Beiträge von anitari
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Über die Nachzahlung muß es doch eine Abrechnung geben. Die sollte die Nachzahlung erklären.
Bei Unklarheiten geht man zuerst zum Vermieter bzw. der Verwaltung, bringt das nichts läßt man die Abrechnung fachlich prüfen.
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Am besten wäre es wenn sie den Vertrag einstellen. Dann kann man die exakten Formulierungen lesen.
So wie Sie das schildern ist das alles ziemlich widersprüchlich.
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Zitat
Nun hat mich die Verwaltung letzte Woche angerufen und mir mitgeteilt, dass der Eigentümer nun verkaufen möchte und wir daher bis Ende des Jahres die Miete zahlen müssen, da ein Nachmieter nicht gewünscht wird.
Nun stehen wir vor dem Problem. Sind wir verpflichtet die Miete bis Ende des Jahres zu zahlen, obwohl wir viel Zeit investiert haben um einen Nachmieter zu finden?Ja. Wer hat denn gesagt das Sie einen Nachmieter suchen müssen/dürfen?
ZitatMüssen wir dann nur die Kaltmiete bezahlen?
Nein. Miete + Nebenkosten
ZitatWir können schlecht wegen einer Schlüsselübergabe eine so weite Strecke fahren.
Werden Sie aber müssen.
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Hallo Supo,
ich hätte bereits am 5.8. fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt. Einen Mahnbescheid würde ich erst beantragen, wenn der Mieter ausgezogen sein wird und ich einen Überblick über sein Mietkonto haben werde.
Hilfsweise fristgerecht geht nun mal bei einem Zeitmietvertrag, wenn es denn einer ist, nicht.
Und bei Kündigung wegen Mietrückstand wird die fristlose Kündigung nun mal durch Zahlung unwirksam.
Darum ja meine Frage in welcher Höhe die Kaution vereinbart ist.
Aber wie so oft, Fragesteller machen ein auf ganz Wichtig/Dringend und dann kommt nix mehr.
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Zitat
Wir empfinden - trotz nur gedulfeten Raums - die 1 Woche zu kurz.
Dann bittet man den Vermieter um eine längere Frist. Ich würde aber trotzdem schon mal mit dem Räumen anfangen.
ZitatDa uns alles weggenommen wurde an vorherigen Abstellräumen
Sind denn Abstellräume mietvertraglich zugesichert?
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Und den genauen Text der Zeitmietvertragsklausel.
ZitatMieter zahlt seit Juli keine Miete mehr, vereinbarte Kaution
hat er nie bezahlt.Allerdings reicht das dicke für eine fristlose Kündigung.
Die ist auch bei einem Zeitmietvertrag oder Vertrag mit Kündigungsverzicht möglich.
ZitatMuss ich fristlos und hilfsweise ordentlich kündigen (bei Zeitvertrag?)
Wie hoch ist denn die vereinbarte Kaution? Wenn mindestens 2 Kaltmieten reicht nur die fristlose Kündigung. Denn die wird, im Gegensatz zur fristlosen Kündigung wegen Mietrückstand, nicht durch Zahlung unwirksam.
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Zitat
Ich habe eine Wohnung mit einer (recht alten) Gasheizung,
Sie zahlen an die Vermieterin Betriebskosten ohne Heizkosten, wenn ich das richtig verstehe.
Dann müssen Sie selbst einen Vertrag mit einem Gasanbieter Ihrer Wahl abschließen, sonst wirds bald kalt in der Wohnung.
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Wie ist denn der Abrechnungszeitraum?
Wenn Kalenderjahr kann der VM für 2013 noch gar keine Abrechnung erstellen.
Mal davon abgesehen, Nutzungszeitraum ausschließlich Heizmonate, noch dazu sehr kalte, bedeutet immer eine Nachzahlung. Da gemäß Heizkostenverordnung 30 oder 50 % der Heizkosten nach Wohnfläche abgerechnet werden müssen.
ZitatMein Vermieter legt den Ölverbrauch für das 3-Familienhaus auf die Mieter über die Quadratmeter um
Dann können sie schon mal 15 % der Heizkosten abziehen. Denn ab 3 Wohnungen ist der Vermieter verpflichtet nach der Heizkostenverordnung abzurechnen.
ZitatEr möchte jetzt die Nebenkosten per Gericht einklagen und schreibt mir Mahnungen.
Na ja, wenn Sie die Abrechnung Anfang August bekommen haben war sie Anfang September, genauer gesagt 30 Tage nach Erhalt, fällig.
Somit der Vermieter im Recht.
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Nö, nicht unbedingt. Entweder qualifizierter Zeitmietvertrag, oder indivueller Kündigungsverzicht. Nur in Formularverträgen sind nicht mehr als 4 Jahre erlaubt.
Korrekt Herr Schwimmer im Main.
