Einmal schreibst Du verkaufen und dann wieder vermieten. Was denn nun?
Davon abgesehen geht es um einen Vertrag über Gewerbe-, nicht Wohnräume.
Da ist alles völlig frei verhandelbar. Das Mietrecht greift in dem Fall so gut wie gar nicht.
Einmal schreibst Du verkaufen und dann wieder vermieten. Was denn nun?
Davon abgesehen geht es um einen Vertrag über Gewerbe-, nicht Wohnräume.
Da ist alles völlig frei verhandelbar. Das Mietrecht greift in dem Fall so gut wie gar nicht.
Ich kann keine schwerwiegende Fehler an dieser Abrechnung erkennen.
Aber ich. Abrechnungszeitraum 1.11.2015 - 30.9.2016 das sind nur 11 Monate.
Wenn ich diese Rückstände wie sie genannt werden, an den Vermieter überweise, wäre das dann erledigt.
Die fristlose Kündigung ja. Hat man Euch gleichzeitig fristgerecht gekündigt bleibt die Kündigung allerdings wirksam.
Vielen Dank.
fristlose Kündigung
des Mietverhältnisses unter Widerspruch gegen eine stillschweigende Fortsetzung desselben aus.
Was heisst das denn genau??
Ein Widerspruch gegen die Kündigung ist unzulässig wenn der Mieter sie selbst zu verschulden hat. Zum Beispiel wegen Mietrückstand. Ich rate dringend zu anwaltlicher Hilfe! Aber nicht vom Mieterbund!
Der Anwalt vom Mieterbund hat uns geraten die Gutschrift aus 2015 von der Miete März 17 in Abzug zu bringen.
Unkluger Rat bzw. Anwalt. Die Gutschrift hättet Ihr lediglich mit der/den monatlichen Vorauszahlung/en, aber nicht mit der Miete verrechnen dürfen. Wurde der VM wenigstens nachweisbar darüber informiert?
Das sollte bis März 17 geschehen ansonsten würden wir ab April 17 die Miete mindern.
Ihr habt also die Miete gemindert. Um wie viel und wegen welcher Mängel? Wer hat die Minderung eigentlich berechnet?
Wir haben eine fristlose Kündigung(innerhalb 1 Woche) wegen Mitrückstände erhalten.
Die könnt Ihr durch unverzügliche Zahlung des kompletten Rückstandes unwirksam machen. Sollte der VM gleichzeitig fristgerecht gekündigt haben bleibt diese Kündigung aber wirksam.
Ein Gesamtbetrag für Betriebskosten reicht aus. Wenn der VM wollte könnte er noch spliten in Heiz-/Warmwasserkosten und übrige Betriebskosten, muß er aber nicht.
Um genau zu sagen ob hier eine Pauschale oder Vorauszahlungen vereinbart sind müßte man den Vertrag sehen.
BK-Arten die unter "sonstige BK" fallen, z. B. Dachrinnenreinigung oder Wartung Rauchwarnmelder, müßten allerdings namentlich im Vertrag genannt sein. Wenn nicht darf der VM sie nicht umlegen.
Wie hoch ist den Betrag für Betriebskosten und wie groß die Wohnung?
der Passus ist ja nun schon ein paar Tage alt und es ergaben sich mit der Zeit sehr viele Änderungen zu Gunsten der Mieter.
Aber auch einiges zu Gunsten der Vermieter. So z. B. hat der BGH verkündet das es ausreicht wenn im Mietvertrag steh das der Mieter die Neben-/Betriebskosten trägt um alle, fast alle, Betriebskostenarten umlegen zu können. Sofern tatsächlich anfallen.
http://www.haus-und-grund-bonn.de/index.php/aktu…-zr-137-15#null
Ausnahme, im Vertrag gibt es einen Passus der besagt das andere als die genannten BK in der Kaltmiete enthalten sind.
Dazu finde ich die Erklärung auf vertragliche-vereinbarung
Das ist mit dem o. g. BGH-Urteile überholt.
nun zu meiner frage darf ich ihren eltern die wohnung kündigen zwecks eigenbedarf...
