Beiträge von anitari

    Sicher das die WW-Versorgung abgestellt wurde oder die Heizanlage einfach nur auf Nachtabsenkung programmiert ist?

    Bei letzterem gibt es, je nach Zeiteinstellung, erst ab 5 oder 6 Uhr morgens warmes Wasser.

    Aber egal, Mieter haben 24 Stunden am Tag an 365. bzw. 366 Tagen im Jahr Anspruch auf warmes Wasser.

    Ist dies nicht gegeben berechtigt sie das zur Mietminderung.

    Zitat

    Unsere Vermieter bestehen jetzt allerdings auf 3 Monate kündigungsfrist. Ist das gerechtfertigt?

    Ja

    Zitat

    Wir ziehen ja immerhin auf Wunsch der Vermieter aus.

    Ich lese nichts davon.

    Zitat

    Wir haben besprochen dass wir ab sofort jedoch ohne Eile nach einer neuen Wohnung suchen damit wir bis spätestens Oktober ausziehen können

    Reicht doch locker für eine fristgerechte Kündigung.

    Rat? Umgehend form- und fristgerecht kündigen. Sonst zahlt Ihr für 2 Wohnungen Miete bis zum Sanktnimmerleinstag.


    sollte die Kündigung nachweislich bis zum 03.06. in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangen (am besten einen Zeugen auf der Kopie quittieren lassen), würde sie zum 30.11 gelten.

    Ups, die 2. Hand zum weiterzählen vergessen.:o

    Stimmt natürlich. Juni, Juli, August, September, Oktober, November

    Bei Zugang nach dem 3.6. folglich zum 31. Dezember

    Ob ein Einwurfeinschreiben in einen gemeinsamen BK sinnvoll ist wage ich zu bezweifeln. Das wäre es übrigens auch bei ES+Rückschein. Die Benachrichtigungskarte, falls der Empfänger nicht angetroffen wird, könnte ja auch "verschwinden".

    Da ist persönliche Übergabe + einem Zeugen schon besser.

    Natürlich kannst Du Dein Zimmer an jemand anderen vermieten ohne die Untermieterin zu fragen. Allerdings könnte dann, wenn die U-Mieterin es drauf anlegt, der Status "vom Vermieter selbst bewohnte Wohnung" verloren gehen.

    Zitat

    also wenn ich ihr jetzt bis spätestens 3.6. kündige muss sie am 31.10.15 ausziehen. Wenn das Schreiben später eingeht muss sie zum 30.11 raus.....richtig oder?

    richtig

    Zitat

    Der Heizölverbrauch hat sich gegenüber der letzten Abrechnungsperiode um 3000 l erhöht, die abgelesenen Verbrauchseinheiten sind aber um 58% gesunken.

    Ganz simpel gesagt der Heizungsanlage sind die Verbrauchseinheiten völlig schnurz.

    Sie tut wozu sie da ist, sie produziert Wärme und warmes Wasser. Das dazu, aus welchen Gründen auch immer, 3000 l mehr als im Jahr dazu benötigt wurde ist egal.

    Gründe für den Mehrverbrauch können falsche Einstellung/Programmierung oder mangelnde Wartung z. B. sein.

    Vielleicht aber auch ein simpler Rechenfehler in der Abrechnung.

    Wenn es so wäre, dass der Mieter erst mit der Betriebskostenabrechnung von einer drastischen Erhöhung einzelner Positionen im laufenden Abrechnungszeitraum erfahren müsste und es keiner Ankündigung seitens des Vermieters bedürfe, würde das ja bedeuten, der Mieter kann somit auch nicht auf die ja letztendlich steigende Gesamtmiete reagieren, bspw. durch Kündigung des Mietvertrages! Das wäre ja eine drastische Verletzung seiner Rechte! Ich glaube diese These wäre damit grundsätzlich vom Tisch...

    Ich glaube Du verstehst nicht ansatzweise was ich geschrieben habe und in den von Dir selbst eingefügten Links steht.

    Schönen Sonntag noch!

    Was steht unter Link 1 in Post 4?

