Beiträge von anitari

    Ich kann also sagen die Passage im Mietvertrag, deren Paragraph sie nennt, ist unwirksam weil man diese Unterlagen nicht verlangen darf, richtig?

    Kannst Du machen wenn der Vertrag schon unterschrieben ist oder noch nicht unterschrieben und Du diese Wohnung nicht wirklich willst/brauchst.

    Lese gerade ist schon alles in Sack und Tüten. Dann kann sie Dir mal im Mondschein begegnen:p

    Zitat

    Als Küdigungsgrund steht nur 'Eigenbedarf', aber nicht warum und für welche Person er die Wohnung benötigt.

    Damit ist die Kündigung per se unwirksam.

    Neben der Person für die Eigenbedarf geltend gemacht wird, muß auch der genaue Grund genannt werden.

    Zitat

    Allerdings wollen wir dem Vermieter jetzt erstmal klar machen, dass er mit 9 Monaten planen muss und nicht mit 3 Monaten.

    Dann weißt ihn höflich aber bestimmt auf § 573c Abs. 1 und 4 hin.

    (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam

    Zu 1) Ja
    BGB § 573c Abs. 3 und § 549 Abs. Abs. 2 Nr. 2, WENN aus dem Vertrag hervorgeht das das Zimmer überwiegend mit Möbeln des Vermieters ausgestattet ist. Ein Punkt ist noch wichtig. Der Vermieter muß auch selbst in der Wohnung wohnen.

    Zu 2) Fast jeder Paragraf zum Mietrecht endet mit dem Satz "Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam".

    Ja natürlich kannst Du dem VM die Kündigung persönlich in die Hand drücken. Offen, also ohne Umschlag, und ein, möglichst neutraler, Zeuge dabei wäre von Vorteil. Persönlicher Einwurf in den Briefkasten des VM, auch wieder mit einem Zeugen der Einwurf und Inhalt bestätigt, oder Einwurf durch Boten, das kann jeder sein, ginge auch. Von postalischer Zustellung per Einwurfeinschreiben rate ich momentan ab.

    Der allerbeste Beweis für den fristgerechten Zugang wäre natürlich die Zustellung per Gerichtsvollzieher.

    Zu 3) Siehe zu 2)

    Der Vermieter ist nicht verpflichtet den Erhalt der Kündigung zu bestätigen.

    Bindend ist die gesetzliche Regelung. Und die besagt da sich für den Vermieter die Kündigungsfrist nach 5 und 8 Jahren jeweils um 3 Monate verlängert.

    Zugang der schriftlichen Kündigung am 6.7.15, da nach dem 3. Werktag, bedeutet das die Kündigungsfrist mit dem 1.8.2015 beginnt und am 30.4.2016 endet.

    Das im Kündigungsschreiben der 3.7.2015 steht und die Kündigung zuvor mündlich angekündigt wurde, ist völlig irrelevant.

    Relevant für die Wirksamkeit der Kündigung wäre noch der Kündigungsgrund.

    Was gibt denn der Vermieter als solchen an?

    Übrigens können Miete ohne Angabe von Gründen fristgerecht kündigen.

    Die Abrechnung weist meiner Meinung nach keine Mängel auf

    Die Abrechnung auf dem Bild nicht.

    Nur ist sie nicht an den Fragesteller (Mieter) gerichtet und es gibt auch kein Anschreiben des Vermieters dazu.

    Folglich ist sie unwirksam.

    Wenn Du alle Posts gelesen hättest wäre Dir diese nicht unwesentliche Kleinigkeit nicht entgangen.

    Zitat

    Obwohl die Wohnung in solch einem Zustand ist, bin ich da an die im Vertrag stehenden 3 Monate Kündigungsfrist gebunden

    Ja. Die Wohnung mag zwar mit einigen Mängeln behaftet zu sein, aber nicht völlig unbewohnbar.

    Die im Vertrag stehende Kündigungsfrist ist übrigens die gesetzliche für Mieter.

    Zitat

    oder habe ich die Möglichkeit irgendwie kurzfristiger auszuziehen?

    Ausziehen kannst Du wann Du willst, nur der Vertrag ist bis zum letzten Tag einzuhalten.

    So nebenbei, hast Du Du denn schon eine neue Wohnung?

    I. Guthaben: Zahlungsfrist Vermieter

    Ergibt sich aus der Heizkostenabrechnung bzw. Nebenkostenabrechnung ein Erstattungsguthaben zu Gunsten des Mieters, muss der Vermieter das Guthaben umgehend an den Mieter erstatten (BGH, NZM 2005, 342).
    Folgen für den Vermieter bei Nichtbeachtung der Zahlungsfrist

    Verzögert der Vermieter die Auszahlung des Erstattungsguthabens zugunsten des Mieters, kommt er spätestens 30 Tage nach Zugang der Abrechnung beim Mieter in Verzug (§ 286 III 1 BGB) (Schmid, ZMR 2000,663).

