Beiträge von anitari

    Zitat

    Wie kann der Vermieter das abrechnen ?

    Wohnt der Vermieter mit im Haus ganz einfach Wohnfläche.

    Wohnt er nicht mit im Haus muß er nach Heizkostenverordnung abrechnen.

    Tut er das nicht darf der Mieter die Heizkosten um 15 % mindern.

    Zitat

    Momentan denke ich drüber nach die Heizung abzumelden.. und nur noch mit gas zu kochen..Wie soll das gehen?

    Gar nicht.

    Wie ich dem Post #3 entnehme bist Du Mieter. Dann kannst Du nicht die Heizung "abmelden". Du kannst sie bestenfalls nicht nutzen. Was Dich aber nicht davon entbindet die Heizkosten anteilig zu zahlen.


    Die HeizkBerechnung (+WW-Bereitung) nach 50/50% entspricht nicht der HeizkVO ...

    Natürlich entspricht das der HeizkVO


    § 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
    (1)

    Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen.

    Zitat

    Mir ging es eigentlich nur um die Frage, ob der Vermieter mir einfach so eine Rechnung machen kann, nur weil ich im Winter eingezogen bin.

    Wenn die Abrechnung korrekt ist, und das sieht auf den 1. Blick so aus, natürlich.

    In den Winter-/heizmonaten sind die tatsächlichen Heizkosten 2 - 3 x so hoch wie die gezahlten.

    Da bist Du mit 100 bzw. 50 € noch gut weg gekommen.

    Aber noch mal meine Bedenken das der Vermieter jetzt schon alle Jahresrechnungen vorliegen hat. Ver- und Entsorger rechnen nur sehr selten kalenderjahrmäßig ab.

    Darum mein Rat, verlang Einsicht in die Originalbelege. Dazu ist der VM verpflichtet.
    _______________________________________________________________________
    P. S.: Bedeutet ffo Frankfurt (Oder)?

    Zitat

    Meine Frage ist, ob die Betriebskosten auf mich überhaupt abgewelzt werden können, da ich ja erst seit 1.12.2013 die Wohnung habe? Die Wohnung war ja vor mir vermietet, sodass ja die Nebenkosten angespart werden konnten, oder sehe ich dies falsch?

    Siehst Du.

    NK ansparen konnte der Vormieter, Du nicht.

    Der Vermieter muß über einen Zeitraum von 12 Monaten abrechnen. Hier also vom 1.1. - 31.12.13

    Darin enthalten Dein Nutzungszeitraum von einem Monat. Also die Kosten der Wohnung von 12 Monaten anteilig zu 1/12.

    Soweit ist das völlig korrekt.

    Ob nun die Abrechnung im Übrigen korrekt ist kann man ohne sie zu sehen nicht beurteilen.

    Allerdings ist es sehr ungewöhnlich das ein Vermieter wenige Tage nach Ende des Abrechnungszeitraumes schon die Abrechnung erstellen kann.

    Dazu müßten ihm nämlich alle Jahresrechnungen der entsprechenden Ver- und Entsorger vorliegen.

    Was ich für sehr unwahrscheinlich halte das das jetzt schon der Fall ist.

    Und was ist hiermit?:
    Wohnen: Mieterwechsel in WG kein K

    Hätten wir dann nicht auch ein Recht darauf, dass der Vermieter einem Mieterwechsel zustimmt?

    Interessant.

    Ein problemloser Austausch von WG-Mitgliedern ist – so der Deutsche Mieterbund – möglich, wenn im Mietvertrag festgehalten ist, dass an eine Wohngemeinschaft vermietet wurde. Dann können beim Auszug einer oder mehrerer Personen die verbleibenden Mitglieder der WG vom Vermieter verlangen, dass sie neue Mitglieder in ihre Wohngemeinschaft aufnehmen können. Der Wechsel von Mitgliedern einer Wohngemeinschaft sollte dabei aber auf jeden Fall dem Vermieter mitgeteilt werden.

    Deutscher Mieterbund e.V.: wohngemeinschaft

    Ist in Eurem Mietvertrag das fett markierte festgehalten?

