Zitatmuss er trotzdem seinerseits kündigen und die 3 Monatsfrist einhalten oder?
Ja natürlich.
Vor allem muß er in Schriftform kündigen. Eine mündliche Mitteilung reicht nicht.
Zitatmuss er trotzdem seinerseits kündigen und die 3 Monatsfrist einhalten oder?
Ja natürlich.
Vor allem muß er in Schriftform kündigen. Eine mündliche Mitteilung reicht nicht.
Ich meine die zwei Monate Mietsicherheit, Kaution, Bürgschaft. Verzeih, wenn ich den richtigen Begriff nicht benenne. Ich habe diese von der Bank erhalten, jedoch kein Sparbuch. Im Fachjargon heißt es wohl Avalkredit was ich da in der alten Whg. habe und was es gilt wieder zu bekommen. Dieses bekomme ich nach Angaben des Vermieters aber erst nach Überweisung des Betrages von 400 Euro, wie oben geschrieben.
Nun ja, wenn der Vermieter noch Ansprüche hat für die die Kaution zu verwenden wäre, kann er die Auszahlung von einer "Auffüllung" abhängig machen.
Er könnte nämlich genau so gut die gesamte Kaution erst mal bis zu 6 Monate einbehalten bzw. die Freigabe hinauszögern um zu prüfen welche Ansprüche er noch hat.
Also handelt es sich nicht um eine Fortzahlung von Nebenkosten, wie Du in der Überschrift schreibst, sondern um eine "Auffüllung" des Kautionskontos.
Da bin ich nochmal. In einer Mail stand wörtlich: Zur Freigabe der Mietbürgschaft möchte ich sie bitten 400€ auf das Mietkonto als Sicherheitseinbehalt für die ausstehenden Hausabrechnungen 2014 und 2015 zu überweisen.
Anbei das Protokoll, in dem alles okay ist.
Dann finde ich das hier im Internet:
Mietkaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben, und erstreckt sich damit auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb kann der Vermieter einen angemessenen Teil(!) der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist (BGH, VIII ZR 71/05, 18. Januar 2006).
Somit muss ich wohl doch das Geld überweisen, wenn ich meine Bürgschaft wieder haben möchte, oder? Expertenwissen scheint hier gefragt. Die Wohnung habe ich 8 Monate bewohnt!
Danke...
Das läßt Die Sache in einem ganz anderen Licht erscheinen.
Was genau heißt in Deinem Fall eigentlich Mietbürgschaft?
Eine Bürgschaft bekommt man doch nicht zurück.
Oder hast Du bzw. der Vermieter ein Kautionssparbuch angelegt?
Mir erschließt sich dann nur nicht ganz der Sinn des Ganzen^^
Außer denen die damit Geld verdienen, keinem so richtig.![]()
Ich nenne dieses Ding schlicht Schwindelpass.
Warum? Vermieter können ihn online, nach ihren Angaben, erstellen lassen.
Dann nehmen sie einfach 3 Jahre in den es nur milde Winter gab als Grundlage und fertig ist die "Güteklasse A+";)
ZitatEr möchte nun eine Mindestmietdauer von 12 Monaten
Dazu wäre der exakte Wortlaut wichtig.
Aber ich gehe mal von einem gegenseitigen Kündigungsverzicht aus. Da ist ganz wichtig ob zum Ende von 12 Monaten ab welchem Datum (Vertragsabschluß oder Mietbeginn) oder nach Ende von 12 Monaten erstmals gekündigt werden kann.
Zu 1.: Da der Vertrag noch nicht begonnen hat, ja noch nicht mal wirksam ist, ist das erst mal irrelevant. Erst der tatsächliche Zustand bei Mietbeginn/Wohnungsübergabe ist entscheidend. Gibt es dann Mängel sind diese möglichst genau zu dokumentieren und die Behebung zu fordern.
Zu 2.: Ein separater Vertrag für einen Stellplatz ist nicht nötig. Der kann auch, was sogar besser ist, zusammen mit der Wohnung in einem Vertrag vermietet werden.
Zu 3.: Eigentlich muß der Vermieter keine Bodenbeläge "liefern". Wenn er es dennoch tut bzw. die Kosten dafür übernimmt ist das seine freiwillige Sache. Wie im Vertrag festhalten? Unter besondere Vereinbarungen. Der Vermieter stellt dem Mieter einen Betrag in höhe von xxxx,xx € für die Beschaffung und Verlegung von Bodenbelägen zur Verfügung. Die Beläge sind und bleiben Eigentum des Vermieters. Oder so ähnlich.
zu 4. und 5.: siehe zu 1. Vorausgesetzt Rolläden und eine bestimmte Art Duschwand sind vertraglich zugesichert. Der Hinweis auf richtiges Lüften ist durchaus üblich und auch sinnvoll.
