Beiträge von anitari

    nein da muss genau stehen: also so ungefähr: Sondervereinbarung, da es sich um ein Haus mit Einliegerwohnung, in der eigentümer mit wohnt etc. .... handelt, gilt die normale nach § XY festgelegte Kündigungsfrist von 6 Monaten......

    Das muß nicht in einer Sondervereinbarung oder überhaupt im Mietvertrag stehen. Das steht im BGB und das reicht.



    für Dich zählen 6 Monate...........(lass es dir morgen nochmal vom Fachmann bestätigen).........beim Schreiben an Vermieter allerdings den Auszug aus dem BGB erwähnen weil ich sicher bin dass er es selbst auch nicht weiss

    Aber nur wenn der VM sich im Kündigungsschreiben auf sein erleichtertes Kündigungsrecht beruft oder der Mieter schon länger als 5 Jahre dort wohnt.

    Ansonsten gelten die selben Kündigungsfristen wie für jeden anderen Mieter auch.

    Habe ich dieses hier dann falsch gelesen?

    Mietrecht: Die K

    Hast Du nicht. Allerdings hätte der VM sich in seiner Kündigung auf dieses erleichterte Kündigungsrecht berufen müssen und hätte auch keine Gründe nennen müssen.

    So ist es bzw. soll es eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 573 "darstellen".

    Ist aber aus meiner Sicht unwirksam da die genannten Gründe nicht zur Kündigung berechtigen.

    Rückwirkende Miet- und Nebenkostenerhöhung ist eben so unwirksam wie die Mieterhöhung ab September.

    Kurz gesagt die Kündigung kannste Schreddern, in den die Papiertonne schmeißen oder sonst was mit machen.

    Zitat

    aber bei Unterschrift wusste ich auch Net dass es für diese Wohnungen andere Kündigungsfristen gibt.

    Es gibt für Wohnungen in einem 2FH in dem Mieter und Vermieter gemeinsam wohnen keine anderen Kündigungsfristen, nur ein erleichtertes Kündigungsrecht des Vermieters. Dann allerdings mit einer um 3 Monate längeren Frist.

    Hallo - ich weiß mir jetzt keinen anderen Rat, als diese: ich habe mich gerade angemeldet und möchte natürlich eine Frage stellen, d.h. einen 1. Beitrag schreiben.Bitte um Entschuldigung, aber ich weiß nicht wie ich das anstellen soll.
    Kann mir irgendwer helfen???

    oh, vielen lieben Dank für Euer Verständnis

    annalena

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    Nein es gibt keinen anderen Grund, wir haben immer alles bezahlt, das Haus ist sauber usw.
    Aber wir wissen ja nicht was er sich evtl. einfallen lässt um uns los zu werden

    Wichtig wäre mir auch die Frage, selbst wenn er uns dann doch eine offizielle schriftliche Kündigung gibt, wegen Eigenbedarf, müssen wir dann zwingend innerhalb von den gesetzlichen 3 Monaten raus? Auch wenn das für uns bedeuten würde, das wir kaum was vergleichbares finden können?
    Oder haben wir wenigstens die Chance die Kündigungsfrist zu verlängern?

    Und können wir Schadensersatz verlangen, z.B. für den Zaun usw oder für Verschönerungen die wir gemacht haben (mit seiner Zustimmung) die wir aber nur gemacht haben weil wir davon ausgegangen sind das wir noch lange hier wohnen.

    Die Kündigungsfrist für den VM richtest sich nach der Wohndauer. 3 Monate sind es nur bis 5 Jahre, 5 - 8 Jahre 6 Monate und ab dann 9 Monate.

    Zwingend raus müßt Ihr nicht. Als erstes könnt Ihr der Kündigung wegen besonderer Härte, wenn den ein solche die Kündigung für Euch bedeutet, widersprechen.

    Das würde zwar nicht die Kündigungsfrist verlängern, aber den Auszug hinauszögern.

    Auf Schadenersatz habt Ihr, egal warum gekündigt wurde, keinen Anspruch. Damit könnte man aber den Vermieter signalisieren das man doch bereit ist u. U. auszuziehen.

    Wenn denn doch mal die Kündigung wegen Eigenbedarf ins Haus flattern sollte, empfehle ich diese zu erst genau prüfen zu lassen.

    Hallo Benny, danke für deine Antwort.
    Sorry ich bin nur so aufgeregt wegen dem ganzen..
    Der Mietvertrag ist ein einfacher ohne zeitliche Begrenzung usw. Unbefristetes Mietverhältnis also. Über Eigenbedarf usw steht nichts drin, dass war wie gesagt immer nur mündlich.
    Wegen Kündigungfristen usw steht nur drin das es sich an den gesetzlichen orientiert.

    Über Eigenbedarf muß nichts im Mietvertrag stehen.

    Auch nichts über Kündigungsfristen, außer wenn für den Mieter eine kürzere als die gesetzliche gelten soll.

    Mündliche Kündigung, egal ob Mieter oder Vermieter, ist unwirksam.

    Siehe BGB § 568 in dem es heißt "die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form".

    Schriftliche Form bedeutet mit Originalunterschrift. Also nicht per Mail, Fax SMS oder was sonst noch.

    Egal ob Untervermietung oder Zuzug eines Lebenspartners, ausgenommen Ehepartner, die Erlaubnis dazu muß vorher vom Vermieter eingeholt werden. Ansonsten berechtigt ihn das zur fristlosen Kündigung.