    Mieter muss darlegen, warum er Nebenkosten für überhöht hält
    Beanstandet ein Mieter bestimmte Nebenkosten als überhöht, muss er darlegen, dass der Vermieter gleichwertige Leistungen nach den örtlichen Gegebenheiten zu einem deutlich geringeren Preis hätte beschaffen können. (Wirtschaftlichkeitsgebot)

    Du wohnst mit der Mieterin gemeinsam in einer Wohnung in der Du auch selbst wohnst, nur das zählt.

    Abs. 2 § 573a

    (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.

    Einwurfeinschreiben. Da muß sie nichts unterschreiben.

    Aber wie gesagt, die Kündigung muß ihr bis zum 3.6. zugehen, ansonsten gilt sie erst zum 30.11.

    Persönlicher Einwurf oder persönliche Übergabe, ohne Umschlag, mit einem Zeugen geht aber auch.

    Die Kündigung selbst muß sie nicht unterschreiben.

    Zitat

    muss ich die Kündigung nicht wieder auf ein halbes Jahr hoch setzen?

    Was heißt hoch setzen? Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Zugang bzw. dem Folgemonat einer wirksamen Kündigung.
    Das ist im Moment mit dem Monat Juni nach dem 3.6. mit dem Monat Juli.

    Sollte es jedoch Gründe, z. B. unregelmäßige Mietzahlungen, geben die zur "normalen" 3monatige K-Frist berechtigen, wäre auch das möglich.

    Zitat

    Wenn erhöht wird, dann ist eine Erklärung in Textform mit Begründung und Erläuterung durch den Vermieter Pflicht!

    Die Abrechnung ist die Erklärung und Erläuterung.

    Bei Zweifeln an der Richtigkeit verlangt man Einsicht in die Originalbelege beim Vermieter. Das zu gewähren ist er verpflichtet.

    und warum genau ist die Kündigung schlicht unwirksam?

    Weil Du keinen Kündigungsgrund genannt hast.

    Zitat

    das heißt für mich jetzt was genau? Ich bekomm sie trotz nicht unterschriebenen Untermietvertrag nicht aus der Wohnung raus?

    Mit einer wirksamen Kündigung schon.

    Sehr geehrte Frau .....,

    mit diesem Schreiben kündige ich Ihnen das Mietverhältnis über 2 Zimmer in meiner von mir selbst bewohnten Wohnung fristgerecht zum 31.10.2015 in der ....straße ....., PLZ, Ort

    Bei der Kündigung berufe ich mich auf das erleichterte Kündigungsrecht gemäß BGB § 573a

    Die Schlüsselübergabe erfolgt spätestens am 31.10.2015.
    Folgende Schlüssel sind mir auszuhändigen: 2 Haustürschlüssel, 2 Wohnungsschlüssen und 1 Briefkastenschlüssel.


    ______________________________
    Datum, Ort (Vermieter)

    Bei Kündigung zum 31.10 muß diese aber bis spätestens dem 3.6. der Mieterin, möglichst nachweisbar, zugehen.

    Danke für die schnelle Antwort.

    Form der Kündigung schriftlich per Einschreiben.


    Sehr geehrte Frau .....,

    mit diesem Schreiben kündige ich Ihnen das Untermietverhältnis in meiner Wohnung fristgerecht zum 30.09.2015 in der ....straße ....., PLZ, Ort
    Die Schlüsselübergabe erfolgt spätestens am 30.09.2015.
    Folgende Schlüssel sind dem Hauptmieter auszuhändigen: 2 Haustürschlüssel, 2 Wohnungsschlüssen und 1 Briefkastenschlüssel.


    __________________________ __________________________
    Datum, Ort (Hauptmieter) Datum, Ort (Untermieter)


    Einen Grund habe ich in die Kündigung nicht rein geschrieben und deshalb die Kündigungsfrist auf ein halbes auf ein halbes Jahr gesetzt.

    Die Kündigung ist schlicht unwirksam.

    Zitat

    im Internet hatte ich gefunden:Untermietvertrag = ein gravierender Unterschied zum normalen Mietvertrag besteht allerding beim Kündigungsschutz, zumindest wenn Haupt-und Untermieter unter einem Dach wohnen. So kann der Hauptmieter auch ohne Benennung von Gründen kündigen, wenn er die normale Kündigunsfrist (also in der Regel 3 Monate) um weitere 3 Monate verlängert.

