Beiträge von anitari

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    Eine Abmahnung hat er nach seinen Aussagen im September geschickt.
    Ich habe aber nichts bekommen was ich aber nicht beweisen
    kann.

    Den Zugang müßte der Vermieter nachweisen.

    An der fristgerechten Kündigung ändert das aber nichts.

    Nur das die Kündigungsfrist zu beachten ist. 6 Monate mindestens, sind 8 Jahre Mietdauer erreicht sind es 9 Monate.

    Zitat

    ich hätte dann sofort mit dem Vermieter versucht zu sprechen.

    Das hättest Du schon vor Jahren tun sollen. Wissen das die Miete spätestens am 3. Werktag fällig ist, trotzdem später zahlen und hoffen der Vermieter wird schon nix machen ist der falsch Weg.

    Mietzahlungen müssen nicht angemahnt werden.

    Auch wenn der Vermieter die späteren Zahlungen jahrelang geduldet hat kann er Dir jetzt deswegen kündigen.

    Fristgerecht auf jeden Fall. Fristlos nur nach vorheriger Abmahnung.

    Was genau steht denn in der Kündigung?

    Wenn möglich scann sie ein und lade sie hoch.

    Persönliche Daten bitte unkenntlich machen.

    Also verstehe ich richtig, dass ich am besten weg komme, wenn ich einfach das verlangte Geld bezahle. Und ich lasse mir in Zukunft alles was man mir in solchen Angelegenheiten zusichert auch schriftlich geben. Sehe ich das richtig?

    Rischtisch.

    Und jetzt noch vom Vermieter schriftlich bestätigen lassen das der Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen zum ... beendet ist und keine weiteren Forderungen mehr bestehen.

    Der Nutzungszeitraum endet mit Ablauf der Kündigungsfrist nicht mit dem Auszug. Oder hat der Vermieter bestätigt das der Mietvertrag am 12.3. endet?

    Zitat

    Ist die Abrechnung unwirksam, da keine Original Vollmacht beiliegt in der er die Firma damit beauftragt?

    Das hättest Du wohl gerne. :p

    Ist sie aber nicht.

    Ist das alles Was Du als Abrechnung bekommen hast?

    Das ist aus meiner Sicht lediglich die Aufstellung der Gesamtkosten des Hauses bzw. der Wohnung.

    Keine Angaben zum Nutzungszeitraum und zu den monatlichen Vorauszahlungen.

    Außerdem ist die Aufteilung nach Prozenten schon etwas abenteuerlich. Außer es wurde vertraglich so vereinbart.

    Bzgl. der Nebenkostenabrechnungen:
    Wie kann ich die Zusendung wirkungsvoll durchsetzen?


    Erst mal prüfen ob und welche Abrechnungen überhaupt schon fällig waren.

    Bei Kalenderjähriger Abrechnung ist das lediglich die für 2012.

    Vermieter nachweisbar auffordern diese binnen 2 Wochen zuzuschicken. Im gleiche Schreiben darauf hinweisen das Du bei nicht Einhaltung der Frist die gesamten Nebenkostenzahlungen für besagten Zeitraum zurückforderst.

    Zitat

    Bisher wurde der Schriftverkehr allerdings immer von der Ehefrau abgewickelt, also habe ich auch die Mahnung namentlich "nur" an die Ehefrau gerichtet

    Dein Vertragspartner ist die Person die als Vermieter im Vertrag steht. An diese sollte jeglicher Schriftverkehr gehen.

    Zitat

    Weiterhin stehen auch Nebenkostenabrechnungen für die Zeiträume 2012-2013 und 2013-2014 (jeweils zum August) aus

    Sind das die Nutzungs- oder Abrechnungszeiträume?

    Wenn Abrechnungszeiträume wäre die Abrechnung für 2012 - 2013 Spätestens Ende August 2014 fällig gewesen.

    Für 2013 - 2014 hätte der Vermieter noch Zeit bis Ende August 2015.

