In einem anderen Forum hat die Fragestellerin keine ihr angenehme Antwort erhalten. Jetzt versucht sie es hier:
Hier hat sie es doch auch schon.
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Hier hat sie es doch auch schon.
Das Nachbarn rauchen ist kein Grund zur fristlosen Kündigung.
Kündigungsfrist für Mieter i. d. R. 3 Monate. Auch bei älteren Mietverträgen.
Vielen Dank für Ihre schnellen Antworten! Ich werde dann ein Einschreiben aufsetzen und meinem Vermieter zukommen lassen. Ich halte Sie auf dem laufenden :-).
Aber bitte EINWURF-Einschreiben!
ZitatWir vereinbarten gleich einen Termin für die Übergabe am 27.07.2014 zusammen mit dem Nachmieter
Den hättet Ihr besser mit dem Vermieter oder einer von ihm beauftragten Person Person machen sollen.
Normalerweise gibt man die Wohnung an den zurück von dem man sie bekommen hat. Das ist nun mal der Vermieter.
Mit den reinen, aus dem Zusammenhang gerissenen, Zahlen kann man nichts anfangen.
Abrechnungszeitraum?
Wohnungsgröße?
Monatliche Vorauszahlungen?
Am besten die Abrechnung einscannen und als Bild(er) hochladen.
Persönliche Daten unkenntlich machen.
Vorab, hohe Betriebskostennachzahlungen und anschließende Erhöhungen der monatlichen Vorauszahlungen, waren/sind für das Abrechnungsjahr 2013 keine Seltenheit.
Zitatindem steht das mein Wasserverbrauch nach Verbrauch abgerechnet wird.
Bitte den genauen Wortlaut oder die entsprechende Seite des Vertrages einscannen und als Bild (nicht zu klein) hochladen.
Persönliche Daten bitte unkenntliche machen.
Zitatund meine Vermieterin hat erzählt, dass sich nur eine Wasseruhr im Haus befindet und alle Mieter nach Wohnfläche abgerechnet werden.*
Das ist doch nach Verbrauch. Der Verbrauch/die Kosten des ganzen Hauses aufgeteilt nach der jeweiligen Wohnfläche.
Nein. Kannst aber die Miete angemessen mindern.
ZitatDarf ich (auf eigene Kosten) die fürchterliche Küche ausbauen und durch eine eigene ersetzen, wenn ich die fürchterliche Küche irgendwo "artgerecht" lagere und sie falls gewünscht beim Auszug wieder einbaue?
Wenn ich das recht verstehe ist es eine Einbauküche. Die auszubauen wäre eine bauliche Veränderung die nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt wäre.
Hat der Mieter dort allein gelebt?
Lies im Link unter B. Die Kündigung der Wohnung:
und natürlich auch den Rest zum Thema.
ZitatWas kann ich machen?
Wenn Du nicht willst das Dein Vater über kurz oder lang obdachlos ist, den gesamten Mietrückstand + Kaution unverzüglich zahlen.
Dein Auszug entbindet Dich nicht von der gesamtschuldnerischen Haftung.
Zitatund trotz einigungs versuch meiner seits entlässt mich der Hausverwalter nicht aus dem Mietvertrag.
Muß er auch nicht.
Abwälzen der *Wartungspflicht
Die Parteien können allerdings auch vereinbaren, dass der Mieter die Durchlauferhitzer in regelmäßigen Abständen entkalken und warten muss; eine solche Vereinbarung kann auch formularmäßig wirksam getroffen werden.
In der Frage geht es aber nicht um einen Durchlauferhitzer.
Meiner Meinung nach macht es sich der Vermieter zu leicht. Er ist für die Beauftragung des Handwerkers zuständig, nicht der Mieter.
So ist es.
Zitatwas kann ich und was sollte ich von jetzt an tun um das problem anzugehen
Zunächst mal den Mietvertrag kündigen. Wenn Dir der Vermieter die Mietsache tatsächlich nicht zu Mietbeginn zur Verfügung gestellt hat außerordentlich (fristlos).
