Beiträge von anitari

    Ich wusste von einer Frist von 04. des Monats nichts.

    Nicht Frist vom 04. des Monats, sondern bis zum 3. Werk-/Bankbuchungstag des Monats.
    Dann muß die Miete auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Überweisen am 4. oder gar 5. ist eindeutig zu spät.


    Mehrfach verspätete Mietzahlungen berechtigen den Vermieter zur Kündigung. Nach Abmahnung auch zur fristlosen.

    Zitat

    Ich würde 2 Monate keine Miete bezahlt haben (was ja nicht stimmt es war nur einmal).

    Sicher? Zahlungen werden i. d. R. mit den älteren Forderungen Verrechnet.

    Zitat

    Ich überwies am 05.11 wieder normal meine Miete

    Die Miete für November 2011 war am 04. fällig.

    Hallo,

    habe die Kündigung bekommen in der mein Vermieter Hr.A als Grund angibt:
    „Der Tod der Mieteigentümerin Fr.A berechtigt mich die Wohnung zu verkaufen um Erben auszuzahlen ,daher kündige ich die von Ihnen angemietete Wohnung zum..“ (§ 543 Abs.2 Nr.3, BGB

    „Einer stillschweigenden Verlängerung des MV ( § 545 BGB) widerspreche ich vorsorglich“

    -Ist diese Kündigung rechtswirksam?
    -Der erste Paragraph beschreibt Mietausfälle,die hat es jedoch nie gegeben
    -Muss ich auf den Widerspruch reagieren?

    Danke im Voraus
    homeman

    Du mußt überhaupt nicht reagieren, denn diese Kündigung ist schlicht unwirksam.

    Kauf bricht nicht Miete ist keine Redensart, sondern Gesetz. BGB §566

    Vielen Dank für die Info. Es ist jetzt alles klar.

    Mittlerweile haben wir den starken Verdacht, dass es dem Mieter nicht erlaubt war, einen Untermieter zu halten. Gibt es dahingehend noch eine Möglichkeit schon sofort aus dem Vertrag herauszukommen? Was muss man tun, wenn der Mieter sich weigert, den Vertrag zu offenbaren?

    LG
    lagun4

    Das der Vermieter (Hauptmieter) keine Erlaubnis zur Untervermietung hat ist für den Vertrag zwischen ihm und seinem Mieter (Deiner Partnerin) völlig irrelevant.

    Welchen Vertrag sollte er, der Hauptmieter, denn "offenbaren"? Seinen eigenen Mietvertrag? Das muß er nicht.

    Es gibt noch die Möglichkeit der einvernehmlichen Vertragsaufhebung, wenn denn beide Vertragspartner damit einverstanden sind.

    Danke für die Antwort.

    Also um das nochmal ganz klar zu formulieren: (Ich hab das Gefühl es gibt evtl. ein Missverständnis bei dem Wort: "Mieter")

    Person X, ein Mieter einer Wohnung in Berlin, der selbst seine Miete an den offiziellen Vermieter, also dem Eigentümer des Hauses zahlt, hat sein übriges Zimmer von 8qm an meine Partnerin untervermietet. Aber ohne Vertrag.

    Muss diese mündliche Absprache trotzdem gekündigt werden, obwohl es nur eine Untervermietung ohne Vertrag ist?

    Also ja: der Hauptmieter wohnt selbst in der Wohnung und das Zimmer meiner Partnerin ist mit Bett, Schrank, Tisch und Stuhl ausgestattet.

    Also wenn sie jetzt bis 15.12. kündigt, bekommt sie dann die Kaution von 500 € zurück? Was wenn nicht?

    LG

    lagun4

    Nein, es gibt kein Mißverständnis. Wenn dann eins bei Dir bzw. Deiner Partnerin.

    Sie ist eingezogen und hat die erste Miete gezahlt. Somit ist sie Mieter mit einem wirksamen mündlichen Mietvertrag. Das ihr Vermieter selbst Mieter ist spielt keinerlei Rolle.

    Mietverträge, auch mündliche, müssen in jedem Fall in Schriftform gekündigt werden.

    Wenn Deine Partnerin das, fristgerecht, zum 31.12.2015 macht, die Miete bis dahin zahlt und ihr Vermieter (der Hauptmieter) keine Ansprüche mehr hat muß er die Kaution unverzüglich nach Mietende erstatten.

    Wenn nicht kann sie die Kaution per Mahnbescheid einfordern, notfalls einklagen.

    Um ein Mißverständnis auszuräumen, sog. Untermietverhältnisse sind Mietverhältnisse wie alle anderen auch.

    Vielen Dank für die schnelle Antwort!

