Beiträge von Vermieter

    Ist es nicht genau umgekehrt, die Hausratversicherung deckt den Schaden bei Wassereinbruch aber nicht bei Leitungswasserschäden.

    Hausratversicherung - Finanzlexikon

    imho deckt die Gebäudeversicherung, bei der neben Leitungswasserschäden auch Wassereinbruch von Außen extra versichert sein sollte die Schäden wie Trocknung, neue Decke, Schäden am Gebäude und den direkt mit dem Gebäude verbundenen Dingen.

    Aber nicht die Schäden am Inventar und den beweglichen Dingen. Da ist auch nicht der VM oder Eigentümer haftbar sondern wenn keine Hausratversicherung besteht wird der Mieter auf dem Schaden sitzen bleiben.

    Aber sind nur dunkle Erinnerungen an entsprechende lange zurückliegende Vorgänge.

    "Zusage" heisst nichts schriftliches?

    In den Mietvertrag schauen ob der Stellplatz dort mit drin steht.

    Zu den beanstandeten Nebenkosten... ja und ? Wayne .. wie ist die Frage.

    § 226 BGB

    großes lol

    Bei der Nachzahlung würde ich nur den strittigen Teil zurückhalten und unter Vorbehalt zahlen.

    Hier gibt es nur Meinungen und keine Rechtsberatung, mir entzieht sich aber gerade die Fragestellung.

    - Also steht der Stellplatz explizit im Mietvertrag?
    - Auf welche Art wird denn die Nutzung des Stellplatzes entzogen?
    - Was war denn an den Wasser/Abwasserkosten nicht korrekt?

    Wollte gerade sagen, du hast es doch nicht wirklich gelesen oder gezählt... *fg*

    Ich fasse mal zusammen

    Zitat


    Der Mieterverein hat uns zum Glück unterstützt und alles in Frage gestellt. Die Kaution haben wir bis heute nicht zurück und der Mieterverein meint, dass wir um einen Prozess nicht rumkommen werden

    Si.

    Zitat


    Wir haben Angst, dass wir den Prozess verlieren könnten und dann eigentlich schlechter dastehen würden, als vorher.

    berechtigt aber nicht zwangsläufig

    Zitat


    Haben wir realistische Chancen zu gewinnen?

    Glaskugel raussuch.

    Kleiner Tipp. Immer auf die Abnahme der Wohnung bestehen. Es sich einfach machen und den Schlüssel einwerfen geht garnicht. Ich würde das als Vermieter auch nicht akzeptieren. Meist kann man dann auch gleich strittige Punkte klären.

    Japp, ich hab's gemacht, nämlich mich hfftl. aus dem unsäglichen Frage- und Antwortspiel ausgeklinkt. Hatte nämlich so allmählich den Eindruck, als ob hier evtl. der zitierte Anwalt die immerweiterbohrenden Fragen stellt...:mad: - um hier evtl. eine unzulässige Rechtsberatung zu konstatieren.:eek:

    vorallem werden die Fragen immer lächerlicher und das Grundproblem ist eindeutig in mehreren Postings bereits beantwortet. Eventuell auch einfach ein Troll, für ne Aufgabe in ner Juraübung ist es glaub ich zu simpel. Würde dann aber auch die Qualität der meisten nicht spezialisierten Anwälte in Mietfragen erklären.^^

    Hier gibts keine Rechtsberatung.

    Ja und jetzt kommt gleich die beleidigte Antwort wie scheisse wir hier im Forum sind und eh keine Ahnung haben und dass die Erwartung ja so enttäuscht wurde und das man gedacht hat hier wären fähige Leute .. bla bla bla

    Naja soweit möchte ich nicht gehen aber wäre er noch stolz darauf die paar Euro im Jahr zu sparen wenn wegen seiner "Heldentat" 3 Kinder und die Frau bei nem Wohnungsbrand ums Leben gekommen bzw. bei der Flucht aufs Dach in den Tod gestürzt sind wie ich es im Kollegenkreis vor wenigen Jahren erlebt habe. Oder eine Kollegin die mit nur 21 Jahren in ihrer Wohnung an Rauchgas erstickt ist. Dann sieht man das ganze doch etwas differenzierter.

    Meine Meinung, er sollte sich was schämen. Aber Dummheit stirbt halt nicht aus.

    Zitat

    Bei Antworten wäre es prima, wenn dazu angegeben würde wodurch man seine Aussagen begründet sieht. Antworten in denen eine vage, unbelegte Ahnung als profundes Wissen dargestellt werden sind kontraproduktiv!

    und Tschüss .. ich glaub es hackt. Geh zum Anwalt.

    Habe ich da irgendwo gelesen dass der Vater der Freundin Anwalt ist?
    Dann wüsste ich aber was ich machen würde.

    Die Verwendung der Kaution ist gesetzlich geregelt.