    Sind die Abrechnungszeiträume aber jeweils das Kalenderjahr sieht das anders aus.

    2012 - verfristet am 1.1.2014 - Anspruch auf die Abrechnung besteht trotzdem noch. Denn ein evtl. Guthaben müßte der Vermieter noch erstatten.

    2013 - noch nicht fällig

    2014 - auch noch nicht fällig

    Evtl. Ansprüche des Vermieters wegen Schäden sind 6 Monate nach Mietende verjährt. Sprich da kann er nichts mehr fordern.


    Zitat

    Und wie komm ich endlich an meine Nebenkostenabrechnungen? Die Hausverwaltung will sie mir nicht geben und verweist auf den Vermieter..

    Ist korrekt. Der ist Dein Vertragspartner, nicht die HV.

    Zitat

    dass der Weg über normale, direkte Kommunikation keine Option mehr ist..

    Dann bedient man sich indirekter Kommunikation und schreibt. Aber keine Mails oder ähnlichen Schnikschnack.


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    Ich habe nun die Vermieter per Einschreiben mit Rückschein

    Die schlechteste aller Zustellarten. Wenn Schon Einschreiben dann Einwurfeinschreiben.

    Zitat

    Die Formel dazu lautet: B= 2,5 x V x (t - 10) / H (das H steht unterhalb des Bruches)

    Das ist die Formel zur Berechnung des Energiebedarfs und somit der Kosten für die Aufbereitung des Warmwassers.

    Der müßte dann aber von dem Gesamtenergiebedarf und den Gesamtkosten der Heizanlage rausgerechnet werden.

    So das es am Schluß 1 x die Kosten für Heizwärme und 1 x die für Warmwasseraufbereitung gibt.

    Am besten scannst Du die Abrechnung ein und lädst sie als Bild hoch.

    Persönliche Daten unkenntlich machen!

    Zitat

    und da möchte ich gern wissen, wie meine bzw seine Chancen stehen

    Da es "nur" einen mündlichen Vertrag gibt bezüglich der Renovierung gut.

    Ansonsten eher schlecht. Da auch ein mündlicher Mietvertrag form- und fristgerecht gekündigt werden muß.

    Einfach räumen und Schlüssel abgeben beendet den Vertrag nicht.

    Zitat

    Und prompt wird mir die Kündigung ausgesprochen-

    In welcher Form und mit welcher Begründung?

    Vermieter die mit dem Mieter in einem 2FH wohnen haben zwar gemäß BGB § 573a ein erleichtertes Kündigungsrecht, sprich sie können ohne Angabe von Gründen dem Mieter kündigen, müssen sich aber in der Kündigung auf diesen Paragrafen berufen.

    Ansonsten ist die Kündigung unwirksam.

    Kündigungsfrist in diesem Fall übrigens mindestens 6 Monate.

    Na das steht doch oben in meinem ersten Post. Es scheint so als gäbe ist viele Mietverträge mit solchen Klauseln. Meine Frage ist, ob mein Fall unter die im Link dargestellte Regelung fallen würde, oder ob es andere Wege gibt.

    Lies Post#2 von Mainschwimmer bzw. das von Dir genannte Urteil.

    Der in Deinem Link dargestellte Fall ist keine Regelung sondern eine Einzelfallentscheidung.

    Ich halte das für ok.

    Diverse Rechtsprecher nicht.


    Die Klausel darf also nicht so gefasst sein, dass hierunter auch unter Putz liegende Rohre und elektrische Leitungen oder solche Gegenstände fallen, mit denen der Mieter so gut wie nicht in Berührung kommt (BGH, NJW 1989, 2247). Der Mieter kann also bspw. nicht verpflichtet werden, die Reparatur an den Rollladenkästen zu bezahlen, wohl aber an den Rollladengurten (AG Leipzig, Urteil vom 14.08.2003 - 11 C 4919/03 -ZMR 2004, 120).

    Quelle Mietrecht: Kleinreparaturklausel oder Bagatellschadensklausel in Mietvertr

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