Zu 1) Ja
BGB § 573c Abs. 3 und § 549 Abs. Abs. 2 Nr. 2, WENN aus dem Vertrag hervorgeht das das Zimmer überwiegend mit Möbeln des Vermieters ausgestattet ist. Ein Punkt ist noch wichtig. Der Vermieter muß auch selbst in der Wohnung wohnen.
Zu 2) Fast jeder Paragraf zum Mietrecht endet mit dem Satz "Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam".
Ja natürlich kannst Du dem VM die Kündigung persönlich in die Hand drücken. Offen, also ohne Umschlag, und ein, möglichst neutraler, Zeuge dabei wäre von Vorteil. Persönlicher Einwurf in den Briefkasten des VM, auch wieder mit einem Zeugen der Einwurf und Inhalt bestätigt, oder Einwurf durch Boten, das kann jeder sein, ginge auch. Von postalischer Zustellung per Einwurfeinschreiben rate ich momentan ab.
Der allerbeste Beweis für den fristgerechten Zugang wäre natürlich die Zustellung per Gerichtsvollzieher.
Zu 3) Siehe zu 2)
Der Vermieter ist nicht verpflichtet den Erhalt der Kündigung zu bestätigen.