    § 555 BGB
    Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe

    Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist unwirksam.

    mal davon abgesehen ist die Formulierung Auszug aus wichtigem Grund ungewöhnlich

    Und die Formulierung würde ich als Laie hier für eine solche halten.
    Die Kaution muss man dann ggf. einklagen.

    Zitat

    Und noch eine Frage: Der Vermieter hat eine Einzugsermächtigung für die Miete - was ist hier zu tun?

    Die widerruft man in der Kündigung und wenn er weiter abbucht lässt man sofort bei der Bank zurückgehen. Geht problemlos bis 6 Wochen nach Abbuchung und mit etwas Druck sogar noch länger. Ist für die Bank nur mehr Arbeit. Gehört aber zum Allgemeinwissen.

    Die Kündigung ist die einseitige Willenserklärung. Man muss dem Vermieter ja mitteilen, dass man nicht gewillt ist den Mietvertrag weiterzuführen.

    Zitat


    Und es ist eine fiese Bruchbude, von der er weiß, dass sie nicht so leicht zu vermieten ist.

    Kennst du Wayne?

    Im Mietvertrag steht auch explizit erwähnt, dass nur Studenten in der Wohnung leben dürfen, meine Freundin wird sich aber nächste Woche exmatrikulieren, da sie für die nächsten Monate arbeiten geht - könnte das ein Lösungsansatz sein?

    Jetzt wirds aber komisch.
    Ist dies ein Studentenwohnheim auf dem Campus?

    Wenn du einen Nachmieter zum Termin X findest, machst Du einen Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter zum Termin X und bist aus dem Schneider zum Termin X und hast auch keine weiteren Verpflichtungen.

    Wenn Du schnellstmöglich aus der Wohnung raus möchtest aber keinen Nachmieter hast oder der Vermieter keinen akzeptiert oder alle ablehnt, kündigst du mit gesetzlicher Frist 3 Monate vor Ende des von dir gewünschten Auszugstermins mit Begründung § wie im letzten Posting.

    Ein Verstoß Deinerseits gegen eine wirksame oder unwirksame MV Vereinbarung befreit dich nicht von der Mietzahlung.

    Also wenn deine Freundin keine Studentin mehr ist, weil sie sich exmatrikuliert, ist sie nicht aus dem Vertrag raus. Davon unabhängig ob diese AGB standhalten würde.

    EDIT: und auf das "auch so rauskommen" wegen der Beschränkung Semester würde ich mich nicht verlassen. Eine schriftliche Willenserklärung macht sich ggf. vor Gericht immer besser als einfach mal laufen lassen. Das ist meist der teurere Weg und nimmt dem Vermieter ja auch die Möglichkeit frühzeitig neu zu vermieten, also wird er sich an deiner Freundin schadlos halten.

    och so Ex-Vermieter können ganz schön grantig werden wenn man bei den neuen Mietern mal nachfragt ob die Mängel die zum Auszug geführt haben dem neuen Mieter mitgeteilt oder zwischenzeitlich behoben wurden. :) waren sie natürlich nicht und über die für Ölöfen ungeeigneten Kamine hatte man die neuen Mieter natürlich auch nicht informiert.

    Schonmal so eine Ofenabdeckung um die Ohren fliegen sehen ... nicht witzig

    Bezieh dich auf die fehlenden Voraussetzungen für Zeitmietverträge aus § 575 BGB. Daher ist der Vertrag unbefristet und unterliegt der gesetzlichen Kündigungsfrist.

    Ansonsten ganz normal kündigen

    Kündigung Mietvertrag Musterbrief Vorlage und Informationen

    ahso und wichtig .. das übliche zum Monatsende nicht zum 1. eines Monats kündigen
    und Einwurfeinschreiben und bis zum 3. Werktag.. die üblichen Fehler vermeiden

    und dies ist keine Rechtsberatung und ohne Gewähr ... ich äußere nur meine bescheidene Meinung

    Wenn die vereinbarte Zeitmietklausel ungültig sein sollte, ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und muss daher fristgemäß gekündigt werden. Schaden kann es so oder so nicht.

    Ein Zeitmietvertrag ist nur unter den drei im Gesetz genannten Bedingungen möglich. Der Grund für die Befristung ist imho im Mietvertrag anzugeben.

    die Räume als Wohnung für sich selbst nutzen.
    die Räume als Wohnung für seine(n) Familienangehörige(n)nutzen.
    die Räume als Wohnung für den/die Angehörige(n) seines Haushalts nutzen

    fehlt diese Angabe ist der Mietvertrag imho unbefristet mit normaler Kündigungsfrist

    Inwiefern für möblierte Untermietverhältnisse besondere Regeln gelten kann ich nicht sagen, imho gilt hier das gleiche Recht wie bei normalen Mietverträgen. Gefunden habe ich dazu nur Besonderheiten bezüglich der Schriftform.

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