Zu 6.: Das Rauchen kann der Vermieter für gemeinsam genutzte Räume und Flächen untersagen. Nicht aber für die Mietsache selbst bzw. wäre diese Klausel unwirksam. Jedenfalls in einem Formularmietvertrag. Individuell vereinbart wäre das jedoch wirksam.
ZitatWas wäre, wenn die o.g. Punkte bis zum 1.8 nicht erledigt/ geklärt sind?
Siehe zu 1.
ZitatWann würde ein Übergabeprotokoll zeitlich Sinn machen?
Dann wenn man die Mietsache in Besitz nimmt. Das ist wenn man die Schlüssel bekommt.
Ich denke aber, dass ein Widerspruchsschreiben Sicherheit geben würde
Klar, für Deinen Vermieter einen zulässigen Grund zu suchen und evtl. zu finden.
Zum Beispiel unregelmäßige, unpünktliche Mietzahlungen oder § 573a BGB. Letzteres würde Dir allerdings mehr Zeit zur Wohnungssuche bringen.
Aber mach wie Du denkst.
Und nochmals vielen Dank anitari!
Grund der Kündigung war das "Verhalten, das sich trotz abmahnender Gespräche nicht verbesserte"
Dann ist wohl nur noch ein Einspruch nach §574a BGB möglich (auch wenn die Mietkündigung unterschrieben wurde)?
Widerspruch unnötig. Denn die Kündigung ist, wegen des unzulässigen Grundes, schlicht unwirksam, PUNKT!
Deine Unterschrift bestätigt ja nur das Du sie bekommen hast.
Da also die Kündigung läuft, interessiert mich noch ...
Und uns mit welcher Begründung dem Untermieter gekündigt wurde.
..., welche Rechte (oder wahrscheinlich eher Möglichkeiten) der gekündigte Mieter hat, um seine aufgewendeten Kosten (für den Umzug) und seine Kosten und Zeit in die Reparatur und in Schönheitsreparaturen der Wohnung als "Abschlag" zu fordern (im Mietvertrag steht, dass die Mieter für evtl. Schönheitsreparaturen aufkommen müssen).
Normalerweise keine.
Und dabei interessiert mich auch noch, ob der gekündigte Mieter verplichtet ist, eine Rückzahlung der Nebenkosten für Strom, etc. an den Hauptmieter zu zahlen (wenn der Vertrag für die Nebenkosten auf denGekündigten läuft)?
Das versteh ich nicht.
Nebenkosten und Strom laufen doch normalerweise über den Hauptmieter.
Läuft der Vertrag für Strom und evtl. Gas auf den Untermieter kündigt diesen den zum Vertragende, fertig. Eine Erstattung nach Abrechnung muß er dem Hauptmieter nicht auszahlen.
Es gibt nur einen Mietvertrag (den nur der hauptmieter unterschrieben hat) und dieser Mietvertrag wurde als Kopie an die Untermieter ausgegeben.
Zahlt jeder Untermieter seine Miete für sich an den Vermieter (Hauptmieter)?
Wenn ja kann davon ausgegangen werden das jeder Untermieter einen separaten mündlichen Mietvertrag mit dem Hauptmieter hat.
In dem Fall kann der Hauptmieter jedem Untermieter separat kündigen.
Ich präzisiere, wenn die Mietsache zum Ende der Kündigungsfrist zurückgegeben wird, hat der Vermieter kein Recht mehr Miete oder Nebenkosten zu verlangen.
Nun zufrieden Kolinum![]()
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ZitatHat jemand von Euch ein paar schlagende Argumente, die wir schriftlich verwenden können?
Ein Argument reicht. Miete und Nebenkosten sind bis Vertragende zu zahlen, nicht länger.
Oder anders rum, der Vermieter soll rechtliche Argumente nennen wonach er zu dieser Forderung berechtigt ist.:o
ZitatAllerdings ist es so das, dass Mitglied der Erbengemeinschaft kein Mietvertrag mit der Erbengemeinschaft hat,
Spielt keine Rolle. Er, der Mieter, wohnt dort und zahlt Miete. Ergo hat er einen Mietvertrag. Einen rechtlich wirksamen mündlichen oder den ursprünglichen, mit wem auch immer abgeschlossenen, schriftlichen.
ZitatNun verlangt der Verwalter stellvertretend für den Vermieter, dass bei Vertragsabschluss die Kaution bar und in voller Höhe vorgelegt wird. Ich informierte ihn, dass doch laut Gesetz die Möglichkeit besteht die Kaution in 3 Monatsraten zu zahlen. Er meinte, da wir (bzw. 2 von 3) bereits dort wohnen und es damals versäumt wurde, ist jetzt gleich die gesamte Kaution erforderlich.
