Beiträge von anitari

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    Was haltet ihr von dieser Idee?

    Nichts. Denn Kaution ist für Ansprüche des VM nach Ende des Mietverhältnisses und nicht zum abwohnen.

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    Was könnte uns dann die HV tun?

    Nach dem 2. Monat, besser gesagt am 4. Werktag des 2. Monats, in dem die Miete ausbleibt, fristlos kündigen.


    Zitat

    Die HV ignoriert die Situation und unsere zahlreichen Briefe und Mahnungen, und pflegt jeden Monat uns eine Mahnung zu schicken wegen der unvollständigen Miete.

    Wieviel hat sich denn da so zusammgeläppert? Ist es ein Betrag von 2 MM kann demnächst die fristlose Kündigung folgen.

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    Wir werden die fälligen Mieten sofort zahlen wenn wir unsere Kaution bekommen.

    Das haben meine letzten Mieter auch behauptet.

    Zitat

    Mir geht es speziell um den Betrag er Erhöhung.


    BGB § 560
    Veränderungen von Betriebskosten


    (4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.


    Teile also die Nachzahlung durch 12 und rechne den Betrag zu den bisherigen Vorauszahlungen dazu, das ist der neue monatliche Abschlag.

    Das ganze teilst Du dem VM in Textform mit, fertig ist die Laube.

    Vermieter dürfen, wie z. B. Strom- oder Gasversorger, keinen Sicherheitszuschlag auf Betriebskosten verlangen.


    Zitat

    Im Grundsatz der Wirtschaftlichkeit habe ich gelesen, das eine NK Erhöhung um 10% eine sehr hohe Erhöhung ist.

    Eine Erhöhung von BK-Vorauszahlungen geht nicht nach Prozenten, sondern nach dem was die Abrechnung ergibt. Bei hohen Verbräuchen oder geringen Vorauszahlungen können das u. U. mehr als 10 % sein.

    [QUOTEWären die Meiter verpflichtet diese Schäden zu beheben[/QUOTE]

    Wenn Du nachweisen kannst das die Mieter sie verursacht haben und da sie vertraglich wirksam zu Klein- und/oder Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, ja.

    Zitat

    und wie verhalte ich mich wegen den Kosten der Reperatur, da ich diese ja nicht von der Kaution abziehen kann?

    Wie heißt es so treffend "faß mal einem nackten Mann in die Tasche".

    Ich empfehle dringend die Mitgliedschaft bei Haus & Grund oder einen guten Fachanwalt.

    Zitat

    Eine Kaution würde nie bei mir hinterlegt, ob diese damals bei vorherigen Eigentümer vereinbart war weiß ich nicht.

    Da hilft ein Blick in den Mietvertrag.

    Zitat

    Der andere Mieter hat sich einen neuen Mitbewohner gesucht und mit dem habe ich auch einen Mietvertrag vereinbart, ebenfalls ohne Kaution.

    Selbst schuld.

    Wenn beide mit einem Betrag in Höhe von 2 MM im Rückstand sind fristlos kündigen. Ersatzweise fristgerecht wegen unregelmäßiger Mietzahlungen.

    Zitat

    Darf ich beide aufgrund der fehlenden Kaution bereits jetzt fristlos kündigen

    Wenn keine vereinbart war/ist kann den Mietern deswegen auch nicht gekündigt werden.

    Eigenbedarf wäre wirklich zu offensichtlich.

    Was ist eigentlich mit dem Mieter der derzeit wo anders "wohnt"? Hat der gekündigt? Wenn nicht wird er nach seinem Aufenthalt in der JVA wieder in seine Mieträume wollen.


    die bankbelege und kopien der überweisungsträger habe ich ihr gegeben. Diese hat sie jedoch nur widerwillig angenommen und meinte dass es keinen unterschied machen würde.


    Dann lass weiter dabei.

    Die fristlose Kündigung wegen Mietrückstand ist jedenfalls unwirksam und auch die fristgerechte wenn das als Grund genannt wurde.

    Aber Vorsicht wenn in der fristgerechten Kündigung unregelmäßige oder verspätete Mietzahlungen genannt wurde. Dann nämlich wäre sie wirksam. Denn Du hast ja mehrfach verspätet gezahlt.

    Wenn der Vermieter eine Nachzahlung geltend machen will spätestens am 365. bzw. 366. Tag nach Ende des Abrechnungszeitraumes 18 Uhr.

    Ist der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr wäre das für 2013 der 31.12.2014.

    Wann man ein- oder ausgezogen ist spielt keine Rolle.

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    und beide male wurde sie am 06. des Monats überwiesen.

