Naja, scheint wohl der §2 BetrkVO gemeint zu sein...
Und welche wären das namentlich bspw.?
ich kopiere es mal hier (gekürzt, außer den wichtigen Punkten) hier rein:
Aufstellung der Betriebskosten
Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;
2.die Kosten der Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die
Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung
von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der
Berechnung und Aufteilung, die Kosten des Betrieb~s einer hauseigenen
Wasserversorgungsanlage ünd einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der
Aufbereitungsstoffe.
3.die Kosten der Entwässerung, hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und
Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen
Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe;
4.die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage,
b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage,
c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstaben a;hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a;oder
d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten,
5. Die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstaben a; hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlage entsprechend Nr. 4 Buchstabe a; oder
c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten
6. Die Kosten verbundener Heizungs- und Warmw,asserversorgungsanlagen
a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; oder
b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; oder
c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind.
7. die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs,
8. Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,
9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,
10. die Kosten der Gartenpflege
11. die Kosten der Beleuchtung
12. die Kosten der Schornsteinreinigung
13.die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
14. die Kosten für den Hauswart,
15. die Kosten
a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage
b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteileranlage;
16. Die Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtung
17. sonstige Betriebskosten
hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.
Also die eigendliche Standartvereinbarung
Gruß
Andy