Beiträge von anitari

    Zitat

    Gibt es da keine rechtliche Regelung zu?

    Wozu? Von wem der Vermieter die Gesamtmiete fordern kann?

    Die gibt es. Nennt sich gesamtschuldnerische Haftung.

    BGB § 421
    Gesamtschuldner

    Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

    Im Innenverhältnis zwischen Dir und Deinem Partner kannst Du versuchen die anteilige Miete von ihm einzufordern.

    Zunächst mal per Mahnbescheid.

    Zitat

    Der Grund wieso die so spät kam passt, wert hat zuviel zutun gehabt und keine Zeit gehabt.

    Das ist kein rechtlich zulässiger Grund.

    Zitat

    Nehmen wir an, der Vermieter hat die erste Abrechnung falsch berechnet... Hätte ich Anspruch auf ein Guthaben falls dies existieren sollte..?

    Ja. Im Gegensatz zur Forderung des Vermieters verfristet ein evtl. Guthaben des Mieters nicht wenn ihm die Abrechnung verspätet zugeht.

    Also auch diese Abrechnung prüfen bzw. prüfen lassen. Einwände können noch binnen 12 Monate nach Zugang erhoben werden.

    Zitat

    Aber auch im Streitfall müsste doch rechtlich gesehen jeder seinen Anteil zahlen?

    Rechtlich gesehen haftet jeder von Euch dem Vermieter gegenüber zu 100 %.

    Wer welchen Teil davon zahlt ist völlig irrelevant.

    Zitat

    hab ich eine Chance mir im schlimmstenfall seinen Mietanteil zu erklagen?

    Jein

    Wenn "Heimat" Ausland bedeutet sogar nein.

    Zitat

    Der Abrechnungszeitraum war vom 01.11.2012 bis 31.10.2013

    Somit ist die Forderung des Vermieters am 01.11.2014 verfristet, sprich nicht mehr zu zahlen. Die Abrechnung kannst Du getrost ignorieren.

    Außer der Vermieter hat einen sehr triftigen Grund genannt warum er die Abrechnung erst jetzt zustellen konnte.

    Nächster Abrechnungszeitraum wäre der 01.11.2013 - 31.10.2014.

    Diese Abrechnung ist fristgerecht zugegangen. Eine Nachzahlung folglich, sofern korrekt, zu zahlen.

    Für die Prüfung der Abrechnung hast Du ab Zugang 30 Tage Zeit. Also nutze das und verlange als erstes nachweisbar Einsicht in die Originalbelege.

    Zitat

    Gerne stelle ich das schreiben auch hier rein..

    Das wäre gut. Dann kann man sich im wahrsten Sinne ein Bild machen. Bitte nicht zu klein und persönliche Daten unkenntlich machen.

    Hallo, hier die hoffentlich richtigen Seiten des Mietvertrages.

    Das ich jedes Jahr knapp 600€ nachbezahlen soll, finde ich etwas seltsam

    Grüße

    Der Satz "der Mieter verpflichtet sich die Wohnung mindestens 2 Jahre zu mieten" ist übrigens null und nichtig.

    Ich verstehe das auch so das die Heizkosten pauschal in der Gesamtmiete enthalten ist.

    Außerdem ist vor gemäß Betriebskostenverordnung kein x, folglich gelten nur die NK als vertraglich vereinbart die im Vertrag genannt sind. Und das ist lediglich Frischwasser.

    Im Prinzip dürfte der Vermieter nur eine Abrechnung über Frischwasser erstellen. Alles andere ist mit Zahlung der 600 € abgegolten.

    Zitat

    In unserem Mietvertrag steht unter sonstiges das die Heizkosten in derWarmmiete enthalten sind.

    Bitte auch die für Betriebs- und Heizkosten relevanten Seiten des Mietvertrages hochladen.

    Vorab, die Abrechnung so formell falsch.

    Denn es fehlen die Angaben zu den Gesamtkosten des Hauses, der Umlageschlüssel und vor allem ist die Abrechnung der Heizkosten in dieser Form unzulässig.

    Zitat


    Nun meine Frage, kann der Vermieter die "Regeln" immer wieder ändern ?

    Nein, die 1 x gewählte Art der Verteilung der Betriebskosten kann nur mit Zustimmung der Mieter geändert werden. Die Verteilung der Heizkosten muß gemäß Heizkostenverordnung erfolgen. Da hat der Vermieter keine Wahl.

    Im Fall der Fälle könnte ich mir sehr gut vorstellen das ein Gericht dieses Kündigungsverbot für ungültig erklärt.

    Es gibt 2 Arten von "Kündigungsverbot" die rechtlich zulässig sind.

    1. Gegenseitiger Kündigungsverzicht, für Mieter und Vermieter, bis 45 Monate ab Vertragsabschluß.

    2. Einseitiger Kündigungsverzicht für den Mieter bis 45 Monate ab Vertragsabschluß wenn es ein Staffelmietvertrag ist.

    Zitat

    Eine Mieterhöhung innerhalb der ersten 2 Jahre halte ich für ohnehin unrealistisch.

    Ist aber schon 15 Monate nach Mietbeginn zulässig.

    Danke an alle für die Antworten :)

    @antari : Also es ist ein Reihenhaus. Ich lebe hier mit 3 weiteren Studenten und der Vermieterin. Macht das einen Unterschied ?

    Sagen wir mal so, nicht jedes Haus in dem Wohnungen oder Zimmer an Studenten vermietet werden ist automatisch ein Studentenwohnheim.

