Beiträge von anitari

    Du meinst also jedes Gericht würde heute anders entscheiden?
    Und kannst du mir ne Quelle für das mit Bett und Kleiderschrank geben?
    danke

    Aus dem Stand nicht. Aber denk doch mal selbst nach? Wenn Du z. B. in ein Hotelzimmer ziehst, was ist da minimal vorhanden?

    Ein Bett, ein Schrank, ein Tisch und mindestens ein Stuhl. Ach ja Gardinen meist auch.

    unter http://www.mietrecht.org/untervermietun…gsgegenstaenden

    steht "Voraussetzung ist ferner, dass der Hauptmieter als Vermieter den oder die untervermieteten Räume überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat. Überwiegende Ausstattung bedeutet, dass der Vermieter mehr als die Hälfte der für eine Haushaltsführung erforderlichen Einrichtungsgegenstände stellt (AG Köln WuM 1971, 156). Einrichtungsgegenstände sind Möbel, Spüle, Herd, Gardinen, Bett, nicht aber Geschirr oder sonstiger Hausrat. Maßgebend ist die funktionale Bedeutung, nicht der Wert der Gegenstände."
    und Spüle, Herd, Kühlschrank wären ja schon mehr Gegenstände als Bett und Kleiderschrank. Daher die Frage, was genau alles als Einrichtungsgegenstand zählt oder ob das die Seite falsch aufgeführt hat.

    Ah ja, Urteil irgend eines Amtsgerichtes. Und zudem eins das 44 Jahre alt ist

    "Normale" Vermietung mit gesetzlicher Kündigungsfrist von 3 Monaten, welche sich für den Vermieter nach 5 und 8 Jahren jeweils um 3 Monate verlängert. Und es gilt das Mietrecht, der Mieterschutz, in vollem Umfang.

    Zitat

    Bzw für zweiteres muss der Eigentümer ja mehr als 50% der für eine Haushaltsführung erforderlichen Einrichtungsgegenstände stellen

    Es heißt im BGB Wohnraum den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat.

    Simpel gesagt der Wohnraum (das Zimmer) muß so möbliert sein das der Mieter außer seinem persönlichen Kram und evtl. einen TV nichts weiter mitbringen muß.

    Zitat

    Die 3 Zimmer selber wären dabei unmöbliert, jedoch die Küche, Flur, Waschmaschine, Bad, Garten etc von ihm ausgestattet.

    Die Gemeinschaftsräume zählen nicht.

    Übrigens, wenn die Zimmer überwiegend mit Einrichtrichtungsgegenständen vom Vermieter ausgestattet wären, müßte das aus dem Mietvertrag hervorgehen.


    Die Miete soll auch so wie ich es mitbekommen habe erst in drei Monaten steigen.

    Miete kann auch aus anderen Gründen als Modernisierung erhöht werden. Zum Beispiel Anpassung an den Mietspiegel oder örtliche Vergleichsmieten.

    Wenn sie in 3 Monaten, also ab 1.1.2016, erhöht werden soll müßte das Mieterhöhungsverlangen in Textform spätestens am 31.10.15 bei Dir eintrudeln. Wenn ab 1.12.15 noch bis zum 30.9.15

    Dann wäre genau zu prüfen ob es den rechtlichen Bestimmungen entspricht.

    Aber wie schon mehrfach geschrieben, wegen der neuen Heizungsanlage kann er die Miete nicht erhöhen.

    Zu 1) ja, wenn vom Vermieter dazu bevollmächtigt. Was i. d. R. der Fall ist.

    Zu 2) Frage 1: Der Vermieter ist zwar zur Wirtschaftlichkeit verpflichtet, nicht aber auf Deibel komm raus den billigsten Anbieter zu wählen.

    Zu 2) Frage 2: nein

    Zitat

    Mir kommen
    Zweifel hinsichtlich der Abrechnungen.

    Dann fordert man beim Vermieter bzw. der HV sein Recht zur Belegeinsicht und Erklärung der Abrechnung ein.

    Beseitigt das die Zweifel nicht läßt man die Abrechnung fachanwaltlich prüfen.

