Beiträge von anitari

    Schäden am Gebäude muß der Versicherungsnehmer (Eigentümer/Vermieter) der Versicherung melden und nötige Unterlagen, wie z. B. Fotos und Kostenvoranschläge, einreichen.

    Damit hast Du als Mieter nichts zu tun.

    Sprich die Vermieterin kann von Dir nichts fordern.

    Zitat

    Also meine Idee wäre jetzt, dass ich Montag zum Mieterschutzbund laufe

    Vorher aber die Kündigung schreiben und als Einwurfeinschreiben bei der Post aufgeben. Denn die Kündigung muß spätestens am Mittwoch im Briefkasten des Vermieters sein, ansonsten ist sie erst zum 30.9.14 wirksam.


    Zitat

    und hoffe, dass die mich direkt beraten können,

    Optimist. Soweit ich immer höre und lese wartet man dort 1 - 3 Wochen auf einen Termin.

    @
    anitari
    Im Mietvertrag kann ich keine Verteilerschlüssel finden. Nur die 93 € NK

    Ist so ein vorgefertigter Mietvertrag von Haus und Grund.
    Und ja, jede Wohnung hat eine Therme.


    Wenn im Mietvertrag kein Verteilerschlüssel vereinbart ist, muß, wenn nach Verbrauch nicht möglich, nach der Wohnfläche umgelegt werden.

    Die Kosten der Wartung und des CO-Messung sind aber OK.

    Die Wasserkosten sind es rechnerisch auch.

    Aber wie ich schon schrieb, läppische 93 € Vorauszahlung sind bei 105 m² und 3 Personen, zu wenig. Pi mal Fensterkreuz wären etwa 150 € besser gewesen.

    Welche Positionen sind den genau aufgelistet?

    Und das Abwasser wird kostenlos entsorgt, oder wie muss ich mir das vorstellen?

    Es gibt in D tatsächlich Gegenden wo Frisch- + Abwasser zusammen so billig ist.

    Wenn Abwasser aber nict enthalten sein sollte, müßte es ja in der Abrechnung gesondert auftauchen. Tut es aber nicht.

    93 € monatliche Vorauszahlungen sind ziemlich wenig, genauer gesagt zu wenig.

    Ist denn die Umlage nach Personen, Wohneinheit vertraglich vereinbart?

    Was mich auch stutzig macht, der Schorni (die Co-Messung) wird nach Wohnfläche abgerechnet, die Wartung aber nach Wohneinheit.

    Hat denn jede Wohnung eine eigene Therme?

    Schon einmal vielen Dank für die Antworten! Sollte ich das in die Kündigung mit reinschreiben, dass der Vertrag so nicht gültig ist? Bzw. was könnte er denn machen, wenn er anderer Meinung ist? Sollte ich das rechtlich noch einmal überprüfen lassen?

    Der Vertrag ist nicht ungültig, nur die Klausel mit der Mindestmietzeit. Das diese unwirksam ist muß nicht in der Kündigung stehen.

    Wenn der VM anderer Meinung ist könnte er auf Unwirksamkeit der Kündigung klagen.

    Prüfung durch Fachleute, Anwalt für Mietrecht oder Mieterbund, ist immer gut.

    Hier tun ja nur Laien ihre Meinung kund.

    Zitat

    Ich habe gerade den Mietvertrag nicht zur Hand , aber nehmen wir an , daß die Umlagenkosten (Instandhaltungskosten, Bankspesen und Verwaltungskosten) auch im Mietvertrag vereinbart worden sind , sind die dann immer noch rechtens ?

    Auch dann ist die Umlage dieser Kosten nicht rechtens.

    Zitat

    soll ich erst diese Abrechnung zurückschicken und um eine korrigierte Abrechnung bitten

    Kannst aber nichts tun und Deinen VM dumm sterben lassen.:o

    Du bist nicht verpflichtet den Vermieter auf seine Fehler aufmerksam zu machen. Du bist sein Mieter nicht sein Lehrer.

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    Das wären die relevanten Stellen im Mietvertrag!

    Aus meiner Sicht ist die Vereinbarung unwirksam. Es ist weder eine wirksame Befristung noch ein wirksamer gegenseitiger Kündigungsverzicht erkennbar.

    Somit wäre der Vertrag unbefristet und jeder Zeit mit der gesetzlichen Frist kündbar.

    Heißt für Dich das Du jetzt, wenn Deine Kündigung spätestens am 4.6.14 beim Vermieter ist, zum 31.8.14 kündigen kannst.

    Zitat

    Wie kann man jetzt weiter vorgehen?