Rechtlich aber nicht untermauert.
ABER der VM bzw. sein Bevollmächtigter könnten die Unterschrift unter den Vertrag, ohne Angabe von Gründen, verweigern.
Bestenfalls wenn der VM bzw. der Verwalter nach Vertragsunterschrift auf das Thema Kaution zu sprechen kommt, könnt Ihr sagen das Ihr zu Mietbeginn 1/3 und die anderen 2/3 in den Folgemonaten zahlt. Vorher aber schnell das unterschriebene Vertragsexemplar sichern.![]()
Zitat1. ist es mir unangenehm das Geld bar zu übergeben, ist das normal?
So unnormal nicht. So lange es eine Quittung gibt ist es doch in Ordnung.
Zitat3. Ich sagte dem Verwalter, dass ich für die Kaution auch ein Übergabeprotokoll verlange und nicht möchte, dass die Kaution für "Altmängel" verwendet wird, also Mängel die entstanden sind vom 01.10.2011 - 30.06.2015. Hilft mir das tatsächlich dabei, dass die Kaution nicht für solche Altmängel verwendet wird?
Die zu leistende Kaution ist für den neuen Mietvertrag. Zudem darf der Vermieter erst nach Mietvertragsende auf die Kaution zugreifen.
Tip am Rande, wenn es denn zum Vertrag kommt und die Kaution in bar gezahlt wurde, nach etwa 4 Wochen vom Vermieter den Nachweis verlangen das die Kaution getrennt von seinem Vermögen auf einem Sparkonto angelegt wurde.
Zitatoder ist das so richtig, dass Bei Familienangehörigen in dem Fall der Vater, man dem Vermieter nicht mitteilen muss das er zugezogen ist?
Nicht richtig.
Bei nahen Verwandten muß der Vermieter nicht um Erlaubnis gefragt aber informiert werden.
Gleiches gilt für Lebenspartner. Wobei hier manche Rechtsprecher zwischen ehelichen und nichtehelichen unterscheiden.
Aber egal, ein Grund für den Vermieter die Zugezogenen aus der Wohnung zu werfen, zumal er ja kein Hausrecht hat, ist das nicht.
Und mit 3 Personen ist eine 64 m² große Wohnung auch nicht überbelegt.
ZitatDer Mietvertrag wurde (nur) vom Hauptmieter unterschrieben und der Hauptmieter kündigt nur einem Untermieter.
Das beantwortet immer noch nicht die Frage ob die 2 Untermieter einen gemeinsamen Mietvertrag haben oder jeder Untermieter einen separaten.
Zitat"wenn nur ein Mieter das Mietverhältnis beendet, die anderen Mieter um einen Nachmieter kümmern dürfen"?
Dürfen heißt nicht müssen. Außerdem steht da "wenn nur ein Mieter das Mietverhältnis beendet..."
Hier hat ja nicht ein Mieter gekündigt sondern der Vermieter.
ZitatMuss hier eine Mietkündigung an alle Untermieter gerichtet werden
Vergiß mal die Vorsilbe Unter. Das Mietrecht kennt nur Mieter. Das ist eine von 2 Vertragsparteien des Vertrages. Die Vertragspartei kann aus nur einer Person, aber auch aus mehreren Personen bestehen.
Besteht die Vertragspartei Mieter aus mehreren Personen kann einzelnen Personen davon nicht gekündigt werden, nur der Vertragspartei als ganzes.
Dann zahle ich ja rein rechnerisch rund 284 Euro Grundgebühr.
So ist es leider.
Hat denn jede Wohnung einen Hauptwasserzähler?
Ansonsten kann ich mir den hohen Betrag von über 1000 € für das Haus nicht erklären.
Ich z. B. zahle eine Grundgebühr von 235 € jährlich. Auf mich und die 2 Mieter verteilt macht das pro Wohneinheit 78 €.
Übrigens, lege ich die Grundkosten nach Wohneinheit um.
komme ich auf 5,07094466, also 5,07 EUR, pro Kubikmeter.
Stimmt. Ich hatte einen Tippfehler, habe statt mit 5314 mit 5214 gerechnet:o
Zitatoder kann man auf einen neuen Mietvertrag bestehen?
Wer ist man?
Durch den Verkauf ändert sich an bestehenden Mietverträgen, bis auf den Namen des Vermieters und dessen Bankverbindung, rein gar nichts.
Der neue Vermieter hat keinen Anspruch auf neue Mietverträge.
Kauf bricht nicht Miete ist keine Redewendung sondern Gesetz. BGB § 566
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