ZitatIch habe 8 Monate in einer Wohnung gewohnt ...Ich bin Ende Mai 2010 aus der Wohnung ausgezogen
Rechnen mußte selber;)
ZitatIch habe 8 Monate in einer Wohnung gewohnt ...Ich bin Ende Mai 2010 aus der Wohnung ausgezogen
Rechnen mußte selber;)
ZitatWeißt Du vielleicht auch, was nun aus meinem Kautionsanteil wird?
Egal ob der VM jetzt noch eine Abrechnung erstellt oder nicht, den Kautionsanteil muß er Dir auszahlen, denn er hätte ohnehin keinen Anspruch mehr auf eine evtl. Nachzahlung.
Rechtliche Basis das eine vetl. Nachzahlung nicht mehr zu zahlen ist § 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten - dejure.org
Rechtliche Basis das er sogar die geleisteten Vorauszahlungen zurück erstatten muß, dieses Urteil z. B.
Der Mieter kann die Rückzahlung aller monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen verlangen, wenn der Vermieter sich weigert, über die Nebenkosten und Vorauszahlungen abzurechnen (LG Berlin 64 S 509/99).
Quelle und mehr dazu Rückzahlung von Nebenkosten, Mieter kann Vorauszahlungen zurückfordern, wenn keine Abrechnung vorgelegt wurde
Eine Nebekostenabrechnung hätte Dir spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes (ebenfalls 12 Monate) zugehen müssen.
Vorlegen kann Dir der Vermieter eine Abrechnung, muß er sogar, nur eine evtl. Nachzahlung mußt Du jetzt nicht mehr leisten.
Im Gegenteil, Du kannst, wenn der Vermieter der Aufforderung eine Abrechnung zu erstellen nicht nachkommt, die gesamten gezahlten monatlichen Vorauszahlungen zurückfordern.
ZitatBin ich dazu verpflichtet?
Jein. Aber was willst Du machen wenn der Zwangsverwalter aus Prinzip behauptet Du hättest die Miete nicht gezahlt.
Nicht er muß nachweisen das Du nicht gezahlt hast, sondern Du das Du gezahlt hast.
Deine Pflicht ist es die Kündigungsfrist einzuhalten. Ohne Erlaubnis des Vermieters bist Du nicht berechtigt Nachmieter zu suchen. Folglich auch keine diesbezüglichen Anzeigen zu schalten o. ä.
Das Recht des Vermieters sich seine Mieter selbst auszusuchen. UND die Wohnung zwecks Besichtigung mit Mietinteressenten zu betreten.
Wenn Du selten da bist leg selbst Termine fest an denen Besichtigungen möglich sind und teile diese dem Vermieter schriftlich mit.
Besichtigungen gänzlich und grundlos verweigern kann zu Schadenersatzansprüchen des Vermieters führen.
Wie auch schon im anderen Forum geschrieben, die rückständige Miete umgehend zahlen. Dann ist die fristlose Kündigung unwirksam.
Geh schnellstens zum Arbeistamt, Jobcenter oder wo auch immer hin beantrage Hilfe.
Das und den Chef auf Zahlung des ausstehendes Lohns beim Arbeitsgericht verklagen, hättest Du längst tun sollen.
Sorry, das hat nichts mit Schamgefühl (Charm ist was anderes;)), sondern eher was mit Dummheit zu tun.
ZitatHabt ihr eine Ahnung was ich indem Schreiben stehen muss? ALso das er für die Schulden alleine aufkommt...
Das im Himmel Jahrmarkt oder Weihnachten ab sofort im Sommer ist. Den Vermieter interessiert es nicht wer von mehreren Hauptmietern Schuld ist das die Miete nicht gezahlt wurde.
ZitatNur wir wollten schon vorher raus, indem wir einen Nachmieter suchen.
