Beiträge von anitari

    Mittlerweile wechselte der Verwalter und der teilte mir per Schreiben vom 25.09.2015 mit das sich die Miete ab 01.12.2015 wiederum um 20 % genau erhöht würde.

    Dann teile dem Verwalter bestimmt aber höflich mit das Du dieses Mieterhöhungsverlangen als Gegenstandslos betrachtest da die Miete erst zum 1.6.2015 um 20 % erhöht wurde. Kopie des Mieterhöhungsverlangens vom März beifügen und darauf verweisen das Du ab dem 1.6. die erhöhte Miete zahlst. Tust Du doch?

    Vielleicht weiß die neue Verwaltung ja nichts von der Mieterhöhung zum 1.6.

    Zitat

    Die Rechnung muss ja ein Jahr nach Abrechnungszeitraum bei mir sein. Mein Vermieter sagt, dass seine Hausverwaltung Schuld an der Verspätung ist. Auch das ist aber normalerweise ihm anzulasten. Es kann aber sein, dass es sich um eine WEG-Verwaltung handelt, da ist das ja nicht der Fall. Trotzdem muss mir doch mein Vermieter dann nachweisen, dass er alles mögliche versucht hat, um die Rechnung pünktlich zu erhalten und mir weiterzuleiten. Was kann/muss er da vorlegen?

    Richtig. Ob "normale" oder WEG-Varwaltung ist dabei egal.

    Der Vermieter muß nachweisen das es trotz intensiver Bemühungen nicht möglich war die Abrechnung fristgerecht zu erstellen und zuzusenden.

    Was in der Praxis so gut wie unmöglich ist.

    Mir ist nur bekannt das Vermieter die Abrechnung noch bis 3 Monate nach Fristende nachbessern dürfen, wenn Kosten bekannt werden von denen sie zum Zeitpunkt der Abrechnung keine Kenntnis haben konnten. In der Regel ist bei nachträglicher Erhöhung der Grundsteuer der Fall.

    Die Abrechnung für 2014 ist, wenn Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr, aber fristgerecht zugegangen.

    Zitat

    Ich bekam dann Anfang September erneut eine Mail, in der die Mail vom Juli weitergeleitet wurde sowie die Rechnung per Post an meine letzte bekannte Adresse.

    Letzteres würde ich als wirksamen Zugang ansehen. Ab dem Datum hat der Mieter 30 Tage Zeit die Abrechnung zu prüfen bzw. prüfen zu lassen, wenn denn ein Grund dafür vorliegt.


    Zitat

    Was kann ich jetzt tun?

    Entweder zahlen oder noch ganz schnell beim Vermieter, zwecks Prüfung der Abrechnung, nachweisbar Einsicht in die Originalbelege verlangen.

    Zitat

    Nun meine Frage: sollte ich diesen Vertrag unterschreiben?

    Müssen mußt Du jedenfalls nicht.

    Außer der Noch-Eigentümer und der künftige versüßen Dir den Aus-/Umzug

    Zitat

    Eigentlich kann mein Vermieter mir doch gar nicht kündigen, das heißt er würde ans Jugendamt verkaufen und die müssten kündigen? Aber mit welcher Begründung?

    Eben darum ist man ja auf einen Aufhebungsvertrag aus. Denn wenn keine anderen Gründe vorliegen, kann Dir der neue Eigentümer nicht kündigen. Eigenbedarf geht auch nicht.

    Ich wollte mal ein kleines Update geben. Die Sache ist noch nicht vom Tisch. Wir hatten Widerspruch erhoben und kriegen prompt die Androhung, falls wir das Ganze nicht bis zum 30.9. zahlen gehts weiter beim Amtsgericht. Lustigerweise haben wir 1. nie gesagt, dass wir nicht zahlen und 2. wird das Ganze automatisch zum 1.10. mit der Miete abgebucht. Steht auch so in der Abrechnung.
    Fakt ist am Mittwoch bin ich beim Mietverein (Mieterschutzbund) und rede mit einem Rechtsanwalt.

