Beiträge von anitari

    Zitat

    Ich habe in meinem Mietvertrag nachgelesen und es hat sich herausgestellt das alle Betriebskosten (inkl. Beleuchtung) in den Nebenkosten enthalten sind.

    Was ist denn Vereinbart?

    Monatliche Vorauszahlung oder Pauschale?

    Bei monatlichen Vorauszahlungen muß der Vermieter 1 x jährlich darüber abrechnen. Und das binnen 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes wenn er eine Nachforderung geltend machen will.

    Hier könnte der VM also bestenfalls Kosten für Allgemein- und Betriebsstrom der Heizungsanlage für den letzten Abrechnungszeitraum fordern. Alles davor ist verfristet. Rechtliche Grundlage § 556 Abs. 3 BGB

    Gibt es keinen separaten Zähler für Allgemeinstrom frage ich mich wie er das Abrechnen will? Geht aus meiner Sicht gar nicht.

    Den Betriebsstrom der Heizungsanlage kann er mit 5 - 8 % der Energiekosten (Gas oder Öl) veranschlagen.


    Ist allerdings eine Pauschale vereinbart muß keine Abrechnung erstellt werden und der Vermieter kann auch nichts nachfordern.

    Bestenfalls die monatliche Pauschale auf Grund gestiegener Kosten erhöhen. Wenn diese Möglichkeit vertraglich vereinbart ist.

    Habt Ihr denn die Kündigung schon abgegeben/-geschickt?

    Wenn nicht und Ihr wollt zum 30.4.14 kündigen solltet Ihr Euch sputen.

    Denn sie muß nämlich spätestens Morgen zumindest im Briefkasten des Vermieters sein.

    Da empfiehlt sich der persönliche Einwurf mit möglichst neutralen Zeugen die den Einwurf und Inhalt bestätigen.

    Für den Fall das aus der Betriebskostenabrechnung eine Nachzahlung zu erwarten ist darf der VM einen Teil der Kaution dafür einbehalten.

    Er hat auch bis 6 Monate nach Ende des Mietverhältnisses Zeit um zu prüfen ob und welche Ansprüche er noch hat. Erst dann muß er die Kaution ganz bzw. Teilweise auszahlen und/oder darüber abrechnen.

    Für die Betriebskostenabrechnung ist es unerheblich wann Ihr auszieht.

    Betrifft das auch meinen Fall?


    Ganz klares nein!

    Dir war von Anfang an bekannt das es im Schlafzimmer keinen Heizkörper gibt und, so wie ich das lese, gibt es auch keine nachweisbare Zusage des VM dort einen zu installieren.

    Anfallende Instandsetzungen sind nicht Deine Angelegenheit.

    Im Falle einer evtl. Zwangsversteigerung mußt Du auch nicht, wenn überhaupt, innerhalb von 2 Wochen aus der Wohnung.

    Denn auch dann muß sich der Erwerber an die gesetzlichen Kündigungsfristen halten.

    Im Moment kannst Du, außer weiter pünktlich Miete + Nebenkosten zahlen, nichts machen.

    Warum auch?

    Wenn denn der Vormieter überhaupt Anspruch auf anteilige Mietzahlung durch Dich hätte, bestenfalls ab 28.1.

    Da er aber keinen Vertrag mit Dir hat/hatte kann er auch keine Forderungen an Dich stellen.

    So einfach ist das.

    Was dreht ihr denn alle so am Rad? Wenn ich was an die Wand dübeln will, dann frag ich doch auch nicht den Vermieter um Erlaubnis. Das Loch ist nur ein Stück größer, deshalb meine Frage.


    Ein Stück ist gut. So ein Ofenrohr hat einen Durchmesser von 120 mm. Dazu noch das Futterrohr von mindestens 130 mm, macht ein Loch von etwa 140 - 150 mm nötig.

    Außerdem sind für Kamine die Abnahme/Genehmigung des Schornsteinfegers nötig.

    Und die bekommt auf Antrag nur der Eigentümer.

    Zitat

    Mein Problem, wie komme ich aus dem schriftlich geschlossenen Vertrag zum 01.08.2014 raus, ...

    Zimmer möbliert und auch so vertraglich fixiert, an nur eine Person und in der von Dir selbst bewohnten Wohnung?

    Wenn alle 3 Punkte zutreffen und kein Kündigungsverzicht bzw. eine Befristung vereinbart wurde, ganz einfach den Vertrag zum nächstmöglichen Termin kündigen.

    Zitat

    ... mit Laufzeit ab dem 01.08.2014 für ein Jahr geschlossen.

    Was steht dazu wörtlich im Vertrag?

    Zitat

    Die Wohnung war komplett weiß gestrichen, den Flur habe ich in einem sehr hellen grünlichen Ton gestrichen (falls man sich darunter überhaupt etwas vorstellen kann). Den Flur würde ich ohne große Fragen einfach weiß streichen.

    Würde ich auch.

    Zitat

    An den weißen Wänden sieht man teilweise leichte Verschmutzung in den Ecken an der Decke. Oder auch mal einen Fleck(allerdings eher leicht schattig als wirklich einen Fleck).