    Danke für die Antwort!

    Sorry, aber bei mir gehts gerade drunter und drüber!

    Im Anhang ist der Teil des Mietvertrags, wäre über Hilfe dankbar!

    Das ist nach deutschem Mietrecht unwirksam.

    Heißt Du kannst, noch bis zum 5.10.15, zum 31.12.15 kündigen.

    Allerdings wäre noch interessant bzw. wichtig was auf Seite 1 dazu steht.

    Die Heizung mußte ersetzt/erneuert werden weil sie kaputt war. Das ist keine Modernisierung die eine Mieterhöhung rechtfertigen würde.

    Bei Mieterhöhung, egal welcher Art, entscheiden die Kaltmiete und Wohnfläche über die Höhe.

    Jedem Mieter den gleichen Aufschlag "verpassen" ginge also nicht.

    Einen Verweis auf § 3 Betriebskostenverordnung wirst Du nirgendwo finden :p

    Schon bemerkt und korrigiert:p

    Zitat

    herzlichen Glückwunsch!

    Schließe mich an!

    Das hier ist auch interessant:

    Der Vermieter versichert, dass im Durchschnitt der letzten zwei Abrechnungsperioden Heizkosten für das gesamte Objekt von nicht mehr als monatlich __________ Euro/qm angefallen sind. Soweit der Mieter weitere Betriebskosten zusätzlich zur Miete bezahlt, versichert der Vermieter, dass der vereinbarte Vorauszahlungsbetrag ausreicht, die voraussichtlich entstehenden Kosten
    auszugleichen.

    der mieter im EG hat diesen mietvertrag
    http://www.mieterbund.de/index.php?eID=tx_nawsecuredl&u=0&g=0&t=1442995633&hash=80aa52e5b5c14893f8ce2367ec1facd47239bd2d&file=fileadmin/pdf/mietvertrag/Wohnungs-Mietvertrag%202014.pdf

    Ich krieg mich nicht mehr ein

    Ein Vermieter der einen Mustervertrag des "Feindes" (Mieterbund) verwendet.

    Was hast Du als weitere Betriebskosten eingetragen? Wenn nichts, muß der Mieter keine, außer denen die da stehen, tragen.

    Ich finde auch keinen Verweis auf § 2 der Betriebskostenverordnung. Wär ja auch schön dumm vom Mieterbund das in den Vertrag zu schreiben.:p

    Hast Du dir mal den § 2, vor allem das fett gedruckte, durchgelesen?

    Zitat

    d.h. will er licht im flur und keller, muss er dafür ja bezahlen..

    Nein, muß er nicht.

    Zitat

    .denn geschenkt bekommt er es nicht

    Doch. Das Du zu blond warst den Vertrag richtig auszufüllen, besser gesagt diesen Vordruck zu verwenden, ist Dein Problem.


    im vertrag ist nur geregelt, dass im mietpreis die nebenkosten für heizung, müllabfuhr etc. mit drinnen ist...strom muss der mieter separat zahlen.

    Warum machst Du Dir dann Gedanken über die NK des EG-Mieters?

    Der zahlt doch eine Pauschalmiete.

    Zitat

    aber wie läuft das dann mit einem allgemeinstromzähler ?!? den muss ja auch jemand ablesen ?!? ich kenne das so, man meldet sich beim energieversorger an, der fragt nach meinem zähler und zählerstand und dann bekomem ich nen pauschalbetrag und ende des jahres liest ihn jemand ab... und dieser jemand komtm dann und liest zeitgleich den A-zähler ab und teil die khw durch 2 und klatscht das dann zur hälfte bei mir drauf ?!? und wenn der OG-bewohner einen anderen zähler anbieter hat, wird sich meiner bestimmt nicht in die sachen des OG-bewohner einmischen und ihm den halben A-strom zähler berechnen ?!?

    Wie das läuft? Wie bei jedem anderen Stromzähler auch. Man beauftragt den Versorger einen zu installieren. Dann einen Elektriker der alle relevanten Verbraucher auf diesen Zähler klemmt. Schließt einen Vertrag mit dem Versorger ab und zahlt die Abschläge über die 1 x jährlich abgerechnet wird.