    Lastschriften kann man zurück buchen lassen.:cool:

    Hallo Anitari,
    Es gibt zwei Mietverträge im Haus, 1 og und 2 og ( Dachgeschoss).

    Folglich 3 Wohnungen. Dann muß der Vermieter, auch wenn vertraglich was anderes vereinbart ist und er selbst mit im Haus wohnt, nach der Heizkostenverordnung abrechnen.

    Siehe Link in Mainschwimmers Antwort.

    danke Anitary und Berny für eure Antworten !

    Prinzipiell sehe ich das ja auch so und halte mich daran. Was meine direkten Rechte aus dem Mietvetrag angeht ist die Sache ja unkompliziert. Nicht sicher bin ich eben, ob sie auch über Flächen bestimmen kann, die sie anderen Mietern vermietet hat.
    Das hatte ich vergessen zu erwähnen - einer der Mieter hat auch einen Bauwagen in der "verbotenen Zone" gemietet. Theoretisch
    dürfte ich ihn dort nicht besuchen. Aber ist es dann nicht seine Sache, wen er dort empfängt ? Das würde ja dann auch heissen, sie könnte bestimmten Gästen von mir "Hofverbot" erteilen ? Versteht ihr was ich meine ? Ich kann mir nicht vorstellen, dass das rechtens wäre.

    Verstehe ich.

    Der Vermieter gibt mit der Vermietung einen Teil seines Hausrechts mit der Vermietung quasi auf.

    Er kann Dir zwar verbieten seine privat genutzten Räume und Flächen zu betreten, nicht aber andere Mieter im Haus/auf dem Grundstück zu besuchen bzw. den Mietern verbieten Dich als Besucher zu empfangen.

    Wenn Du dazu über die "verbotene Zone" gehen mußt, kann er nix machen.

    Hier mehr zum Thema http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/h1/hausverbot.htm

    Der Vermieter muß Dir die uneingeschränkte Nutzung der vertraglich vereinbarten Mietsache gewähren. Mietsache ist, wenn ich das richtig verstehe, Wohnung und Garten.

    Darüber hinaus steht Dir kein Nutzungsrecht zu. Auch wenn der Vermieter das einige Zeit stillschweigend geduldet hat, kann er diese Duldung jeder Zeit widerrufen.

    Rechtshinweis?

    Bitte!

    BGB § 903
    Befugnisse des Eigentümers

    Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

    Umgangssprachlich wird das Hausrecht genannt.

    Ist es so richtig das er es zu 100 zur Wohnfläche mit rechnen kann oder ist das nur zu 50% möglich ?

    Ist richtig, sofern der Wintergarten mindestens 2 m Hoch ist.
    Hier der Text des genannten Paragrafen.


    § 2 Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen
    (1) Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Die Wohnfläche eines Wohnheims umfasst die Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohner bestimmt sind.
    (2) Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von

    1.
    Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen
    sowie
    2.
    Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen,

    wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören.
    (3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume:

    1.
    Zubehörräume, insbesondere:

    a)
    Kellerräume,
    b)
    Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung,
    c)
    Waschküchen,
    d)
    Bodenräume,
    e)
    Trockenräume,
    f)
    Heizungsräume und
    g)
    Garagen,

    2.
    Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen, sowie
    3.
    Geschäftsräume.

    Nicht, dass der Fragesteller nun denkt, eine Minibar gehört zu einer möblierten Wohnung.

    Warum nicht.;)

    Meine Untermieter haben sogar eigene Kühlschränke, in der Gemeinschaftsküche, TV und Internet im Zimmer.
    ___________________________________________________________________________
    Man muß schon ein bischen investieren wenn man sowas machen will.

    Kein Mensch mietet ein sog. möbliertes Zimmer in dem nicht mal ein Bett und ein Schrank vorhanden ist.

    Das noch mal an den TE gerichtet.

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