    Allerdings darf der VM dies nur aus schwerwiegenden Gründen untersagen. Da wären a) Überbelegung der Wohnung (fällt ja wohl weg) und b) der Grund liegt in der zuziehenden Person selbst. Zum Beispiel weil dieser ein einschlägig bekannter Randalierer ist.

    Ein neuer Mietvertrag oder die Aufnahme der zuziehenden Person in den bestehenden Vertrag ist nicht notwendig. Letzteres, wenn Du und der Lebenspartner es denn möchten, könnte den VM allerdings "milde" stimmen. Bekommt er doch einen 2. Schuldner.

    Zitat

    ... so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.


    Zugang des Mieterhöhungsverlangens - August

    Ablauf (Ende) des übernächsten Monats - 31. Oktober

    Im Kündigungsschreiben muß aber angegeben werden das man sich auf
    das Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung gemäß § 561 beruft.

    Vorausgesetzt natürlich Du hast zum 1.11. eine neue Wohnung.

    Ansonsten mußt Du der Mieterhöhung zustimmen und ab dem 1.11. die höhere Miete zahlen.

    Zitat

    Wie sieht es aber aus, wenn die Miete schon unter dem Mietspiegel liegt? Gelten die 20% dennoch?

    Dann erst recht.

    Zitat

    Des Weiteren hat unsere Wohnung 5 Zimmer im Mietvertrag zu stehen. 2 davon sind getrennt von der eigentlichen Wohnung darüber im Dachgeschoss. Diese möchte er komplett umbauen und daraus soll eine komplett neue Wohnung entstehen. Kann er ja machen. Gibt ja noch Eigenbedarf.
    Wir leben jedoch seit 15 Jahren so. Gibt es da vielleicht eine Gewohnheitsregelung?

    Gewohnheitsregelung gibt es im Mietrecht nicht. Stehen in Eurem Vertrag 5 Zimmer und ist genau beschrieben welche Zimmer das sind, kann er Euch die außerhalb der Wohnung nicht einfach weg nehmen.

    Euer Nutzungszeitraum im Abrechnungsjahr 2012 war ausschließlich der Januar?

    Wenn, ja reagierst Du aus Unerfahrenheit und der Nachzahlungsbetrag ist realistisch.

    Denn im Januar sind die tatsächlichen Heizkosten fast am höchsten im Jahr. Etwa 3 x so hoch wie die gezahlten. Und wenn man dann kein Guthaben aus heizfreien Monaten mehr oder noch nicht hat ist eine relativ hohe Nachzahlung unausweichlich.

    Auch wenn der Verbrauch relativ geringe war müßt Ihr doch 30 oder 50 % der Heizkosten nach der Wohnfläche zahlen.

    Wenn ich mich recht entsinne war es ab ca. Mitte Januar 2012 bitter kalt in Deutschland. Minus 20 - 25 Grad in den Nächten waren nicht selten.

    Zitat

    Kann die Kündigung allein deshalb als nichtgültig bezeichnet werden?

    ja, denn Vermieter müssen immer einen Grund zur Kündigung haben und in der Kündigung nennen. Allerdings wäre die Kündigung auch unwirksam wenn als Grund der Verkauf des Hauses angegeben worden wäre.

    Zitat

    Mit welchen Konsequenzen müssen wir da rechnen?

    Das der Mieter wohnen bleibt.

    Man kann doch ein Haus auch mit Mieter verkaufen. Diesen dann "los zu werden" ist für den neuen Eigentümer evtl. einfacher.

    Zitat

    hat sich aber vor ein paar Monaten dazu entschlossen, das Haus zu verkaufen und zu uns zu ziehen

    Ist sie schon zu Euch gezogen oder will sie erst?

    Wenn noch nicht, soll sie wohnen bleiben und gemäß BGB 573a kündigen.

    http://dejure.org/gesetze/BGB/573a.html

    Du kannst jetzt ganz normal zum 30.11. kündigen.

    Sofern es ein unbefristeter Vertrag ohne noch laufenden Kündigungsverzicht ist.

    Mietmängel und die Sache mit dem Strom begründen evtl. eine Mietminderung, aber keine Verkürzung der Kündigungsfrist.

    Das die Miete vom FA gepfändet wird tut rein gar nichts zur Sache.

    Schwanger ist ja nicht erst seit kurzem bekannt.

    Zählt das nicht als Wasserverlust? Es geht um 1500 Euro Kaltwasserkosten, die ungenutzt dahingeflossen sind, weil ein kleines Teil in einem uralten Spülkasten - der zur Mietwohnung gehört - plötzlich defekt war - und das ausgerechtnet während einer längeren Abwesenheit.
    Das zählt tatsächlich als Wasserverbrauch?

    Wasserzähler zählen den Verbrauch. Das dieser evtl. ungewollt/nutzlos war ist dem Wasserzähler völlig wurscht.

    Ich hatte im letzten halben Jahr 2 Warmwasserrohrbrüche wo so einige m³ sinnlos durch die Gegend geflossen sind. Der Wasseruhr und den Wasserversorger interessiert das nicht das geringste.

    Zitat

    Grünfläche für die Allgemeinheit ...

    ... bedeutet nicht das sie von Mietern für private Zwecke, z. B. zur Tierhaltung, genutzt werden darf. Jedenfalls nicht ohne Zustimmung des Vermieters.

    Ob die Wachteln nun Krach machen, stinken (was sie beides wirklich nicht tun) oder nicht ist irrelevant.

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