    Dann trifft die Ausnahme zu, denn die vom Vermieter (der ja eigentlich nur selbst Mieter der Wohnung ist und das 2. Zimmer mündlich weitervermietet hat) genutzte Wohnung ist ausschließlich mit seinen eigenen Möbeln ausgestattet und nur an meine Partnerin weitervermietet.

    Trifft die 3 Monate Regel dann noch zu?

    Wirklich?

    Wohnt der Vermieter (Hauptmieter) auch selbst in der Wohnung und das Zimmer Deiner Partnerin ist zumindest mit Bett, Schrank, Tisch und Stuhl ausgestattet?

    Wenn beides mit ja beantwortet werden kann, kann Deine Partnerin bis spätestens 15.12.2015 zum 31.12.2015 kündigen.

    Das aber nachweisbar in Schriftform. Selbstverständlich ist bis dahin auch die volle vereinbarte Miete zu zahlen.

    Das diese an Wucher grenzt ist eine andere Geschichte.

    Falls Ihr Vermieter rumzuckt kann sie sich auf BGB §573c Abs. 3 und §549 Abs. 2 Nr. 2 berufen.

    http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html

    Da kein Vertrag besteht, kann sie natürlich einfach raus.

    Irrtum.

    Es besteht ein wirksamer mündlicher Mietvertrag.

    Dieser kann nur durch eine Kündigung, in Schriftform, beendet werden. Kündigungsfrist für Mieter, wenn nicht kürzer vereinbart, 3 Monate.

    Ausnahme das Zimmer in der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist überwiegend mit Möbeln des Vermieter ausgestattet und an nur eine Person vermietet.

    Zitat

    Jetzt sagt der Mitbewohner jedoch, dass meine Partnerin ihm 40 Tage hätte Zeit geben müssen und andernfalls die Kaution behalten dürfte

    40 Tage sind ja schon mal deutlich weniger als 3 Monate.

    Die Kaution darf, nach Mietende u. a. für Mietrückstände verwendet werden.

    Sooo speziell ist der Fall gar nicht.

    Wenn die Erben den Vertrag nicht fortsetzen wollen, können/müssen sie ihn kündigen.

    BGB § 564
    Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung

    Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.

    Auch wenn da außerordentlich steht, bleiben es doch 3 Monate. Außer vertraglich ist für den Mieter eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart.

    Du solltest schon, gleich im ersten Schreiben, mitteilen das Du die Vorauszahlungen vorläufig einstellst wenn die Abrechnung nicht bis genanntem Termin zugegangen ist.

    Das es zur Klage kommt wollen wir ja nicht hoffen. Aber wenn doch und der Vermieter reicht dann noch schnell die Abrechnung nach, müssen die einbehaltenen Vorauszahlungen nach gezahlt werden. Gleiches gilt auch wenn der VM die Abrechnung z. B. erst im März liefert.

    Also nicht ausgeben!

    Im Zweifel musst Du deinen Mietvertrag bei der Ummeldung vorlegen.

    Mietvertrag reicht nicht, es muß die Wohnungsgeberbestätigung sein. Diese ist vom Vermieter auszufüllen.

    Ich sag mal so, ein Mensch mit durchschnittlicher Intelligenz weiß das Makler nicht für einen warmen Händedruck arbeiten.

    Da für Dich bzw. Euch vor dem 01.062015 tätig wurde hat er noch Anspruch auf die Provision.

    Chancen daher gegen NULL


    Ich muss der Abrechnung sowieso widersprechen, weil meine Mietzeit dort länger angegeben und abgerechnet wurde, als ich tatsächlich gewohnt habe.
    Ist das Grund genug zum Widerspruch?


    Ist es, wenn das Ende der Wohndauer = Ende der Mietvertragsdauer ist. Bist Du vorher ausgezogen ändert das nichts am Nutzungs-/Mietzeitraum.


    Zitat

    Dann kann ich zum Mieterverein und die Rechnung noch prüfen lassen.

    Besser zu einem Fachanwalt für Mietrecht.

    Fälligkeit

    Der Mieter ist nicht dazu verpflichtet, die Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung ohne vorherige Prüfung der Abrechnung durch einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt zu bezahlen. Zur Prüfung steht dem Mieter ein Monat Zeit zu. (AG Gelsenkirchen-Buer WM 94, 549). Der Mieter darf jedoch die Abrechnung auch nicht ohne Grund bestreiten, nur um die Fälligkeit hinauszuzögern (Urteil des LG Berlin siehe oben)

    Quelle und mehr dazu
    http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/bk_abrechnung.htm

    Berny

    Zitat

    Wir räumen unseren Mietern grundsätzlich dreissig Tage ein.

    Das mache ich auch.

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