    Und das war beide male nicht der 3. Werk- bzw. Bankbuchungstag an dem die Miete spätestens gezahlt sein muß. Das nur nebenbei.

    Es wurde ja wegen Mietrückstand und nicht wegen verspäteter Zahlung gekündigt.

    Du schreibst Du hast gezahlt. Also lege die entsprechenden Kontoauszüge vor und die Kündigung ist vom Tisch.

    Anwalt ist erst mal nicht nötig.

    In Zukunft aber beachten die Miete muß spätestens am 3. Werk-/Bankbuchungstag auf dem Konto des VM sein. Was im Oktober 2014 nun wirklich erst der 6. ist.

    Zitat

    Nun haben wir die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 06/13 - 12/13 erhalten

    Das war Euer Nutzungszeitraum nehme ich mal an und der Abrechnungszeitraum der 1.1. 31.12.2013.

    Dann betreffen Euch auch noch die hohen Heizkosten des Winters 2012/13, der ja bis weit in den April dauerte.

    Heizkosten werden ja auf Grundlage der Gesamtheizkosten des ganzen Hauses eines Jahres ermittelt und ein Teil davon, 30 oder 50 %, nach der Wohnfläche abgerechnet.

    Auch wenn Ihr in dem Zeitraum Juni bis Dezember 2013 nicht geheizt habt, sind doch anteilig Heizkosten angefallen.

    Bei Unstimmigkeiten in der Abrechnung geht man als erstes zum Vermieter, läßt sich die Originalbelege vorlegen und die Abrechnung erklären.

    Bringt das keine Lösung läßt man die Abrechnung fachlich prüfen.

    Ach so, die Warmwasseraufbereitung. Läuft die über die zentrale Heizungsanlage, fallen ja auch dafür Kosten an. Und das auch in den heizfreien Monaten.

    Zitat

    hat sich vermieterin nach 9 (!!!!) Monaten entschieden eine neue heizung einzubauen. Bezahlt durch die mieteinnahmen von 9 monaten

    Dafür sind Mieteinnahmen u. a. vorgesehen.

    Wie kommst Du darauf das Du etwas zurückfordern kannst?

    Deinen Verbrauch kannst/konntest Du doch selbst steuern.

    Die Heizkosten waren 2013, falls es um den Abrechnungszeitraum geht, überall sehr hoch.

    Änderungen von Mietverträgen ist nur mit Zustimmung beider Parteien möglich.

    Was tun? Die Änderung unterschreiben oder nicht.

    Oder sich erst mal ansehen wie denn die Änderung formuliert ist.
    Eine Befristung ist nämlich nur aus 3 Gründen zulässig, Abriss/Umbau, Vermietung an einen Mitarbeiter des Vermieters oder Eigenbedarf des Vermieters bzw. eines Familienangehörigen nach Ablauf der Befristung. Andere Gründe wären unzulässig und der Vertrag ab Beginn unbefristet.

    Begründet der VM die Befristung mit Eigenbedarf muß schon im Vertrag ziemlich genau angegeben werden für wen und warum der Wohnraum nach der Befristung benötigt wird. Einfach als Grund Eigenbedarf angeben würde die Befristung unwirksam machen.

    "Beliebt" bei manchen Vermietern ist auch zum Beispiel:

    Der Mietvertrag ist auf 2 Jahre befristet und verlängert sich, wenn nicht zum Ablauf der Befristung gekündigt wird, um jeweils 1 Jahr.

    Auch das wäre unwirksam und der Vertrag ab Beginn unbefristet.

    Hat er nach einer Abrechnung. Vorausgesetzt es sind monatliche Vorauszahlungen und keine Pauschale vereinbart.

    BGB § 560
    Veränderungen von Betriebskosten

    (4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.

    Allerdings ist der Vermieter keine Bank. Sprich eine entsprechende Rücklage auf einem Sparkonto würde wenigstens noch ein paar Zinsen bringen.

    Zitat

    1. Das Bad darf nur vom Mieter genutzt werden

    Das ist natürlich Dummfug.

    Zitat

    2. Eine Untervermietung ist ausgeschlossen
    Habe hier gelesen, dass der Vermieter generell die Untervermietung nicht verbieten kann.

    Richtig gelesen, bzw. fast richtig. Der VM kann die Untervermietung untersagen wenn der Grund in der Person des Untermieters liegt. Dann wenn diese z. B. ein stadtbekannter Raudi ist.

    Ich frag mich allerdings wie man ein einzelnes Zimmer das man selbst bewohnt noch untervermieten kann?

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