    Welchen Anbieter die Mieter haben ist unwichtig.

    Die Kosten des Allgemeinstromes kannst Du dann als Nebenkosten auf die Mieter umlegen. Wenn nicht anders vereinbart anteilig zur Wohnfläche.

    Vorausgesetzt es sind vertraglich überhaupt monatliche Vorauszahlungen und die Betriebskostenart Allgemeinstrom im Mietvertrag vereinbart.

    Steht bei beiden Mietern "dass im mietpreis die nebenkosten für heizung, müllabfuhr etc. mit drinnen ist" im Vertrag kannst Du nix umlegen, ja nicht mal über Betriebskosten abrechnen. Und ohne fehlende vertragliche Vereinbarung die Betriebskosten auch nicht anpassen.

    Wenn ich das recht verstehe wohnst Du nicht mit in dem Haus. Dann müssen Heizkosten übrigens gemäß Heizkostenverordnung abgerechnet werden. Sprich eine Pauschale bzw. Heizkosten als Bestandteil der Kaltmiete ist hier unzulässig.

    Oder wie genau macht man es am besten ?


    Am besten in dem man für den Allgemeinstrom einen Extrazähler installieren und natürlich alle relevanten Verbraucher, Treppenhausbeleuchtung, Heizung etc., daran anschließen läßt.

    Der Strom ist ja, wenn vertraglich vereinbart, auf die Mieter umlegbar.

    Das mit Zwischenzählern ist na ja ...

    Was soll denn das "Rechtsgrundlage"?

    Lies dir gern die zur unpünklichen Mietzahlung gehörende Rechtsprechung durch. Das werde ich dir nicht raussuchen. Naja, einen gebe ich dir: http://www.haufe.de/immobilien/ver…_HI2765222.html

    Wenn du es gelesen hast, dann kannst du dich ja noch mal melden.

    Gruss
    H H

    Habe ich gelesen. Sogar schon öfter. Aber Du anscheinend nicht richtig.

    Da geht es um außerordentliche (fristlose) Kündigung wegen ständig verspäteter Mietzahlungen.

    Dem Fragesteller wurde aber ordentlich (fristgerecht) wegen mehrfach unpünktlicher Mietzahlungen gekündigt.

    Hallo,

    ich sehe es auch so, dass auch für eine fristgerechte Kündigung erst eine Abmahung erforderlich gewesen wäre.

    Rechtsgrundlage?

    Ab dem 4. Werktag, wenn keine andere Fälligkeit für die Mietzahlungen vereinbart, ist der Mieter automatisch in Verzug.

    Da bedarf es, wenn das öfter vorkommt, für eine ordentliche Kündigung keiner Abmahnung.

    Das vom TE zitierte Urteil hat übrigens nichts mit verspäteten Zahlungen zu tun.

    Allerdings gab es auch schon Fälle wo anders entschieden worden ist, da eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung auch in diesem Fall unverhältnismäßig ist.

    Unverhältnismäßig wäre hier einen fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung.

    Eine fristgerechte Kündigung bedarf keiner Abmahnung.

    Zitat

    Es gibt zudem einige Punkte, die der Vermieter nicht beachtet hat, beispielsweise uns über eine Baustelle in der unteren Wohnung zu informieren, auf der mehrere Monate lang bis zu 10 Stunden täglich lautstark gearbeitet wurde.

    Was hat das jetzt mit der Kündigung zu tun?

    Zitat

    Insgesamt ist die Miete an 7 Monaten ein paar Tage zu spät überwiesen worden. In den meisten Fällen waren es 1-3 Tage

    1 - 3 Tage zu spät überwiesen kann bedeuten das die Miete bis zu 5 Tage später auf dem Konto war.

    Zum Beispiel, Freitag, schon 3. Werktag, Abend nach 20 Uhr überwiesen, Samstag, Sonntag keine Buchung, Montag evtl. Feiertag, also auch keine Buchung, dann ist die Miete frühestens am 7. Werktag eingegangen.

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