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Ist er denn dann rechtlich verpflichtet die Handwerkerrechnung zu zahlen?
Wenn er den Schaden zu verschulden hat, ja.
Die Frage ist ob er es auch tut.
Denn wenn Ihr den Handwerker beauftragt müßt Ihr in Vorkasse gehen und dann das Geld beim Mieter, notfalls gerichtlich, einfordern.
Ob da aber Aufwand und Kosten lohnen ist fraglich.
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Kaution gibt es leider nicht.
Dann bleibt nur zu hoffen das der Mieter das selbst in Ordnung bringt, die Handwerkerrechnung zahlt oder die Verbuchung auf dem Konto Lehrgeld.
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Zitat
Aber hat er nicht mit Übernahme des Schrankes auch sozusagen die Löcher auch mit übernommen?
Hat er. Erst mal könnt, besser gesagt müßt, Ihr den Mieter auffordern innerhalb eine Frist den ursprünglichen Zustand wieder her zu stellen. Kommt er dem nicht nach könnt Ihr auf seine Kosten einen Handwerker damit beauftragen. Aber Vorsicht! Keine Luxusrenovierung. Wirklich nur das was notwendig ist.
Gibt es eine Kaution? Wenn ja kann das damit verrechnet werden.
Was die neue Mieterin will ist übrigens unwichtig. Wichtig ist was Ihr als Vermieter von dem aus ziehenden Mieter fordern könnt.
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Beige ist, aus meiner Sicht, eine gedeckte Farbe. Muß also nicht überstrichen werden.
Lila auf jeden Fall.
Ansonsten nur wenn es, wie es in der Klausel steht, erforderlich ist.
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Was kann der Mieter dafür das Du plötzlich eine Zusage aus Düsseldorf erhalten hast?
Aber sprich mit dem Vermieter evtl. hat er ja noch andere Interessenten.
Vorsorglich solltest Du aber den Vertrag schon mal kündigen. Das ist jetzt, wenn die Kündigung spätestens am 4.10.13 beim Vermieter ist, zum 31.12.13 möglich.
Sofern es ein unbefristeter Vertrag ohne Kündigungsverzicht ist.
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Sie als Mieter müssen gar nichts beachten. So lange die Handwerker nicht in die Wohnung müssen tangiert Sie ganze nicht.
Einen Fehler hat evtl. der sonst so schlitzohrige Vermieter gemacht. Hätte er den Einbau der neuen Heizungsanlage rechtzeitig angekündigt hätte er die Miete erhöhen können.
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Alles klar, vielen Dank erstmal für die schnellen Antworten.
Ich konnte mir nur nicht vorstellen, dass der Vermieter, ohne dass jemals der Vertrag von irgendwem gekündigt wurde, verlangen kann, ab in 9 Tagen eine Mieterhöhung durchzuführen, da es sich in meinen Augen nicht um eine Neuvermietung handelt.
B tritt aus dem bestehenden Vertrag aus und C tritt in den bestehenden Vertrag ein. Somit dachte ich, dass der Vermieter an die Regelungen zur Erhöhung bis auf die ortsübliche Vergleichsmiete (5,84 €/qm) gebunden ist (inkl. Fristen, Begründung, etc.) die allesamt NICHT vorhanden sind. Dem ist anscheinend nicht so und rein rechtlich ist ein Nachtrag zum bestehenden Mietvertrag ein neuer Mietvertrag?!
Rein rechtlich muß der Vermieter einem "Austritt" aus dem Mietvertrag eines von mehreren Hauptmietern nicht zustimmen, ebenso wenig dem "Eintritt" eines neuen Hauptmieters.
Er kann schlicht und rechtlich Verlangen das alle Personen die momentan als Mieter im Vertrag stehen gemeinsam kündigen.
Und dann werden die Karten neu gemischt. Falls der Vermieter will.
Also neue Hauptmieter und neue Miete.
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Ja.. aber schwierig wird es zu diesem Zeitpunkt ne neue Wohnung zu finden. Wer will denn auch bitte denn das Wochenende zum Neujahr ausziehen? =/
Man muß ja nicht am letzten Tag der Kündigungsfrist umziehen, dass kann man schon vorher.
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Hier die Bedingungen die an eine Eigenbedarfskündigung geknüpft sind.
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Laut Heizkostenverordnung §4 abs. 1 muss der Vermieter den tatsächlichen Verbrauch erfassen und diesen auch entsprechend berechnen?!
Neben dem § 4 Abs. 1 hättest Du auch den § 7 lesen sollen

Da steht:
In § 7 (1) schreibt die Heizkostenverordnung vor, dass zwischen 30 bis 50 % der Betriebskosten für Heizung nach Wohn- oder Nutzfläche auf alle Nutzer zu verteilen sind.
http://www.heizkostenverordnung.de/par7.html
Und das tut Dein Vermieter.
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