Hallo Phillip
Erstmal danke für deine Antwort.
Das hilft mir schonmal etwas weiter.
Zu....
Zitat....zum zweiten Teil der Fragestellung: Wenn beiden Personen Vertragspartner des Vermieters geworden sind, also den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben haben (und dies nach wie vor so Bestand hat), haften sie gesamtschuldnerisch für die Pflichten aus dem Mietvertrag - also auch für die Zahlung der Miete. Das bedeutet, dass der Vermieter nach seiner Wahl gegen einen oder beide Vertragspartner die Eintreibung der offenen Zahlungen betreiben kann.
Das Problem an der Sache ist das meine Freundin finanziell nicht in der Lage ist allein die Miete aufzubringen und somit aller Wahrscheinlichkeit
nach auch unter dem pfändbaren Satz liegt.
Das bringt mich zu einer Reihe von weiteren Reihe von Fragen.
Wenn der Vermieter sie in die Mangel nimmt und versucht die Gesammtsumme
bei ihr einzutreiben, inwieweit hat sie dann erfolg wenn sie Wiederspruch gegen diese Forderung einlegt. (Da sie ja im Grunde ihrer Verpflichtung von 50% der Miete nachgekommen ist)
Der nächste Punkt ihr Ex im Alter von 21 Jahren scheint gerade dabei zu sein sich seine Ausbildung durch untentwegtes Fehlen zu verbauen.
Ist somit derzeit und auch für die Zukunft offensichtlich auch weit von der Pfändungsgrenze entfernt.
Was ja auch für sie entmutigen ist,denn
....selbst wennn sie es schaffen sollte die komplette Miete auzubringen kann sie wohl kaum drauf hoffen ihr Geld von ihm wieder zu sehen.
Da scheint auf sie doch noch einiges an Zahlungsforderungen, Problemen etc. ... zuzukommen.
Zu der Heizung, ja der Vermieter hat dadurch das er den unteren Teil des Hauses bewohnt alleinig Zugang zu der Heizungsanlage.
Ist aber gut zu wissen das er sich auf dünnen Eis bewegt sollte er versuchen darüber "Druck" zu machen.
Danke ebenfalls für die weiterführenden Links werd ich mich in Ruhe durcharbeiten....
lg