Beiträge von Vermieter

    Ich würde den Vermieter darauf hinweisen, dass ich versucht habe Kontakt aufzunehmen, dass dies nicht möglich war und der VM auch keinen Vertreter benannt hat. Da euch nicht zugemutet werden kann bis zur Rückkehr des Vermieters ohne warmes Wasser auszukommen, war notgedrungen die Reparatur notwendig. Instandsetzung des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung ist nach § 535 BGB Aufgabe des Vermieters. Daher sind die Kosten hierzu vom Vermieter zu tragen. Es steht dem VM frei nachzuweisen, dass hier Kosten entstanden sind die vermeidbar gewesen wären (wenn ihr z.B. extra bis zum Wochenende gewartet hättet mit der Reparatur und dann den Notdienst bestellt hättet oder so) und ggf. Euch oder den Handwerker in Regress zu nehmen.

    Davon unabhängig erwarten sie den offen Betrag von ... € bis ... auf dem Konto XYZ ... Sollte bis dahin das Geld nicht eingegangen sein, sehen sie sich leider gezwungen von der ... Miete den Betrag einzubehalten.
    Wichtig, die Einbehaltung muss 4 Wochen vorher angekündigt werden. Also jetzt z.B. zur August Miete ankündigen.

    Halte ich für eher ungewöhnlich. Mir ist keine Teilungserklärung oder WEG Beschlüsse bisher begegnet die sowas einschränken.
    Auch kann der Vermieter nicht grundsätzlich die Untervermietung ausschliessen, grundsätzlich ist aber eine Zustimmung erforderlich.
    Die WEG hat damit eigentlich nichts zu tun. Einzig wenn eine Wohnung überbelegt wäre, wenn die WEG z.B. nur aus kleinen 1 Zimmer Appartments besteht, könnte ich mir vorstellen, dass die Gemeinschaftsordnung da etwas regeln möchte.

    Frag ihn doch mal worauf genau diese Meinung basiert. Hat er was schriftliches vorliegen?

    Nein, ich wiederspreche.
    Der Vermieter kann eine vorhandnen Küche gegen Entgeld mit vermieten und ist dann auch für die ordnungsgemäße Funktion verantwortlich.


    jepp

    Zitat

    Der Vermieter kann auch eine Küche dem Mieter auch zur kostenlosen Nutzung überlassen. Ein automatischer Eigentumsübergang an den Mieter findet damit nicht statt.


    jepp und die Klausel ist unwirksam sobald der Mieter dagegen klagt ...

    Zitat

    Wenn ich einem Anderen etwas kostenlos zur Verfügung stelle (borge) bleibt es nach wie vor mein Eigentum.


    Dazu müsste die Unabhängigkeit zwischen den beiden Rechtsgeschäften gegeben sein. Auch dürfte die EBK keine erhöhende Auswirkung auf die Miete haben. Der Leihe widerspricht auch, dass das entliehene Gut nicht jederzeit vom Verleiher zurückgefordert werden kann. Schwierig bei einer EBK.

    Warum sollte auch nur ein Vermieter Variante 1 wählen, wenn Variante 2 rechtlich koscher wäre?

    also ...

    die von mir beschriebene Vorgehensweise wäre die rechtlich korrekte .. entweder Eigentum des Vermieters und damit zahlt der Vermieter auch die Instandhaltung und trägt das Risiko, darf dafür auch mehr Miete verlangen oder die Küche geht in Eigentum des Mieters über.

    Eine solche "Verleihe Klausel" ist ungültig und auch wenn diese im MV stehen, kann der Mieter vom VM die Instandhaltung verlangen. Allerdings geht die Küche damit nicht in das Eigentum des Mieters über. Insofern muss ich mich revidieren sollte ich dass irgendwo angenommen haben. Durch die Unwirksamkeit der Klausel gilt die EBK einfach wie "mitvermietet"

    Begründung

    Die angebliche kostenlose Überlassung dient nur zur Abwälzung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtungen auf den Mieter und wird damit nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sein.