Dazu braucht Ihr die Erlaubnis des Vermieters. Und selbst wenn Ihr die habt kann sich der Vermieter bis 3 Monate Zeit lassen um zu prüfen ob und welchen der vorgeschlagenen Interessenten er akzeptiert.
ZitatSatzzeichen können viel retten bzw. verfälschen...
Immer auf das Schlimme ...:o:o
ZitatWo geschrieben?
Hier:
ZitatIch unterstelle mal, dass der BK_Abrechnungszeitraum mit den Kalenderjahr übereinstimmt.
Außerdem hast Du den Satz nur zur Hälfte kopiert.
Wie schon geschrieben, ist der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr hat der VM bis zum 31.12. des Folgejahres Zeit die Abrechnung er- und zuzustellen.
Der Vermieter ist berechtigt einen angemessenen Teil für eine evtl. Nachforderung aus der Abrechnung zurück zu behalten.
Er ist aber verpflichtet spätestens 6 Monate nach Mietende über die Kaution abzurechnen und zu begründen warum sie ganz oder einen Teil noch zurückhält.
Mehr dazu hier Rückzahlung der Mieterkaution
ZitatIch bin ja dann kein Hauptmieter mehr, weil mein Vertrag ausläuft.
Natürlich bist Du noch Hauptmieter. Und das bis zum 30.9. Du hättest auch einen Schlüssel behalten können/sollen.
Für evtl. Schäden die der Zwischen-/Untermieter verzapft bist Du verantwortlich auch dafür das die Bude am 30.9. komplett geräumt ist.
Zitatund ich auch in 3 Monaten ausziehen werde.
Dann müßt Ihr doch beide schon gekündigt haben. Folglich ist es völlig unnötig das Dein Mitbewohner kündigt. Mal davon abgesehen das seine Teilkündigung unwirksam wäre.
ZitatNun würde es mich interessieren ob ich verpflichtet bin die kompletten Kosten der Wohnung zu übernehmen
Dem Vermieter gegenüber ist jeder von Euch zu 100 % verpflichtet. Das Dein Mitbewohner nicht zahlt/zahlen will ist ein Problem zwischen Euch beiden.
Wie Berny schon schreibt, zahlen oder bis zum Sanktnimmerleinstag in der Haftung bleiben. Das gilt auch wenn die anderen Mitmieter nicht zahlen.
ZitatOhne jetzt den tatsächlichen Verbrauch kontrolliert zu haben, darf die Vermieterin das über 1,5 Jahre nach Auszug noch nachfordern oder kann man das als verjährt betrachten?
Was ist denn als Abrechnungszeitraum angegeben?
ZitatZählt Flur und Kellerräume mit zur qm-Berechnung?
Pauschal gesagt alles was hinter der Wohnungstür ist. Anteilig auch ein Balkon oder eine Terrasse. Keller nicht, auch nicht Abstellräume außerhalb der Wohnung.
Siehe Link in Mainschwimmers Antwort
ZitatGibt es dqann eine gesetzl. Grundlage, über die ich ablehnen bzw. nicht unterschreiben muss.
Gesetzliche Grundlage? Euer gültiger Mietvertrag.
Wenn der VM einen neuen Vertrag möchte soll er doch den alten kündigen. Dazu muß er aber einen schwerwiegenden Grund angeben. Und den hat er (hoffentlich) nicht.
Wohnt Ihr mit dem VM gemeinsam in 2FH?
Die Möglichkeit besteht. Laß Dich dabei aber fachlich beraten bzw. laß das einen Fachmann machen. Da kann man als Laie viel falsch machen und schwups hat man Mietschulden.
ZitatDarf V hier neuen Vertrag wegen der beiden Punkte machen?
Darf er. Aber Ihr müßt ihn nicht unterschreiben. Die Miete kann er auch so erhöhen.
Zitat... worauf ich mich berufen kann?
darauf:
BGB § 535
Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
Zitatist das Rechtens?
Nur wenn Du den Auftrag erteilt hast. Was ich aber nicht annehme.
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