    Wenn nicht ist es ein ganz "normaler" Mietvertrag mit mehren Personen als Hauptmieter und Ihr habt kein Recht auf "Austausch" der Mieter.

    Zitat

    Es wird also ein „vollständiger“ Mieterwechsel stattfinden, ich möchte die Wohnung aber noch nicht kündigen.

    Wenn Du nicht kündigst findet kein vollständiger Mieterwechsel statt.


    Zitat

    Einen Untermietvertrag möchte ich vermeiden.

    Ist auch nicht nötig.

    Zitat

    Welche Pflichten gegenüber dem Vermieter entstehen mir?

    Die einzige Pflicht ist dem Vermieter den Zuzug Deines Vaters zu melden.

    Ansonsten bleibt alles beim alten.

    Du bist Hauptmieter und dem Vermieter gegenüber allein haftbar.

    Halt, in Deiner Wohnung wohnen jetzt 2 Personen. Was für NK die evtl. nach Personen abgerechnet werden wichtig wäre.

    Ober aber die vollständige und alleinige Gebrauchsüberlassung an Deinen Vater im Sinne des Gesetzes ist wage ich zu bezweifeln.

    Man möge mich berichtigen falls irren sollte.

    573c BGB

    Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

    Spitzfindige würden jetzt sagen da steht nicht seit erstmaliger der Überlassung des Wohnraums.

    Mit dem neuen Vertrag endet der alte, ergo auch die Überlassung des Wohnraums.


    Wie sagte olle Jöte anno dunnemals

    "Da steh ich nun, ich armer Tor, und bin so klug als wie zuvor."

    Zitat

    ... aber nicht was ist, falls der Vermieter gar keinen neuen Vertrag anbietet.

    Dann bleibt der alte Vertrag mit den ursprünglichen Mietern bestehen.

    Der Vermieter ist nicht verpflichtet einzelne Personen der Partei Mieter aus dem Vertrag zu entlassen und dafür andere Personen aufzunehmen.

    Zitat

    Jetzt hat uns unsere Vermieterin aber mitgeteilt, dass für diesen Fall ein neuer Mietvertrag aufgesetzt werden muss ...

    Muß nicht. Dann bleibt alles beim alten. Der Zuzug der neuen "WGler" müßte dann allerdings von der VMn genehmigt werden. Was sie aber sicher, weil die Wohnung für 7 Personen zu klein ist, ablehnen wird.


    Zitat

    ... und wir uns dann auch neu auf die Wohnung bewerben müssten.

    Das würde eine Kündigung des alten Vertrages voraussetzen.


    Zur Überschrift:

    Zitat

    Kein Vorrecht auf Wohnung nach Mieterwechsel?

    Es gibt kein Vorrecht auf Mieterwechsel!

    Das Eure Vermieterin es bisher problemlos getan hat war reine Kulanz.

    Eine richtigen Untermietvertrag habe ich nicht mit meinem Mitbewohner abgeschlossen, zumindest hat er nie davon gesprochen.

    Muß er auch nicht.

    Du bist eingezogen, hast die erste Miete an Deinen Mitbewohner gezahlt, fertig ist der wirksame mündliche Mietvertrag und Dein Mitbewohner Dein Vermieter.


    Dieser Mietvertrag, auch wenn er "nur" mündlich ist, muß, egal ob vom Mieter oder Vermieter, schriftlich gekündigt werden.

    Da hier vermutlich keine kürzere Kündigungsfrist für Dich vereinbart wurde gilt die gesetzliche von 3 bzw. knapp 3 Monaten.

    Diese mußt Du einhalten, wenn sich Dein Vermieter nicht auf eine einvernehmliche frühere Beendigung des Vertrages einläßt.

    Zitat

    Muss ich die Kündigungsfrist einhalten? Ich habe ja mit dem Vermieter keinen Vertrag, ...

    Natürlich hast Du mit Deinem Vermieter einen Vertrag. Dein Vermieter ist der Hauptmieter der Wohnung in der Du ein Zimmer bewohnst.

    An den zahlst Du ja auch die Miete.

    Selbst wenn es nur einen mündlichen Vertrag gibt ist die Kündigungsfrist, i. d. R. 3 Monate, einzuhalten.

    Und die Kündigung muß in Schriftform erfolgen.

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