Sieht irgendwie zusammenkopiert aus?
Auch meine Meinung.
Sieht irgendwie zusammenkopiert aus?
Auch meine Meinung.
Denn erkenne kein konkrete Daten bzw. Gründe wer und warum einziehen wird.
Ich auch nicht. Außerdem ist die allgemeine Anrede "sehr geehrte Damen und Herren" schon merkwürdig. Vermieter reden ihre Mieter mit Namen an. Bist Du sicher das die Kündigung von Deinem Vermieter kommt?
Was genau heißt "vor kurzem bekommen"? Vor, am oder nach dem 3. Februar?
Wie lange wohnst Du schon in der Wohnung?
P.S.: Achte bitte künftig darauf persönliche Daten, u. a. Adressen, unkenntlich zu machen.
Es ist rechtens das der Vermieters zusätzliche Risiken, wie z. B. Leitungswasserschäden, nachträglich versichert.
Ob das nun eine gleich eine Erhöhung um 100 % rechtfertigt kann man so pauschal, ohne den Versicherungsvertrag zu kennen, nicht sagen.
Bei mir waren es etwa 30 %.
ZitatDa ich die Miete immer an eine Frau und nicht eine Genossenschaft oder so etwas überwiesen habe war es wohl eine Eigentumswohnung; oder wo liegt die Unterscheidung?
Die Unterscheidung liegt bei den Eigentumsverhältnissen.
Gehört dem Vermieter (ob nun Privatperson oder Genossenschaft ist egal) das ganze Haus sind es keine Eigentumswohnungen.
Ist der Vermieter lediglich Eigentümer einzelner Wohnungen im Haus sind es Eigentumswohnungen.
Für die Kündigungssperrfrist ist entscheidend ob und wann die Wohnungen in ETWs umgewandelt und einzeln verkauft wurden.
Waren es schon immer ETWs gibt es keine Kündigungssperrfrist.
Es gibt auch keine Kündigungssperrfrist wenn Umwandlung und erstmaliger Verkauf vor Anmietung durch den Mieter war.
Nur wenn Umwandlung und erstmaliger Verkauf während der Dauer des Mietverhältnisses statt gefunden haben gilt eine mindestens 3jährige Kündigungssperrfrist für Eigenbedarf.
So lange der Käufer bzw. Kaufinteressent (mehr ist er wohl im Moment nicht) rechtmäßiger Eigentümer und somit Vermieter ist, hat er gar nichts zu melden.
ZitatMit welcher Begründung mus sich für 2013 und 2014 nicht zahlen?
Die Forderung ist, wenn Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr, für 2013 mit dem 1.1.2015 und für 2014 mit dem 1.1.2016 verfristet.
Das Gesetz erlaubt dem Vermieter spätere Nachforderungen wenn er die Verspätung der Abrechnung nicht zu verschulden hat.
Vergessen ist ja wohl eindeutig selbst verschuldet.
Zitatb.) … im lfd. Jahr 2013/2014/2015 kein schriftlicher Hinweis auf eine Erhöhung der Nebenkosten (aus welchen Gründen auch immer) erfolgt.
Die Vorauszahlungen darf der Vermieter nur erhöhen wenn die Abrechnung eine Nachzahlung ergibt.
Da Du ja immer ein Guthaben hattest, hätten die Vorauszahlungen sogar verringert werden können.
ZitatSomit entfällt auch eine Nachforderung für 2015.
Ab 2015 kann der VM, wenn er es nicht wieder vergißt, die Grundsteuer zusammen mit den anderen NK abrechnen.
Ob sich dadurch eine Nachforderung ergibt steht steht in den Sternen.
Für die NK-Abrechnung 2015, sofern Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr, hat der Vermieter bis zum 31.12.2016 Zeit.
Wenn der Vermieter vergessen hat die Grundsteuer umzulegen ist das schlicht sein Pech. Nachzahlen mußt Du nichts mehr.
Bestenfalls für bzw. ab 2015 kann er sie umlegen.
Was genau ist denn vertraglich zu Nebenkosten vereinbart?
Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen ist keine Mieterhöhung.
Wenn möglich scann den Vertrag bzw. die entsprechende Seite ein und lade sie als Bild, nicht zu klein, hoch. Persönliche Daten (Namen, Adressen) unkenntlich machen.
Achtung: Rechtsberatung hier n icht erlaubt
Was ich hier schreibe ist lediglich meine Meinung, resultierend aus Erfahrungen und etwas angelesenem Wissen.
Ah o.k. vielen Dank. Wie konnte der Vermieter vor dem 01.05.2013 durchsetzen seine Kaution zu bekommen? Normaler Rechtsweg: Mahnbescheid usw..?
Soweit mir bekannt war das der einzige Weg. Der allerdings auch schnell mal mehr kosten konnte als die Kaution.
Zu beachten ist aber das eine fristlose Kündigung wegen nicht gezahlter Kaution nur möglich ist wenn mindestens 2 Kaltmieten vereinbart sind.
Und das der Mieter die Kaution per Gesetz in 3 monatlichen Raten zahlen darf.
Sprich die komplette Kaution ist erst am 3. Werktag im 3. Monat nach Mietbeginn wirklich fällig.
Weiter ist zu beachten das die evtl. fristlose Kündigung durch unverzügliche Zahlung geheilt werden kann.
Das dem Mieter wegen nicht gezahlter Kaution, sofern es mindestens 2 Kaltmieten vereinbart sind, fristlos gekündigt werden kann ist seit Mai 2013 neu.
Vorher war nicht gezahlte Kaution kein zulässiger Kündigungsgrund.
