Du wohnst mit der Mieterin gemeinsam in einer Wohnung in der Du auch selbst wohnst, nur das zählt.
Abs. 2 § 573a
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.
Einwurfeinschreiben. Da muß sie nichts unterschreiben.
Aber wie gesagt, die Kündigung muß ihr bis zum 3.6. zugehen, ansonsten gilt sie erst zum 30.11.
Persönlicher Einwurf oder persönliche Übergabe, ohne Umschlag, mit einem Zeugen geht aber auch.
Die Kündigung selbst muß sie nicht unterschreiben.
Zitat
muss ich die Kündigung nicht wieder auf ein halbes Jahr hoch setzen?
Was heißt hoch setzen? Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Zugang bzw. dem Folgemonat einer wirksamen Kündigung.
Das ist im Moment mit dem Monat Juni nach dem 3.6. mit dem Monat Juli.
Sollte es jedoch Gründe, z. B. unregelmäßige Mietzahlungen, geben die zur "normalen" 3monatige K-Frist berechtigen, wäre auch das möglich.