Das 2. Blatt ist aus meiner Sicht wichtiger als das erste.
Was genau ist denn vertraglich zu Nebenkosten vereinbart?
Monatliche Vorauszahlungen, ein Pauschalbetrag oder sogar eine Pauschal-/Inklusivmiete?
Das 2. Blatt ist aus meiner Sicht wichtiger als das erste.
Was genau ist denn vertraglich zu Nebenkosten vereinbart?
Monatliche Vorauszahlungen, ein Pauschalbetrag oder sogar eine Pauschal-/Inklusivmiete?
Verweigert der Vermieter die Einsichtnahme in die Unterlagen bzw. die Zusendung von Kopien, kann der Mieter eine geforderte Nachzahlung verweigern, denn die Abrechnung ist dann nicht fällig (LG Essen DWW 96, 371).
Richtig. Die Vorauszahlungen darf er aber nicht einstellen.
Betriebskostenvorauszahlung unter Vorbehalt einstellen.
Dazu wäre der Mieter nur berechtigt wenn der VM, trotz Aufforderung, eine Abrechnung die überfällig ist nicht erstellt.
ZitatUnterlagen wurden bereits zwei Mal sehr höflich angefordert.
Zuschicken muß der Vermieter bzw. Verwalter auch keine Unterlagen. Außer es ist dem Mieter wegen der Entfernung nicht zuzumuten persönlich Belegeinsicht in den Räumen des Vermieters zu nehmen.
ZitatDer Herr v Mieterschutzbund ist da ganz gelassen, aber wir wollen eine Klärung.
Mit Recht. Solange die Belegeinsicht nicht gewährt wird bzw. Kopien zugeschickt werden ist eine evtl. Nachzahlung nicht fällig.
Zusendung von Kopien, falls denn überhaupt ein Recht dazu besteht, ist aber kostenpflichtig. 25 Cent pro Seite + Porto.
Zitat"Malerarbeiten dürfen nicht vom Mieter vorgenommen werden, sondern nur
von einem Maler, der auch nur vom Vermieter beauftragt wird."
Zitat§ 18 Schönheitsreparaturen bei Auszug
1. Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsrep. (Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt
Rahmen, der Einbauschränke, Fenster und Außentüren von innen. Lasieren v. Naturholztüren und -fenstern) aufgrund des Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen, wobei die nachstehend genannten Fristen im Allgem. zur Anwendung kommen:a) Liegen die letzten Schönheitsrep. während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 25 % der Kosten aufgrund eines Voranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter.......usw.
Da hat sich der Vermieter aber ein fettes Eigentor geschossen.
Beide Klauseln sind, da sie den Mieter benachteiligen, schlicht unwirksam.
ZitatIch bin im Juli 2013 in die frisch renovierte Wohnung eingezogen, werde voraussichtlich
auf Ende März wieder ausziehen.
Schon gekündigt? Wenn nicht wäre das jetzt erst zum 30.4.14 möglich.
Notfalls fordern Sie eine ordentliche Abrechnung vom Vermieter an
Den Teufel würde ich als Mieter tun. Jedenfalls nicht vor Ende des Abrechnungszeitraumes.
Ihr Vermieter ist eine janz faule Socke.
Seine Kosten einfach "durchreichen" ist keine korrekte Betriebskostenabrechnung.
ZitatDesweiteren werden weiter unten die "Nicht umlagefähigen Beiträge" trotzdem auf mich umgelagert oder sehe ich
das falsch ?
Richtig erkannt.
Das was er Ihnen da hat zukommen lassen ist als BK-Abrechnung schlicht unwirksam.
Mein Rat. Nichts tun. Denn es gibt keine formell korrekte Abrechnung. Es gibt gar keine Abrechnung.
ZitatHierbei frage ich mich, was ich als Mieter mit den Grundbesitzabgaben zu tun habe und ob die einfach so auf den Mieter umgelegt werden können.
Wenn vertraglich vereinbart können sie das.
Also noch mal in den Mietvertrag schauen was genau dort zu Neben-/Betriebskosten vereinbart ist.
Also aufgrund deiner sehr gut gestellten Anfrage (Zitat Mainschwimmer)
ZitatWohnung kündigen, muss ich ausziehen?
Spätestens am letzten Tag der Kündigungsfrist.
ZitatFür den Fall das ich nicht ausziehen muss, was darf der neue Haus Eigentümer und was nicht?
Das selbe was auch der alte Eigentümer durfte und was nicht.
ZitatDarf der neue Haus Eigentümer die Mieter z.B. erhöhen?
Ja. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
ZitatWann darf der neue Haus Eigentümer kündigen?
Sobald er als rechtmäßiger Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist und ein Grund zur Kündigung vorhanden ist.
ZitatUsw.
Tut mir Leid, darauf weiß ich keine Antwort.
ZitatDanke für eure Bemühungen?
Warum da ein Fragezeichen?![]()
Egal, gerne geschehen. Bei der "sehr gut gestellten Frage" waren die Bemühungen minimal![]()
Bei dem Abrechnungszeitraum (1.6.12 - 31.5.13) kann das stimmen.
Winter 2012/13 schon vergessen?
