Hallo Miree,
Du hast Recht mit der Annahme, dass das Leistungsdatum der Versicherungen mit dem Abrechnungsdatum übereinstimmen muss.
Es ist nicht statthaft, dass der Vermieter in der Betriebskostenabrechnug 2017 die Rechnung der Versicherung vom 01.06.17 bis 01.06.18 zugrunde legen darf.
Vielmehr muss er die Rechnung des Vorjahres (also die vom 01.06.16 - 01.06.17) anteilig annehmen.
In der Praxis sollte es allerdings keinen großen Unterschied machen.
Beispiel:
Rechnungsbetrag 01.06.16 - 01.06.17: 1.150€ (Davon 7/12 = 670,83€) --> die 1.150€ habe ich jetzt mal beispielhaft angenommen
Rechnungsbetrag 01.06.17 - 01.06.18: 1.200€ (Davon 5/12 = 500,00€)
Das ergibt eine Gesamtsumme für das Abrechnungsjahr 2017 in Höhe von 1.170,83€ (670,83€ + 500,00€)
Die Betriebskosten für das Jahr 2018 (in eurem Fall 01.01.18 - 30.04.18) kommt dann 2019.
Viele Grüße
ObiWan