Beiträge von anitari

    Ich zitiere mal einen wichtigen Satz im Zitat des Vorposters:


    Wenn so etwas im Mietvertrag vereinbart ist, können auch die Pauschalen Nebenkosten erhöht werden.

    Wenn das Wörtchen wenn nicht wär, wär das Leben halb so schwer.:rolleyes:

    Du kannst die Pauschale für BK ändern, wenn diese Möglichkeit vertraglich vereinbart wurde.

    Aber nicht von Pauschale auf monatliche Vorauszahlung. Das wäre eine Vertragsänderung die ohne Zustimmung des Mieters nicht möglich ist.

    So sieht es rechtlich aus.

    Zitat

    Eine Monatsmiete Rückstand

    Dann solltest Du diese schnellsten zahlen und die Februarmieter pünktlich. Sprich spätestens am 5.2. sollte sie auf dem Konto des VM sein.

    Der Mietvertrag ist wegen der verspäteten Zahlung von Miete und Kaution nicht ungültig. Aber von fristloser Kündigung bedroht!

    Schloß auswechseln darf der VM natürlich nicht.

    Zitat

    Und am besten auch um Gerichtsurteile

    Wozu Urteile?

    BGB § 543 und/oder 569 reichen.

    Zitat

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. September 2007 (VIII ZR 316/06) erwartungsgemäß seine bisherige Rechtsprechung zu starren Renovierungsklauseln bestätigt.

    Bereits in der Vergangenheit hatte der Bundesgerichtshof mehrfach klar gemacht, dass eine Pflicht zur Endrenovierung unwirksam ist, wenn sie unabhängig von einer Renovierungsbedürftigkeit im Mietvertrag auferlegt ist. Beispiel: Schönheitsrepratur bei Auszug unabhängig davon, wann die letzte Schönheitsreparatur gemacht wurde.

    Quelle Unzul


    Zitat

    Falls noch wichtige Infos fehlen, sagt bitte bescheid

    Der Wortlaut der Klausel über laufende Schönheitsreparaturen. Also Schönheitsreparaturen (§7)

    Bei dem VM könnte ich mir vorstellen das auch die unwirksam ist.

    Die Kündigung eines Untermietverhältnisses bedarf keiner Begründung. Der Vermieter kann willkürlich ohne jede Angabe von Gründen kündigen. Er ist auch nicht zu verpflichtet, die Gründe, die zur Kündigung geführt haben, mitzuteilen. Der Mieter kann ebenso ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der Form und Frist kündigen.

    Das wäre nur bei Vermietung gemäß § 549 Abs 2 Nr. 2 BGB richtig.

    Zitat

    Ich bin einer der Untermieter (unmöbliertes Zimmer)

    Dann gilt, egal ob der VM mit in der Wohnung wohnt oder nicht, §573c Abs. 1 BGB.

    Sprich 3 bzw. knapp 3 Monate für den Mieter wenn vertraglich nicht kürzer vereinbart.

    Zitat


    Welche Fristen gelten für den Hauptmieter?

    Die selben. Bis darauf das sie sich, wenn er seinem Untermieter kündigen will, nach 5 und 8 Jahren um jeweils 3 Monate verlängern.

    Zitat

    Oder gar 6 Monate, da die Kündigung ohne Grund ist?

    Wenn der Vermieter (Hauptmieter) sich auf § 573a beruft mindestens 6 Monate.

    Zitat

    und wurde nun aufgrund von schlechter Stimmung gebeten zu kündigen

    Wenn der VM Dich loswerden will und Dir das nicht ungelegen kommt, schließt einen Aufhebungsvertrag zu einem Termin ab der Dir gelegen kommt. Da wäre jeder xbeliebige denkbar.

    Zitat

    §2 Mietzeit
    1. Das Mietverhältnis beginnt am 01.12.2012. Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist des §573 c BGB zum Monatsende gekündigt werden, jedoch erstmals zum 30.11.2014.

    Ist an sich rechtens.

    Jedoch nur wenn dieser Kündigungsverzicht für beide Parteien, also Mieter und Vermieter, gelten soll.

    Das geht aus der Formulierung nicht eindeutig hervor. Darum etwas strittig.


    Zitat

    §3 Außerordentliches Kündigungsrecht

    1. Die Parteien können das Mietverhältnis aus den gesetzlichen Gründen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Begründungszwang mit sofortiger Wirkung kündigen.

    Was ist daran unverständlich?

    Zitat

    ... sowie versicherungsunterlagen,hundesteuer usw. soll ich alles vorlegen.

    Das geht Deinen Vermieter nichts an.

    Zitat

    heraus gekommen ist es durch meine angeforderte nebenkostenabrechnung von den letzten drei jahren.

    Was ist durch die Anforderung der Abrechnungen herausgekommen?

    Das der Vermieter nur Wohnrecht hat? Das hat mit dem Vertrag zwischen Dir und ihm nichts zu tun.

    Zitat

    was kann ich tun und welche rechte habe ich nun.?

    Die gleichen Rechte wie jeder andere Mieter auch.

    Sind vertraglich monatliche Vorauszahlungen für NK vereinbart auf der Erstellung der fälligen Abrechnungen bestehen.

    Guten Tag liebe Com.

    Kurz zu meiner Lage:
    Ich habe einen Durchbruch, von der Küche zum Winterbalkon, gemacht. Die komplette Trennwand und das Fenstergestell entfernt. Das Gestell hab ich im Keller nun 4 Jahre aufbewart. Die Küche wurde generalüberhohlt und somit auch modernisiert. Das heißt alte Bestandteile wie Herd und Spüle ebenfalls im Keller aufbewart.
    Es heißt ja immer alte Bestandteile der Mietwohnung aufheben.
    Jetzt die eigentliche Frage: Wie lang muss ich genau diese Bestandteile aufheben bzw. darf man sie überhaupt entfernen? Dazu sollte man noch sagen bei einem Auszug bleibt natürlich die Küche so wie sie ist. Also da wird nichts ausgebaut oder mitgenommen.

    Ich bedanke mich für schnelle und sachliche Kommentare.

    Verstehe ich das richtig, Du als Mieter hast fast die komplette Wohnung umgebaut?:confused:

    Mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters hoffentlich.

    Der Vermieter kann verlangen das bei Auszug der Originalzustand wieder hergestellt wird, wenn nichts anderes nachweislich vereinbart wurde.


    Ohne entsprechende Vereinbarung mußt Du die Teile bis zum Sanknimmerleinstag aufbewahren.


    Ich denke bei der Wohnungsgröße könnten 140 Euro ausreichen..

    140 € wären das absolute Minimum.

    Da dürften dann aber keine Extras wie z. B. Hausmeister, Aufzug, Gartenpflege, Treppenhausreinigung etc. dabei sein.

    Und bei den Heizkosten keine Kosten für die Warmwasseraufbereitung.

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