Von etwa Ende Januar bis fast Ende April 2013 Dauerfrost. Mancherorts im 2stelligen Bereich. Und der Mai 2013 wahr auch noch nicht wirklich heizfrei.
Wohnfläche 90 m² entnehme ich der Abrechnung. Wie hoch waren denn die monatlichen Vorauszahlungen?
Ich schrieb doch, nur NK-Posten die vertraglich vereinbart sind müssen gezahlt werden.
Allerdings fände ich es eine mittlere Schweinerei den verbrauchten Strom nicht zu zahlen.
Nun könnte die VMn hergehen und für diese Wohnung einen Hauptzähler installieren lassen.
Dann könnte Sie den Stromanbieter natürlich frei wählen. Müßten dann aber neben dem kWh-Preis auch die jährliche Grundgebühr zahlen.
Sie müssen nur die Nebenkosten zahlen die vertraglich vereinbart sind.
Und da der "private" Strom des Mieters nicht zu den, gemäß § 2 BetrKV, umlegbaren Kosten gehört würde auch der Verweis darauf nichts nutzen.
ZitatIm darauf folgenden Jahr von mir nicht, da meiner Ansicht nach zuerst der Vermieter dafür zuständig ist.
Wenn 2 das Gleiche tun bzw. nicht tun, ist das noch lange nicht das Selbe.
Streich die blöde Terrasse jedes Jahr und gut ist.
Das erste Jahr ist um, ab jetzt bist Du dran.
Was ich unglaublich finde sind 3600 € Vorauszahlung für eine 69 m² große Wohnung und dann noch eine Nachzahlung von über 1000 €.
Sind die Hausnebenkosten noch irgendwo genauer aufgeschlüsselt?
Außerdem ist die Verteilung der Grund- und Verbrauchskosten, 40:60 falsch. Es geht nur 30:70 oder 50:50.
Warum es bei der Warmwasseraufbereitung gar keine Grundkosten gibt ist mir außerdem Schleierhaft.
ZitatWas könnten nun für Konsequenzen auf mich zukommen?
Auf Euch, die fristlose Kündigung sobald ein Betrag in Höhe von 2 MM zusammengekommen ist.
Denn Ihr haftet dem VM gegenüber gesamtschuldnerisch. Nicht jeder zu 50, sondern Jeder zu 100 %.
Die Januarmiete ist übrigens erst am 6.1. fällig.
Wie viel KM Kaution soll denn geleistet werden?
ZitatOder welche Schritte würdet ihr einleiten?
Der Vermieter hat bis 6 Monate Zeit um zu prüfen ob er noch Ansprüche hat.
Ansprüche können neben verdeckten Mängeln, also die bei der Wohnungsübergabe nicht zu erkennen waren, auch evtl. Nachzahlungen aus noch zu erstellenden NK-Abrechnungen sein.
Sind die 6 Monate um und der Vermieter zahlt die Kaution nicht aus oder rechnet zumindest darüber ab, kann man sie fordern.
Das aber schriftlich mit der guten alten Post per Einwurfeinschreiben oder gleich per gerichtlichem Mahnbescheid.
ZitatIn der Garage gibt es ein Sammelzähler und mein Nachbar hat ein eigenen Zähler.
Einen Zwischenzähler oder Wärmemengenzähler?
Zitathallo gibt es eine standarteinschätzung für mietminderung wegen lärmbelästigung zb der heizanlage?
Das kann nur ein Fachmann, z. B. Anwalt für Mietrecht, vor Ort einschätzen.
Zitat§20 Weitere Vereinbarungen: Die Wohnung wird renoviert übernommen ( Wände und Decken weiß) und muß bei Auszug ebenso verlassen werden.
Na wenn Wände und Decken immer noch weiß sind ist doch alles in Butter![]()
Eine Klausel wonach der Mieter bei Auszug, unabhängig von Wohndauer und tatsächlichem Renovierungsbedarf, renovieren muß ist unwirksam.
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ZitatAllerdings erreichen die meinen Vermieter auch nicht, daher zahle ich die Nebenkosten an Sie
Sie sind aber nicht Ihr Vertragspartner.
Zitatnur die Berechnung des Niederschlagswasser ist in meinen Augen fehlerhaft und daher habe ich diese nicht bezahlt um die Richtigkeit zu prüfen.
Dann zahlt man nicht einfach gar nicht, sonder unter Vorbehalt.
Fazit, Sie machen falsch was man nur falsch machen kann!
ZitatJetzt hatte ich für 2 Monate die Miete eingestellt, in der Hoffnung, dass er sich dann meldet,
Der wird sich sicher Bald melden. In Form der fristlosen Kündigung.
Wegen der Mängel und der Mäuse hätten Sie sie bestenfalls die Miete etwas mindern können, aber nicht um 100 %.
ZitatWas habe ich für Möglichkeiten, da ich jetzt auch für die Behörde einen Mietvertrag benötige?
Dem Bearbeiter erklären das auch mündlich Mietverträge wirksam sind. Mietzahlungen können Sie per Kontoauszug oder Quittungen sicher nachweisen.
ZitatKennt sich jemand mit der Umlegung von Niederschlagswasser auf mehrere Mieter aus?
Ist, wenn vertraglich vereinbart, umlegbar. Meist nach der Wohnfläche.
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