Zitatjetzt kam aber ein schreiben das die diese 3 monate mietzins von mir zurück haben möchten
Von wem denn sonst. Mit dem Vermieter hat das Amt nichts zu tun.
Das ein Mieter es klaglos hinnimmt das er 3 Monate nicht in die Wohnung kann ist allerdings merkwürdig.
Und das der Vermieter keinen Schlüssel zur Wohnung hat auch. Du hast doch die Wohnung sicher vorher zusammen mit dem Vermieter besichtigt. Da muß er ja irgend wie in die Wohnung gekommen sein. Außer der Vormieter hat noch da gewohnt.
Ganz ehrlich, so richtig glauben kann ich die Story nicht.
Bezieht sich das neue Schreiben auch auf § 3 MHG (Mieterhöhungsgesetz)?
Wenn ja dieses Gesetz gibt es seit Mitte 20012 nicht mehr.
Bitte auch Mainschwimmers Hinweis auf besondere/andere Bestimmungen für den sozialen Wohnungsbau beachten.
ZitatFrage: wenn das Haus verkauft werden sollte, kann uns der Neue Besitzer vorzeitig kündigen ?
Wenn kein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt nicht. Ordentlich kann ein befristeter Mietvertrag nicht gekündigt werden, er endet automatisch mit Ablauf der Befristung.
Was der neue Eigentümer kann, mit Euch keinen neuen Vertrag nach Ende der Befristung abschließen.
ZitatBekommen wir unsere Kaution zurück ?
Nach Vertragsende wenn der Vermieter keine Ansprüche mehr hat.
ZitatHat man evtl. die Möglichkeit als jetziger Mieter das Haus günstiger zu erwerben?
Ihr könnt Euch wie jeder andere auch um das Haus "bewerben". Einen Anspruch es günstiger zu bekommen nur weil Ihr Mieter seid gibt es jedoch nicht.
Auch kein Vorkaufsrecht, wenn vertraglich nicht vereinbart.
ZitatSoll ich zum Anwalt?
Wozu? Im Moment ist ist doch noch offen. So schnell verkauft sich keine Immobilie.
Was ihr vorsorglich machen könnt alle Unterlagen/Rechnungen bezüglich der Renovierungen etc. zusammensuchen und genau festhalten was Euer Eigentum ist. Zum Beispiel ein Gartenhäuschen oder Swimmingpool. Sonst wird das mit verkauft.
Zitatweil er jetzt auch "Sondermiete" für den Einbau einer Gegensprechanlage berechnen möchte.
Bitte mal den genauen Wortlaut, besser noch das Schreiben einscannen und als Bild hochladen.
Persönliche Daten unkenntlich machen.
Kann es sein das die Wasseruhren und die Gegensprechanlage gemietet wurden?
Dann wäre nämlich die Miete, auf jeden Fall für die Wasseruhren, als Nebenkosten umlegbar.
Zitatkann man dann auch Die Kündigung zurück ziehen ?
Nein. Man kann aber den Vermieter fragen ob er mit einem einen neuen Vertrag nach Ende der Kündigungsfrist abschließt.
Der Vierte. Sonst würden in meinem Kalender Feiertage fehlen.
Fehlen nicht. 4.6. stimmt natürlich.
ZitatIch meine aber, dass ich eine Kündigungsfrist von 2 Monaten habe.
Da meinst Du falsch. Mieter haben, wenn vertraglich nicht anders vereinbart, eine Kündigungsfrist von DREI Monaten.
Zitat1. [B][U]Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des über nächsten Monats zulässig.
3. Werktag im Juni 2014 war der 6.
Und den hast Du verpasst. Somit ist die Kündigung erst zum 30.09.2014 wirksam.
ZitatIch dachte es
gäbe so ein Gewöhnungsrecht weil eben vorher uns nie etwas in Rechnung gestellt wurde.
So etwas gibt es nicht. Ihr habt die Jahre zuvor, dank des schusseligen ehemaligen Verwalters, einfach nur Glück gehabt.
Hoffentlich kramt der neue Verwalter nicht noch Reparaturrechnungen der letzten 3 Jahre raus![]()
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