    Sofern der Vermieter die Erstattung grundlos verweigert, kann der Mieter bei einem bestehenden Mietvertrag die laufenden Vorauszahlungen auf die Nebenkosten mit seinem Erstattungsanspruch einfach verrechnen und Fakten schaffen.

    Quelle Zahlungsfristen f

    Zahlt der Vermieter evtl. Guthaben nicht aus wäre das ungerechtfertigte Bereicherung BGB §§ 812 - 822.


    Hat jemand von euch etwas aus dem Mietrecht parat, vielleicht Gesetzestext ...

    Steht als letzter Absatz in fast allen Paragrafen des Mietrechts.

    Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Es ist zu Deinem Nachteil das der Vermieter evtl. Guthaben einbehalten und keine Abrechnung erstellen will.

    Woher will er dann eigentlich wissen ob ein Guthaben besteht:confused:

    Gesetzestext der den Anspruch auf eine Abrechnung regelt:

    § 556
    Vereinbarungen über Betriebskosten


    (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen;

    Hier der komplette Paragraf http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html

    Der Grundgedanke des Worts ist mir schon klar - nur muss ich ihr doch eine Frist geben um ihre persönlichen Dinge auszuräumen, oder? Ich kann ja nicht zu morgen kündigen und ein neues Schloß verbauen, oder?

    Bei fristloser Kündigung gewährt man dem Mieter netter weise eine Frist von 1 - 2 Wochen um die Wohnung zu räumen und zurück zu geben. Zum Beispiel heute bei nachweisbarem Zugang (ganz wichtig) zum 15.07.

    Und, wie gesagt, gleichzeitig/hilfsweise fristgerecht kündigen. Das wäre im Moment zum 30.9 möglich. Vorausgesetzt Du schafft noch heute bis knapp 18 Uhr die Kündigung der Mieterin zuzustellen. Sonst zum 31.10.

    Und den Grund/die Gründe ganz genau angeben.

    Bei fristloser Kündigung genau auflisten welche MM offen sind und den Betrag. Ebenso die Kaution. Vereinbart 2 KM, fällig spätestens im 3. Monat nach Mietbeginn, bis dato nicht gezahlt.

    Eure Gegenargumentation jedoch für nicht i.O.

    Aber nicht ganz falsch.

    Vornahmeklauseln:

    Unwirksamkeit sogenannter Vornahmeklauseln: Im Mietvertrag darf mit der so genannten Kleinreparaturklausel nur die Pflicht zur Kostentragung auf den Mieter abgewälzt werden, nicht aber die Pflicht, Kleinreparaturen selbst in Eigenleistung vorzunehmen oder durch Beauftragung von Handwerkern vornehmen zu lassen (BGH VIII ZR 129/91, WM 92, 355).

    Mietrecht: Kleinreparaturklausel oder Bagatellschadensklausel in Mietvertr

    Das ist das Urteil was Iglesias nennt. Etwas neueres ist mir nicht bekannt.

    Zitat

    Wenn der Mieter etwas kostenpflichtig durch einen Handwerker erledigen lässt, wird er ihn auch beauftragen (müssen).

    Hier besteht die Gefahr, ach was ist ziemlich sicher, das der Vermieter die Übernahme der Kosten ablehnt wenn der Höchstbetrag der Kleinreparatur überschritten wird. Schließlich hat er die Musik ja nicht bestellt.

    Anderseits könnte der Vermieter den Auftrag/die Rechnung so deichseln das der Betrag nur knapp am Höchstbetrag kratzt.

    Zitat

    Würdet ihr ihr als Vermieter kündigen?

    Ja

    Zitat

    Gibt es eine Grundlage ihr zu kündigen?

    2 sogar.

    1. Mehr als 2 offene Monatsmieten - BGB § 543 Abs. 3

    2. Nicht gezahlte Kaution in Höhe von 2 Kaltmieten - BGB § 569 Abs. 2a

    Jede Grundlage für sich berechtigt schon zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigen.

    Allerdings kann die Mieterin durch unverzügliche Zahlung diese Kündigung unwirksam machen.

    Darum empfiehlt es sich gleichzeitig fristgerecht kündigen.

    Wegen Deiner Unerfahrenheit empfehle ich dringend fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

    Entweder von einem Fachanwalt für Mietrecht oder dem Verband für Immobilieneigentümer und Vermieter Haus & Grund.

    Ich meinte ja auch die SE-Verwaltung... oder macht der Eigentümer das alleine? Dann würde ich auf alle Fälle den Mietvertrag prüfen, denn die Standardmietverträge aus dem Internet sind nur selten "WEG-geeignet"...

    Die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (watt fürn Wort :rolleyes:) erstellt keine Abrechnungen für deren Mieter. Es sei denn es wurde extra vereinbart.

    Wenn nicht muß der Eigentümer das alleine machen. Was bei nur einer ETW keine Hürde sein sollte, wenn man denn weiß wie es richtig zu machen ist.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!