Schon immer, jedenfalls so lange ich mich mit der Materie befasse, konnte dem Mieter wegen Mietrückstand in Höhe von 2 Monatsmieten bzw. einem Betrag der 1 Monatsmiete nicht unerheblich übersteigt fristlos gekündigt werden.
Natürlich kann der neue Eigentümer wegen Eigenbedarf kündigen. Kündigungsfrist in Deinem Fall aber 9 Monate.
War die Wohnung schon eine Eigentumswohnung als Du sie gemietet hast gibt es keine Sperrfrist für Eigenbedarfskündigung.
Also ist die Frage eigentlich nur, ob ein "Nichtstreichen bei Auszug" mit "nichtausgeführten Schönheitsreparaturen" gleichzusetzen ist?
Ja ist es. Wände/Decken Streichen gehört zu den Schönheitsreparaturen.
Klausel mit Endrenovierung:
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 18.03.2015 Az: VIII ZR 242/13, Urteil vom 3. Juni 1998 - VIII ZR 317/97, NJW 1998, 3114 = WM 1998, 2145 unter III 2 a m.w.Nachw.; vgl. auch BGHZ 101, 253, 268 f.) ist eine Regelung in einem vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheit-sreparaturen renoviert zu übergeben, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB unwirksam (BGH - Urteile vom 28. April 2004 Az. VIII ZR 230/03 und vom 14. Mai 2003, Az. VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234 sowie vom 25. Juni 2003, Az. VIII ZR 335/02, NJW 2003, 3192, bestätigt im Urteil des BGH vom 26. Mai 2004 Az: VII ZR 77/03. Unwirksam sind ebenso alle Regelungen in Mietverträgen, die den Mieter dazu verpflichten, eine Wohnung zu renovieren, die er unrenoviert übernommen hatte.
Quelle und mehr http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/s1/schoenheitsrep.htm
Beachte aber bei den Dübellöchern das diese fachgerecht verschlossen werden. Huckel oder ähnliches muß der Vermieter nicht hinnehmen.
Eigenbedarf vorgetäuscht?
Möglich oder nicht möglich. Gründung eines eigenen Hausstandes geht schon als Begründung für Eigenbedarf durch.
Mietminderung?
Wenn unberechtigt oder unangemessen hoch droht im E-Fall die fristlose Kündigung.
ZitatBin im September 2012 in die Wohnung gezogen,mit der Vorausetzung eines längeren Mietverhältnis.Da ich vorher auch wegen Eigenbedarf nach 14 Jahre gekündigt worden bin ( War aber berechtigt der Eigenbedarf )
Warum mietet man nach solcher Erfahrung wieder eine Wohnung von privat?
Die Verwendung nicht zutreffender Begriffe macht die Klausel nicht unwirksam.
Wo ist genau Dein Problem?
So lange das Zimmer sauber ist, frei von Ungeziefern und Schönheitsreparaturen nicht notwendig sind ist doch alles chic.
Hast Du aber das Zimmer quitschbund gestrichen oder aus den Wänden einen schweizer Käse gemacht, hätte der Vermieter tatsächlich Anspruch auf Schadensersatz bzw. das Du das in Ordnung bringst.
ZitatU1 hat sein Zimmer leer gemietet und komplett selbst möbiliert.
Folglich gilt BGB §573c Abs. 1
Das die gemeinsam genutzten Räume vom Vermieter mit Möbeln ausgestattet ist, ist irrelevant.
Ich ging davon aus - ohne es zu schreiben - , dass jährl. HK-/BK-Abrechnungen lt. MV zu erstellen sind.
Ich auch.
Selbst wenn der Vermieter die Abrechnung nicht erstellt, darf er die Zahlung von Miete und Betriebskosten verlangen.
Wenn der Mieter nicht tätig wird, sprich die Abrechnung(en) einfordert, entbindet ihn das nicht von der Zahlung selbiger.
DFalls ja, so hat der VM nur dann das Recht, HK+BK zu verlangen, wenn er Euch auch entsprechende jährliche Abrechnungen zukommen lässt.
Rechtsgrundlage für diese Behauptung?
Nach meinem Wissen darf der Mieter die Vorauszahlungen nur zurückbehalten wenn der Vermieter trotz Aufforderung keine Abrechnung erstellt.
Der Vermieter verlangt, zu Recht, die Erfüllung des Vertrages von Euch. Das die ARGE nicht die vollen Übernimmt ist Euer Problem nicht das des Vermieters.
Wenn seit 1 Jahr die monatlichen Vorauszahlungen nicht geleistet wurden ist inzwischen sicher ein Betrag in Höhe von 2 MM zusammen gekommen. Das berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung.
Wow, Eigentümerversammlung wegen einem verlorenen Schlüssel!
Einfachste und schnellste Lösung, Baumarkt fahren, Schließzylinder kaufen, gegen den Originalen austauschen - fertig.
Originalen Schließzylinder aufheben und bei Auszug wieder einsetzen.
Eine Mietminderung ist hier sicher gerechtfertigt. Ob aber 100 %?
Ich rate dringend das von einem Fachanwalt für Mietrecht machen zu lassen.
Das wird doch dann rechtlich so gehandhabt wie sein persönlicher wohnraum oder?
In Bezug auf das Mietrecht nicht, es sei denn der Keller wird zusammen mit Wohnraum in einem Vertrag vermietet.
Wird der Keller separat vermietet kannst Du den Vertrag jeder Zeit und ohne Grund kündigen.
Ansonsten gilt auch für solche Räume Artikel 13 des Grundgesetz.
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