    Zwischen Untermietverträgen und "normalen" Mietverträgen, gibt es bis auf einen einzigen, keinen Unterschied.

    Der Einzige mögliche Unterschied und somit eine Kündigung seitens des Vermieter sehr leicht/unkompliziert:

    Mieter und Vermieter wohnen gemeinsam in einer Wohnung, die Mietsache (Zimmer) ist nachweisbar überwiegend mit Möbeln des Vermieters ausgestattet und an nur eine Person ohne "Anhang" vermietet.

    Da die Mieterin mit "Anhang" (Tochter) dort wohnt greift das Mietrecht, vor allem der Mieterschutz, in vollem Umfang.

    Ich habe § 560 rauf, runter und quer gelesen, das eine Erhöhung der Betriebskosten, außer in der Abrechnung selbst, angekündigt werden muß kann ich nirgends lesen.

    Nur das die Abrechnung in Textform erfolgen und die Anpassung angemessen sein muß.

    Allerdings steht im genannten § auch

    Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

    Hier könnte man ansetzen.

    Zitat

    1) ich kann das Untermieterverhältnis ohne Angaben von Gründen kündigen oder?

    Nur nach BGB § 573a erleichtertes Kündigungsrecht des Vermieters wenn Du im Kündigungsschreiben auf dieses Bezug nimmst. K-Frist mindestens 6 Monate.

    Zitat

    muss ich sie um Erlaubnis bitten wenn ich mein Zimmer untervermieten will und welche Person da einzieht?

    Du bist der Vermieter und kannst vermieten an wen Du willst. Das Du selbst Mieter bist spielt dabei keine Rolle.

    Zitat

    was für Sonderrechte wenn sie noch nichtmal einen Mietvertrag unterschrieben hat?

    Keine. Weder für Dich noch für Deine Mieterin.

    Es besteht ein wirksamer mündlicher Mietvertrag. Es gelten automatisch die gesetzlichen Bestimmungen.

    Zitat

    Ende März 2015 hat sie dann von mir die Kündigung bekommen. Da die zwei Zimmer unmöbliert sind hat sie eine Kündigungsfrist von 6 Monaten bekommen.

    Wortlaut bzw. Grund der Kündigung?

    Form der Kündigung?

    Zitat

    Nun wollte ich in Erfahrung bringen, ob ich den Vermieter dazu bringen kann, eine Gasetagenheizung einzubauen?

    Nein.

    Außer Du übernimmst die Kosten.

    Die 2.000 - 3.000 € mögen vielleicht für den Kauf und die Installation der Therme reichen, nicht aber für den zusätzlichen Gaszähler und die Verlegung der Leitungen.

    Hast Du schon mal daran gedacht Pflegegeld zu beantragen? Dann könntest Du jemand davon bezahlen der Dir das Heizmaterial in die Wohnung trägt.

    Vielleicht findet sich ja auch ein netter Nachbar.

    Zitat

    Ich bin der Meinung, ausfegen und einmal feucht wischen reicht aus.

    Nicht mal letzteres müßtest Du machen.

    Definition des BGH Besenrein:

    1. Ist ein Mieter verpflichtet, die Wohnung bei seinem Auszug "besenrein" zu hinterlassen, bedeutet dies, daß er die Wohnung ordentlich durchkehren und grobe Verschmutzungen beseitigen muß.
    2. Fenster sind aber grundsätzlich nicht zu putzen, es sei denn, dass sich darauf grobe Verschmutzungen wie bspw. Kleberreste befinden. Der Umstand, dass die Fenster während der Mietzeit lange nicht geputzt wurden, ändert an dieser Beurteilung nichts; Spinnweben (auch im Keller) sind jedoch zu entfernen.
    3. Unkrautbewuchs auf dem Balkon ist nicht zu entfernen, jedoch hat der Mieter den Balkon bspw. von einer Schmierschicht zu reinigen

    Quelle Mietrecht : Bedeutung des Begriffes"Besenrein"

    Da steht noch das Dübellöcher nicht zu verschließen sind. Laut neuester Rechtsprechung (März 2015) sind sie das aber.

    Bitte darauf achten das es ordentlich ist. Huckel oder Dellen muß der Vermieter nicht dulden.

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