Zuerst wäre zu klären ob überhaupt ein Mietervertrag besteht. Und wenn ja zwischen wem. Zwischen dir allein und den Schwiegereltern oder zwischen dir, deiner Freundin und den Schwiegereltern? Wenn letzteres kannst Du allein den Schwiegereltern nicht kündigen, sondern nur gemeinsam mit deiner Freundin.
In einem 2FH in dem Mieter und Vermieter gemeinsam wohnen hat der Vermieter ein erleichtertes Kündigungsrecht. Heißt er kann dem Mieter ohne wichtigen Grund kündigen. Kündigungsfrist aber 3 Monate länger als "normal".
Aber wie schon gesagt, zuerst wäre zu prüfen ob es tatsächlich einen Mietvertrag gibt.
Entschuldigung, aber zu glauben das 30 € monatlich für Nebenkosten, dazu noch inkl. Heizkosten und Strom, reichen ist schon sehr blauäugig.
Beim Verbrauch Kaltwasser fehlen die Gesamtkosten.
habe ich diese Woche die NK-Abrechnung für das Jahr 2015-2016 bekommen.
Wie lautet der Abrechnungszeitraum und von wann bis wann ging dein Nutzungszeitraum?
und kündigen möchte ich im schreiben zum 01.12.2017 wegen der 3 Monatigen Kündigungsfrist, ist das Datum der Kündigung korrekt oder kann ich erst zum 31.12
Bei Absendung bzw. Zugang nach dem 3. Werktag im September ist die Kündigung erst zum 31.12. wirksam.
sollte der Vermieter die Kündigung nicht ab holen, ist dann trotzdem meine Kündigung zum besagten zeit punkt rechtskräftig,
Nein.
denn als Mieter bleibt mir nur diese form der Kündigung, entweder als Einschreiben Brief oder persönlich mit Quittierung des VM über erhalt der Kündigung.
Nö. Du hast noch die Möglichkeit die Kündigung per Einwurfeinschreiben zu schicken, sie von einem Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen, von einem Boten einwerfen zu lassen oder sie persönlich einzuwerfen.
Der VM muß den Erhalt nicht quittieren. Selbst dann nicht wenn Du sie ihm persönlich in die Hand drückst.
darf ich selbst ein Nachmieter suchen
Du darfst Interessenten vorschlagen.
Kann ich ein teil der Miete einbehalten,
Bis zum Ende des Mietverhältnisses mußt Du Miete + Nebenkosten zahlen.
Darf ich nun aufgrund der Vorauszahlung mal für ein oder zwei Monate die Mietzahlung aussetzen ohne dass mir eine Kündigung droht?
Der Lacher
des Tages. Was Du fordern kannst sind die überfälligen Nebenkostenabrechnungen.
So am Rande, hast Du dem VM nachweisbar informiert das und warum Du mehr als vertraglich vereinbart zahlst?
Hast Du die Wohnung online, ohne vorherige Besichtigung gemietet bzw. soll sie so gemietet werden?
Denn nur dann wäre eine Widerrufsbelehrung Pflicht. Und auch nur wenn der Vermieter Unternehmer ist.
Die Dienstleistung wäre in dem Fall die Bereitstellung der Wohnung zur Nutzung. Sprich ziehst Du vor Ablauf der Widerrufsfrist ein ist ein Widerrruf nicht mehr möglich.
Daher können wir keine festgelegte Kündigungsfrist einsehen.
Doch könnt Ihr. BGB § 573c Abs. 1
(1) 1Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. 2Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
Was kann ich nun tun,
Ich befürchte herzlich wenig.
und möchte von uns noch bis zum 31.10. die Warmmiete erhalten
Wann habt Ihr denn gekündigt? Wenn nach dem 3. Werktag im August kommt Euch der Vermieter doch schon entgegen mit einem Monat.
fragte jedoch im gleichen Atemzug ob er denn bereits Handwerker in die Wohnung lassen könnte um sie zu sanieren.
Sind das notwendige Maßnahmen müßt Ihr das zulassen.
Also wenn ich, und das habe ich in keinster Weise, bisher keinerlei Mahnung wegen nicht Zahlung bekommen habe sollte ich keine Angst haben?