    Wenn Deine Beschreibung so stimmt wäre das normale Abnutzung und müßte nicht neu gestrichen werden.

    Zitat

    Meine Vorstellung war, dass ich die Löcher zu mache und entsprechend mit weiß ausbessere ...

    Das könnte nach hinten los gehen. Denn Weiß ist nicht gleich Weiß. Sprich die Wände würden danach evtl. richtig fleckig aussehen und das muß der Vermieter, weil nicht fachgerecht, nicht hinnehmen.

    Es reicht wenn die Dübel entfernt und die Löcher ordentlich verschlossen werden.

    Zitat

    Muss ich jetzt alle Wände blütenweiß streichen oder wie sieht es da aus.

    Wenn überhaupt dann bestenfalls in hellen, neutralen, deckenden Farben


    Hier ein Urteil zu bunten Wänden Wohnen: BGH: Mieter m

    Und hier Infos zu Schönheitsreparaturen Mietrecht - alles zu den Sch

    Hier zu Dübellöcher Mietrecht: D

    Zitat

    Kündigungsfrist 3 Monate vertraglich, aber einstimmig wurde beschlossen, dass auch früher ausgezogen werden kann.

    Und auch nachweisbar das der Vertrag damit endet?

    Zitat

    In der Wohnung blieb ein Geruch von meinen alten Möbeln, der die Vermieter störte.

    Was für ein Geruch? Haben die jahrelang im Schweinestall gestanden?

    Zitat

    Jetzt haben die einen neuen Mieter und verlangen von mir, den einen Monat Miete zu bezahlen, sonst bekäme ich meine 2 Monatsmieten Kaution nicht. Muss ich die Miete bezahlen?

    Wenn Du nicht nachweisen das mit Deinem Auszug auch der Vertrag beendet war und von den alten Möbeln kein Geruch zurückgeblieben ist, ja.

    Zitat

    Dürfen die meine Kaution einbehalten, wenn ich nicht zahle?

    Dafür ist, unter anderem, die Kaution da.

    Zitat

    Wenn ich zahlen muss, dann Warm- oder Kaltmiete? Immerhin habe ich dadrin den einen Monat nicht gewohnt und es fielen demnach keine Nebenkosten an.

    Warmmiete.

    Natürlich sind noch Nebenkosten angefallen. Die verbrauchsunabhängigen auf jeden Fall.

    Falls monatliche Vorauszahlungen vereinbart sind bekommst Du ja zu viel gezahlte NK zurück.

    Wenn nicht, dann nicht.

    Natürlich, indirekt schon.

    Nicht nur indirekt.

    Zweck der Kaution:

    Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit für alle aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Mieter bestehenden oder bei Auszug entstehenden Ansprüche.
    Insbesondere rückständige Miete,
    Ansprüche aus der Betriebs- bzw. Nebenkostenabrechnung,
    Ansprüche auf Schadensersatz wegen Schäden in der Mietwohnung
    und Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen (sofern der Mieter dazu verpflichtet ist).

    Quelle Mietrecht: Kaution, R

    Konkretisiere das mal, bitte. Das interessiert mich jetzt auch.

    Darf also der Vermieter die Kaution bis zur "letzten" Nebenkostenabrechnung einbehalten?

    Mit den Zählerständen allein kann der Vermieter doch keine Abrechnung erstellen. Dazu braucht er die Jahresabrechnungen aller Ver- und Entsorger. Und die liegen ihm i. d. R. frühestens Mitte des Jahres vor.

    Die komplette Kaution darf der VM nicht bis zur letzten NK-Abrechnung einbehalten. Aber einen angemessenen Teil.

    Als angemessen wird ein Betrag in Höhe von 2 - 3 monatlichen Vorauszahlungen pro Abrechnung angesehen.

    Sollte hier der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr sein. Hat Fragestellerin noch 2 Abrechnungen zu erwarten.

    Und beide über einen Nutzungszeitraum ausschließlich in Heizmonaten.

    Da kann es gut sein das sie von der Kaution nichts wieder bekommt.

    Zitat

    habe ich im Mietvertag eine Zeile entdeckt, bei der von Schönheitsreperaturen die Rede ist, die ich übernehmen muss, wenn der Kosten 100€ nicht übersteigt. Da ich nicht bereit bin diese Kosten zu übernehmen ...


    Dann wirst Du wohl nie eine Wohnung bekommen.

    Denn dabei handelt es sich um sog. Kleinreparaturen, nicht Schönheitsreparaturen.

    Diese Klausel ist in den meisten deutschen Mietverträgen Gang und Gäbe und rechtlich zulässig.

    Die Vermieterin konnte durch Deine mehrfache Zusage davon ausgehen das Du die Wohnung mieten willst.

    Damit wäre sie durch Deine kurzfristige Absage durchaus berechtigt Schadenersatzansprüche zu stellen.

    In welcher Höhe sei mal dahin gestellt.

    Was die Heizung betrifft müssen die Mieter überhaupt nicht gefragt werden, denn laut Heizkostenverordnung (quasi ein Gesetz) ist die Abrechnung für Wärme und Warmwasser nach individuellem Verbrauch zwingend vorgegeben.

    Aber nicht wenn vertraglich eine Pauschale für NK vereinbart wurde.

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