Beiträge von anitari

    Du hast 3 Monate gewußt das der Mietvertrag am 31.7. endet und Du die Küche möglicherweise ausbauen mußt. Der Vermieter muß Dir keine Frist mehr gewähren.

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    Nun möchte er aber auch das ich beim Auszug streichen soll.

    Und was möchte der Mietvertrag?

    Vermieter haben ein erleichtertes (kein Sonder-) Kündigungsrecht wenn sie gemeinsam mit dem Mieter in einem Haus mit nicht mehr als 2 Wohnungen wohnen. Kündigungsfrist dann aber mindestens 6 Monate.

    Gründe für eine außerordentlich (fristlose) Kündigung kann ich nicht anhand dem was Du schreibst nicht erkennen.

    Es wäre hilfreich wenn Du die Kündigung einscannen und als Bild hochladen könntest.

    Persönliche Daten bitte unkenntlich machen.

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    Müsste ich das irgendwie schriftlich haben ...

    Jepp. Aber in einer gesonderten, vom Mietvertrag getrennten, Vereinbarung.

    Ansonsten gilt BGB § 535 Abs. 1

    Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

    Vermieterneulingen empfehle ich immer die Mitgliedschaft bei Haus & Grund

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    Nun frage ich mich, was ist denn ein wichtiger Grund?

    Zum Beispiel amtlich bescheinigte Unbewohnbarkeit der Wohnung oder Entzug der Mietsache durch den Vermieter.

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    Man muss dazu sagen, dass ich vorher schon angefragt hatte ob es möglich ist einen Nachmieter zu stellen, was mir auch verwehrt wurde.

    Mieter haben keinen Anspruch auf Nachmieterstellung. Sie können bestenfalls Interessenten vorschlagen. Von denen der Vermieter jedoch keinen einzigen akzeptieren muß. Selbst wenn Frau Merkel oder Herr Obama persönlich darunter wäre.

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    weswegen auch die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses unter Stellung eines Nachmieters angestrebt wird.

    Was der Vermieter überhaupt nicht akzeptieren muß.


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    Oder schreibe ich dem Vermieter eine sehr deutlich Mail mit Erläuterung der Rechtslage und setze ihm dann einen Nachmieter vor?

    Welche Rechtslage? Die der Gebrüder Grimm?

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    Der Vermieter antwortet weder auf E-Mail noch auf Brief oder Anrufe.

    Wie wärs mit der guten alten Post? Freundliche aber bestimmte Erinnerung das man doch bitte ein Exemplar zurückschicken möchte per Einwurfeinschreiben.

    Oder, wenn es zumutbar ist, hinfahren und abholen.

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    Muss ich diese Kosten weiter an den Vermieter zahlen oder kann ich dagegen etwas tun?

    Außer die Nebenkostenabrechnung abwarten erst mal nichts.

    Das BGB erlaubt genau 3 Gründe für eine Befristung. Das wären Eigenbedarf, Abriss/Umbau oder(nicht und) Nutzung als Dienstwohnung nach Ablauf der Befristung.

    Der Grund muß schriftlich im Vertrag angegeben sein.

    Geplanter Verkauf der Wohnung, selbst wenn das im Vertrag als Grund stehen sollte, berechtigt keine Befristung.

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    Nebenkosten pro Kopf - auch für Säugling

    Hat ein Säugling keinen Kopf? Ob nun wenige Tage oder 100 Jahre spielt für die Abrechnung nach Personen keine Rolle.

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    Unser Vermieter rechnet sämtliche Nebenkostenposten pro Kopf ab.
    Auch die Grundsteuer, Kosten für Niederschlagswasser und Straßenreinigung.

    Das ist allerdings nicht korrekt. Nach Personen dürfen nur Posten abgerechnet werden verbrauchsabhängig sind aber wegen fehlender Meßeinrichtungen danach abgerechnet werden können. Müllentsorgungskosten können auch so abgerechnet werden.

    Hinweis, nach Personen dürfen dies Kosten auch nur dann abgerechnet werden wenn es ausdrücklich im Vertrag vereinbart ist. Ansonsten gilt auch hier Wohnfläche.

    Grundsteuer, Niederschlagswasserbegühr und Straßenreinigung sind keine verbrauchsabhängigen Kosten. Folglich können diese nur nach der Wohnfläche abgerechnet werden. Gleiches gilt für Sach- und Haftpflichtversicherungen.

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    Dürfen wir nun vom Vermieter fordern diese Posten gerecht abzurechnen?


    Dürft Ihr.

    Beruft Euch dabei auf § 556a BGB

    Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten

    (1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.

    (2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.

    (3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Der rot markierte Teil belegt das nur verbrauchs-/verurschungsabhängige Kosten nach einem anderen Schlüssel als der Wohnfläche umgelegt werden dürfen. Vorausgesetzt es ist vertraglich etwas anderes vereinbart!

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    Der Mietvertrag wird auf die Dauer von 36 Monaten geschlossen und läuft bis zum 1.11.2016.

    Soll eine Befristung darstellen. Ist aber unwirksam da, wie im § 575 vorgeschrieben, kein Grund angegeben ist. Oder steht der woanders im Vertrag?

    Diesen Vertrag kann man jeder Zeit mit der gesetzlichen Frist kündigen.

    Zitat

    Wie gesagt im Vertrag wird es nicht erwähnt, bekannt ist es auch nicht. Studentenunterkunft sollte ja auch nicht gleich Wohnheim bedeuten?

    Das sehe ich auch so. Darum halte ich den Passus das nur zum Semesterende gekündigt werden kann auch für unwirksam.

    Zitat

    Ich ihm gesagt das wir die Wohnung schließlich bis zum 31.08.2014 23:59 Uhr gemietet haben.

    Korrekt.

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    ZUm einen sei es üblich 2-3 tage vorher auszuziehen.

    Üblich vielleicht, aber nicht Pflicht.


    Zitat

    Im Mietvertrag ist auch eingetragen das die Kaution bei Schlüsselabgabe zurückgezahlt wird.

    Und da fängt das Elend an. Der Vermiete kann nämlich bis 6 Monate nach Mietende noch verdeckte Mängel geltend machen. Ebenso Mietrückstände oder Schadenersatz für nicht erfolgte Schönheitsreparaturen zu denen der Mieter vertraglich verpflichtet war.

    Zitat

    Das Kündigungsrecht des Mieters und der Vermieterin richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§542 BGB)

    Den § schon mal nachgeschlagen?

    Zitat

    Die Kündigungsfrist für den Mieter beträgt ...

    Die 3 Monate ja. Aber nicht der Passus nur zum Semesterende, wenn es nicht wirklich ein Studentenwohnheim ist.

    Nicht alles was als Studentenwohnheim bezeichnet wird ist auch wirklich eins.

    Einzelne Zimmer die ein Vermieter in seinem Haus vermietet z. B. nicht.

    Zitat

    §27 Abs. 1 Anl. 3 der II. BVO,

    Gibt es nicht bzw. heißt seit 2003 § 2 Betriebskostenverordnung. Inhaltlich aber das selbe. Der Verweis darauf im Mietvertrag genügt aber um alle dort aufgelisteten BK umlegen zu dürfen.

    Sach- und Haftpflichtversicherungen das Haus/Grundstück betreffend gehören dazu. Ebenso die Grundsteuer und Kosten des Kaminkehrers.

    Monatliche Vorauszahlungen 50 €? Selbst ohne Brennstoffkosten, Wasser und Müll ziemlich wenig für 1FH.

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