    Hat das Haus nur 2 Wohnungen und eine davon ist an Dich und die anderen 3 gemeinsam vermietet macht das einen Unterschied. Es würde auch einen Unterschied machen wenn einzelne Zimmer an Euch vermietet sind.

    Denn dann kann Euch ohne wichtigen Grund gekündigt werden. Kündigungsfrist mindestens 6 Monate wenn unmöbliert vermietet.

    Vorausgesetzt der Vertrag ist unbefristet und ohne noch gültigen Kündigungsverzicht.

    Noch schlimmer wäre es wenn Zimmer einzeln möbliert vermietet sind und Ihr mit der VMn z. B. Küche und andere Räume nutzt. Denn dann greifen viele Bestimmungen des Mietrechts nicht und der Mieter hat so gut wie keinen Mieterschutz.

    Zitat

    ich habe heute meine BK - Abrechnung für 2013/2014 bekommen

    Bitte mal den exakten Abrechnungszeitraum.

    Zitat

    Ich habe festgestellt, das einzelne Posten, wie zb. Treppenhausreinigung , gar nicht im MV aufgeführt sind. Auch der Verweis auf die Betriebskostenvereinbarung lt Gesetz fehlt.

    Der Mieter muß nur die vertraglich vereinbarten (aufgelisteten) Nebenkosten tragen. Die Auflistung kann durch Verweis auf § 2 der BetrKV entfallen.

    Schau aber noch mal genau nach.

    Das "Kind" Treppenhausreinigung kann auch einen anderen Namen haben. Zum Beispiel Gebäudereinigung.

    Eine solche Klausel ist unwirksam.

    Zu Hause in der eigenen (Miet-)Wohnung kann sich jedermann frei entfalten. Dieses Persönlichkeitsrecht kann nicht beschränkt werden. Grundsätzlich ist der Mieter berechtigt, uneingeschränkt Besuch zu empfangen. Dies ergibt sich aus seinem Hausrecht, das sich auch auf den Zugang zu seinen Mieträumen erstreckt (AG Köln, Urteil vom 22.09.2004, WM 673/2004).

    Quelle und mehr zum Thema Besuch Mietrecht: Besuche in der Wohnung

    Wohnst Du zufällig mit dem Vermieter in einem Haus das nur 2 Wohnungen hat?

    Zitat

    Da ich Arbeitslosengeld 1 bekomme und ich mein Geld am ende des Monats kriege, zahle ich die Miete rückwirkend für den Monat.

    Ständig verspätete Mietzahlungen rechtfertigen eine Kündigung. Nach erfolgloser Abmahnung sogar eine außerordentliche.

    Wenn der offene Betrag der Kaution 2 KM entspricht kann auch hier fristlos gekündigt werden. Vorausgesetzt das Mietverhältnis läuft schon mindestens 3 Monate.

    Zitat

    "Wir weisen vorsorglich drauf hin, dass wir bei ausbleibender Zahlung gehalten wären, ein gerichtliches Mahnverfahren gegen Sie einzuleiten und die Mietverhältnis fristlos kündigen"

    Das ist erst noch ein Warnschuß, keine Kündigung.

    Am besten ist es Du scannst die Abrechnung ein und lädst sie als Bild(er) hoch. Nicht zu klein und persönliche Daten unkenntlich machen.

    Vorab nur eins, der Vermieter ist verpflichtet Heiz- und Warmwasseraufbereitungskosten gemäß Heizkostenverordnung abzurechnen. Tut er das nicht darf der Vermieter diese Kosten in der Abrechnung um 15 % kürzen.

    Das die Gartennutzung 10 Jahre lang stillschweigend geduldet wurde heißt nicht das Ihr Anspruch darauf habt.

    Zitat

    Achso Plötzlich wollen die Vermieter auch einen neuen mietvertrag festlegen indem dies Festgehalten wird

    Dazu ist kein neuer Vertrag nötig. Ein Nachtrag zum bestehenden genügt.

    Diesen würde ich aber unterschreiben. Nicht das dem Vermieter in Bezug auf die Gartennutzung in ein paar Jahren wieder was anderes einfällt oder er sie gänzlich untersagt da ja nirgends was schriftlich dazu vereinbart wurde.

    Den Weg zum und die Kosten für den Anwalt könnt Ihr Euch m. M. n. sparen.

    Knackpunkt sind aus meiner Sicht die Heiz- und Wasserkosten.

    Das was der Abrechnung dazu bei liegt sind lediglich die Ablesewerte aber nicht die Berechnung. Das ist sicher eine von den 2 die Du nicht hochladen konntest. Mach das in einer Antwort.

    Zitat

    Das Bade wurde nur mit Heizlüfter beheizt also keine Heizung benutzt.

    Der evtl. dem Heizkörper schön eingeheizt hat.

    Aber wie schon mehrfach geschrieben, Mietbeginn bzw. Nutzungszeitraum ausschließlich in der Heizperiode bedeutet fast immer eine Nachzahlung.

    Die Heizkosten dieser beiden Monate kannst Du nicht auf das Jahr hoch rechnen.

    In der Heizperiode sind die tatsächlichen Heizkosten 2 - 3 x so hoch wie die gezahlten. Dafür in den heizfreien Monaten bis zu 80 % geringer.

    Die Vorauszahlungen darf der Vermieter bestenfalls um 1/12 der Nachzahlung erhöhen.

    Erscheint Dir das zu viel hast Du das recht die Vorauszahlungen auf einen angemessenen Betrag selbst anzupassen.

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