Doch. Eine Mahnung ist in dem Fall nicht nötig. Der Vermieter kann, ohne vorherige Mahnung, fristlos kündigen wenn mindestens 2 Kaltmieten Kaution vereinbart sind. Der Mietvertrag begann 2014, dann kann der VM die Kaution noch bis 31.12.2017 fordern bzw. dir kündigen.
I.d.R. ist Kaution in 3 Raten zu zahlen, jeweils mit der Monatsmiete.
Aber nicht mehr nach 3 Jahren.
Als ich im Winter 2014 in meine aktuelle Wohnung gezogen bin wurde zwar gesagt das ich eine Kaution zahlen soll,
Was steht dazu im Mietvertrag?
Hat der aktuelle Besitzer nun die Möglichkeit den Mietvertrag fristlos zu kündigen
Eigentümer. Wenn vertraglich eine Kaution von mindesten 2 Kaltmieten vereinbart ist, ja. Aber nur wenn er die Forderung noch bis 31.12.2017 geltend macht.
oder kann man die Kaution nun "einfach" nachträglich hinterlegen.
Ja. Aber nur wenn vertraglich eine vereinbart ist.
Reicht eine ordentlichen Kündigung ohne Verweis auf die Ablehnung der Miterhöhung sowie ohne Verweis auf das Sonderkündigungsrecht aus oder hätte ich explizit darauf hinweisen müssen?
Wenn Du dich in der Kündigung auf dein Sonderkündigungsrecht berufen hättest wäre die erhöhte Miete nicht zu zahlen gewesen.
Zum Hintergrund: die Vermieterin besteht auf die Zahlung der Mieterhöhung, da ich dieser nicht widersprochen habe.
Mit recht. Siehe meine Antwort oben.
1. Ist das so rechtens?
Ja. Besteht die Vertragspartei Mieter aus mehreren Personen kann eine Person allein nicht kündigen.
Meine Mitbewohner haben doch ihre Einverständniss gegeben?!
Nur wenn auch der Vermieter einverstanden wäre kämst Du aus dem Vertrag.
Warum müssen meine Mitbewohner nochmal ihre Gehaltsabrechnungen einreichen?
Damit der Vermieter prüfen kann ob sie sich die Wohnung allein leisten können. An ihrer finanziellen Situation kann sich inzwischen was geändert haben.
Sollten wir keinen Nachmieter finden und die beiden können sich die Wohnung nicht alleine leisten, dann würde der VM mich nicht aus dem Mietvertrag entlassen.
Richtig. Dann bleibt nur die Kündigung des ganzen Vertrages durch alle Personen der Vertragspartei Mieter.
Unter den Betriebskosten ist unter "sonstige Betriebskosten gem. § 2 Nr. 17 BetrKV i. Verb. m. § 22" die Nutzung der "Küchenzeile mit Elektrogeräten" aufgeführt
Das sind keine Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung, sondern Nutzungsentgelt, auch Miete genannt.
In der BK-Abrechnung hat das nichts zu suchen.
Was besagt dieser § 22?
Was ist da falsch gelaufen????
Ihr habt zu früh zugestimmt. Denn auch für die Zustimmung steht dem Mieter eine Bedenkzeit bis zum Ende des 2. Monats nach Zugang zu. Also auch bis 30.9. Es könnte sogar sein das wegen der kurzen Bedenkfrist im Mieterhöhungsverlangen das ganze unwirksam ist. Aber erst recht dann wäre Eure Kündigung erst zum 30.11. möglich.
aber die Miete bis einschließlich November 2017 eingezogen wird...... Häääää???
Korrekt. Bei Zugang der Kündigung nach dem 3. Werktag im August, spätestens aber am 3. Werktag im September endet der Mietvertrag am 30. November. Ausziehen könnt Ihr natürlich früher.
Hm, ok. Hatte in einem Artikel gelesen, dass Vermieter laut (§ 368 BGB) dazu verpflichtet sind eine Quittung auszustellen.
Dann erkundige ich mich mal, ob der Vermieter mit Bankauszügen zufrieden ist.
Die Kontoauszüge sind Nachweise über die Mietzahlungen. Da muß der Vermieter nicht noch Quittungen ausstellen. Da wäre ja doppelt gemoppelt.
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