    Der Trick mit der Leihe ist imho ein unseriöser Versuch der kaum einer rechtlichen Prüfung standhält.

    Ich habs beigebracht bekommen wie man sowas rechtssicher handhabt und nicht wie man Eigentore fabriziert. Dann stellt sich die Frage am Ende des Mietverhältnisses mit dem Eigentum erst garnicht.

    Daher doch kein Schulwechsel notwendig.

    Selten so "gelacht". Nicht zahlen und den eigenen Schaden dem VM in Rechnung stellen. Gutachter und Anwälte und Gerichtskassen reiben sich schon jetzt die Hände...

    Also der Satz macht so keinen Sinn welchen eigenen Schaden dem VM in Rechnung stellen?

    Zitat von BERNY

    Den Schaden erlitt der VM-eigene Fussboden durch Wassereintritt von aussen, vom M nicht zu vertreten..

    Ja logisch Junge, aber keine Antwort auf die Frage welcher EIGENE Schaden dem VM in Rechnung gestellt werden soll.
    Es sei denn man ersetzt Vermieter durch Mieter .. dann käme raus

    Selten so "gelacht". Nicht zahlen und den eigenen Schaden dem Mieter in Rechnung stellen

    dass macht schon mehr Sinn...

    Zitat von Berny

    Ein jeder entscheidet selbst, wie lächerlich er sich macht.

    hey der Fehler lag nicht auf meiner Seite, sorry wenn ich Postings aufmerksam lese ...

    Hallo tutter

    Zitat

    Ich habe ein großes Problem. Ich wurde in einem bestehenden Mietvertrag (WG) Ordnungsgemäß Anfang März aufgenommen. Ich bin Hauptmieter geworden und habe das alles schriftlich und in exakter Form.


    Frage

    du sprichst hier immer vom MIETER ...

    Hast Du einen vom alten Eigentümer/Vermieter und Dir unterschrieben Mietvertrag?

    Oder bist du da irgendwie durch "Übernahme" des alten Mietvertrages des Vormieters reingerutscht?

    da habe ich schon die witzigsten Versuche bis hin zu "ich bin ja der erste vorgeschlagene Nachmieter" ich hab ein Recht darauf die Wohnung zu bekommen erlebt...

    Posting Second Edition ... Berny gerecht aufgearbeitet ... :)

    Nein, sondern der vorherige Poster... Oder wer hat Lust, soweit zurückzublättern, wenn Du zu faul bist, Dich deutlich zu artikulieren?:mad:

    Jawoll .. gelobe Besserung .. ältere Herrschaften kommen da halt nicht mehr so mit, habe ich Verständnis für

    Berny

    sofern kein anderer explizit genannt wird, kann man davon ausgehen, dass der Threadersteller gemeint ist.

    So wasserdicht scheint mir der Mietvertrag hier nicht zu sein, wenn immer von Mieter und Nachmieter und den Vertrag als Hauptmieter übernommen die Rede ist.

    Frage

    du sprichst hier immer vom MIETER ...

    Hast Du einen vom alten Eigentümer/Vermieter und Dir unterschrieben Mietvertrag?

    Oder bist du da irgendwie durch "Übernahme" des alten Mietvertrages des Vormieters reingerutscht?

    da habe ich schon die witzigsten Versuche bis hin zu "ich bin ja der erste vorgeschlagene Nachmieter" ich hab ein Recht darauf die Wohnung zu bekommen erlebt...

    Also wenn die Gebäudeversicherung Elementarschäden einschliesst sind alle fest in der Wohnung eingebrachten Teile, also auch der Fußboden, die Trocknung sowie die Renovierung usw. durch diese Versicherung gedeckt.

    Den Schaden an euren Sachen deckt diese Versicherung nicht, hier solltet ihr hoffentlich eine Hausratversicherung haben.

    Die Forderung des Vermieters sind natürlich lächerlich, den Vorschlag mit dem Fußboden, der Aufwand lohnt nicht da was zu unternehmen, wird eh eingestellt. Für die Kaution würde ich eine Frist setzen und die Herausgabe fordern.

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