ZitatIch habe in meinem Mietvertrag nachgelesen und es hat sich herausgestellt das alle Betriebskosten (inkl. Beleuchtung) in den Nebenkosten enthalten sind.
Was ist denn Vereinbart?
Monatliche Vorauszahlung oder Pauschale?
Bei monatlichen Vorauszahlungen muß der Vermieter 1 x jährlich darüber abrechnen. Und das binnen 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes wenn er eine Nachforderung geltend machen will.
Hier könnte der VM also bestenfalls Kosten für Allgemein- und Betriebsstrom der Heizungsanlage für den letzten Abrechnungszeitraum fordern. Alles davor ist verfristet. Rechtliche Grundlage § 556 Abs. 3 BGB
Gibt es keinen separaten Zähler für Allgemeinstrom frage ich mich wie er das Abrechnen will? Geht aus meiner Sicht gar nicht.
Den Betriebsstrom der Heizungsanlage kann er mit 5 - 8 % der Energiekosten (Gas oder Öl) veranschlagen.
Ist allerdings eine Pauschale vereinbart muß keine Abrechnung erstellt werden und der Vermieter kann auch nichts nachfordern.
Bestenfalls die monatliche Pauschale auf Grund gestiegener Kosten erhöhen. Wenn diese Möglichkeit vertraglich vereinbart ist.