    Mietvertrag raus suchen - nachsehen was genau dort zu Mindestlaufzeit steht - genauen Text hier posten oder die entsprechende Vertragsseite einscannen und als Bild hochladen (Namen und Adressen unkenntlich machen!) - auf weitere Antworten warten.

    Hier hat offensichtlich der Vermieter seine Hausgeldkosten 1:1 als Betriebskosten umgelegt.

    Instanhaltungs-, Verwaltungs- und Kontoführungskosten sind nicht auf den Mieter umlegbare Betriebskosten. Ebenso die Istandhaltungsrücklage.

    Sie hier

    http://dejure.org/gesetze/BetrKV/1.html

    Alle mit **) gekennzeichneten Kosten sind umlegbar, sofern vertraglich vereinbart.

    Als vertraglich vereinbart gelten sie wenn im Vertrag aufgelistet sind oder auf § 2 der BetrKV verwiesen wird.

    Ist die Abrechnung überhaupt an Dich gerichtet?

    155 € bei 62 m² ist realistisch. Ich dachte erst das die Vorauszahlungen evtl. zu gering waren.

    Der Betrag für die Versicherung könnte schlicht ein Tippfehler sein.

    Wie Berny schon schreibt, Termin zur Belegeinsicht und Klärung von Unstimmigkeiten nachweisbar per Einwurfeinschreiben beim Vermieter fordern.

    Bringt das keine Klarheit, die Abrechnung fachlich prüfen lassen.

    Die Verjährung beginnt mit Folge(kalender)jahr der Forderung und endet nach 3 Kalenderjahren. Bis zum 31.12.2014 kann der Vermieter also noch die Kaution einfordern.

    Und waren es mindestens 2 Kaltmieten, kann er der Bekannten fristlos kündigen.

    Zitat

    der Vermieter eines Bekannten fordert nach 4 Jahren die Kaution ein die er nicht erhalten haben will.

    Kann die Bekannte nachweisen das die Kaution gezahlt wurde? Wenn ja ist doch alles in Butter.

    Zitat

    Die Nachzahlung beläuft sich auf ca. 700€ mit Zahlungsziel 30.05.2014. Jetzt ist meine erste Frage, wie soll man das in dem kurzen Zeitraum prüfen?

    Um die Abrechnung zu prüfen bzw. prüfen zu lassen stehen Dir erst mal 30 Tage ab Zugang der Abrechnung zu. Erst dann ist sie fällig.

    Weitere 12 Monate ab Zugang kannst Du immer noch Einwände gegen die Abrechnung erheben.


    Zitat

    und deutlich wärmeren Wintermonaten die Heizkosten im Vergleich ordentlich gestiegen sind.

    Aber nur die Wintermonate Ende 2013, die Anfang 2013 waren ja sehr kalt.

    Du schreibst allerdings nichts zur Wohnungsgröße und den monatlichen Vorauszahlungen. Das wäre noch wichtig zu wissen.

    Am besten Du scannst die Abrechnung ein und lädst sie als Bild hoch.

    Namen und Adressen aber unkenntlich machen!

    Zitat

    Ich weiß jetzt nicht mehr weiter uns wüsste gerne wie ich mich verhalten soll??

    Zu aller erst den Vermieter, er ist Dein Vertragspartner nicht die HV, anschreiben das Du Einsicht in die Originalbelege verlangst. Aber nicht per E-Mail oder ähnlichem elektronischen Schnik-Schnack, sondern per Einwurfeinschreiben.

    Zitat

    und er mich bei nicht rechtzeitigem Zahlungseingang schon jetzt anmahnt und in Verzug setzt.

    Das kannst Du erst mal ignorieren.

    Noch mal, die Abrechnungsperiode 1.2.13 - 31.1.14 steht überhaupt noch nicht zur Debatte.

    Über den Zeitraum 1.2.12 - 31.1.13 wurde fristgerecht am 20.12.13 abgerechnet.

    Auf Grundlage dieser Abrechnung, wenn eine Nachzahlung daraus resultierte, kann der Vermieter die Vorauszahlungen angemessen erhöhen.

    Warum er das nicht zeitgleich mit der Abrechnung gemacht hat verstehe ich zwar nicht, aber ändert nichts daran das er das darf.

    Und noch mal, Du bist nicht verpflichtet die erhöhten Vorauszahlungen zu zahlen.

    In Deiner Überschrift erwähnst Du selbst den Abs. 4 des § 560

    Hast Du ihn gelesen und verstanden?


    Zitat

    Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.

    Schreib dem VM das Du weiterhin x statt y € monatlich voraus zahlst und gut ist.

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