Beiträge von Vermieter

    naja ich prüfe ja im Regelfall nicht die Wohnungsveraufsanzeigen wenn ich eine Mietwohnung suche.

    Es kann potenzielle Mieter natürlich abschrecken wenn ein Eigentümerwechsel ansteht.

    Dass kann man nur vermeiden indem man nicht bei privaten Eigentümern mietet oder einen gegenseitigen Kündigungsverzicht vereinbart, daran ist dann auch der Käufer gebunden, nur wird dass natürlich keiner vereinbaren da es den Preis drückt...

    eher andersrum ... fristlose Kündigung ist erst möglich wegen Mietschulden wenn insgesamt über längere Dauer 2 Monatsmieten in der Summe sich angesammelt haben oder bei zwei aufeinanderfolgenden Terminen insgesamt 1.5 Monatsmieten nicht bezahlt wurden.

    Dann müsstest Du mit angemessener Frist, also nicht Donnerstag auf Freitag sondern 1 bis 2 Wochen raus.
    Wenn Du dass nicht machst muss der Vermieter klagen, er kann nicht selbst Handanlegen oder drohen, in dem Fall ruft man die Polizei und den schliesszylinder tausch aus, kannst ja ex nochmal nen schlüssel geben.

    Lass dich nicht unter Druck setzen.

    Bedenke aber es bedeutet weitere Kosten, daher ist eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter sinnvoll wenn du nicht den Rest deines Lebens irgendwelche Räumungskosten und Mietschulden sowie Anwaltskosten abstottern willst.

    Oh Berny hat´s schon richtig gestellt .. sorry übersehen.

    Fantastisch

    §543 BGB

    3.der Mieter
    a)für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
    b)in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

    ein nicht unerheblicher Teil ist allgemein vom Gericht anerkannt mit der 1,5 fachen Miete erreicht...

    übrigens kann eine fristlose Kündigung einmalig noch durch vollständigen Ausgleich der Mietschulden abgewendet werden ..

    Ist dies eine Einzelwohnung und der Makler verwaltet nur die eine Wohnung im Haus oder verwaltet er ggf. bereits andere Wohnungen im Haus. Mal beim Nachbarn nachfragen

    Die 20 Euro für die Verwaltung bezahlt ja der Vermieter.
    Meine persönliche Meinung ist, dass der Deal hier stinkt.
    Der Verwalter eine Mietwohnung darf für die Vermittlung der Wohnung keine Courtage verlangen.
    Er darf aber für die Vermittlung z.B. eine Wohnung Courtage nehmen, wenn er z.B. nur die WEG Verwaltung und keine Mietverwaltung macht. Da widerspricht aber schon, dass du die Miete an den Makler zahlen sollst.

    Persönliche Meinung, ohne Rechtsberatung. Die Courtage würde ich zurückverlangen.

    Maklerprovision auch für Verwalter?

    Aber ob du die Courtage zurückverlangen kannst, sollte letztendlich ein Fachanwalt klären.

    Servus...

    Berny verwechselt dies befürchte ich mit der Umwandlung der Wohnung in Eigentumswohnungen.
    Also Neubegründung von Wohnungseigentum.
    Nur dann gilt Vorkaufsrecht und erheblich längerer Kündigungsschutz.

    Wenn es aber bereits Eigentumswohnungen sind dann gelten die normalen 3 Monate Kündigungsfrist bei berechtigtem Eigenbedarf.
    War nicht nett vom Vermieter nicht darüber zu informieren, aber rein rechtlich kann man da keinen Vorwurf machen.

    Den vorletzten Satz solltest Du Dir selbst mal nochmal durch den Kopf gehen lassen. Auch wenn er grammatikalisch jetzt nicht so perfekt war.^^

    Die Zeit den Thread zu erstellen und rumzunörgeln war sicher aufwendiger als 3 Suchbegriffe in Google einzutippen.

    Aber wenn ich schon lese

    Zitat

    Natürlich klappt das alles nicht mit der Kündigungsfrist


    vielleicht sich vorher mal Gedanken machen

    Zitat

    deswegen muss ich einen Nachmieter stellen.


    reine Kulanz des Vermieters.
    Kannst aber auch jederzeit früher ausziehen und die Miete doppelt zahlen.

    Die Wohnfläche müsste von einem Gutachter ermittelt werden. Das kostet 3 bis 6 Euro pro qm.
    Dann kommt es auf die genaue Formulierung im MV an.
    Desweiteren ob ein Untermietvertrag besteht oder ob man selbst oder wer Hauptmieter ist.
    Auch wie lange der Mietvertrag schon besteht, wenn man 4 Jahre widerspruchslos die Abrechnung akzeptiert hat ist von konkluenter Annahme der angegeben Größe auszugehen.
    Dann gibt es noch das Kostenrisiko, Gerichtskosten, Anwälte ...

    Normal sollte man solche Leute ja ins offene Messer laufen lassen, die meinen hier auf die Art rumtricksen zu müssen.

    Also ab zum Anwalt und schlau machen bevor ihr locker 4 stellige Kosten verursacht die ihr nachher nicht zahlen könnt und rumheult.

    So Forenmenschen?

    Scheint hoffnungslos zu sein, dass der Laterne irgendwann mal ein Licht aufgeht. Die Antworten hätte er ja alleine im Forum hier durch das Nutzen der Suchfunktion hundertfach finden können. Aber da wird dann lieber an den fachlich korrekten Antworten rumgenörgelt weil diese ihm nicht passen, statt mal das eigene Hirn einzuschalten.

    Inzwischen scheint das Abitur ja verschenkt zu werden, was sich heute so Student schimpft. Traurig.

    jo .. wenn du das Urteil mal schaust welches Du zitierst ging es ja genau darum, der Mieter wollte erst lange und hat dann einen Rückzieher gemacht und der VM wollte Geld für zumindest den Zeitraum bis ein neuer Mieter gefunden war, wenn ich es richtig interpretiert habe.
    Ich würde als VM nicht länger als 4 Jahre zustimmen und BGH hat eigentlich schon mehrfach 4 Jahre bestätigt, aber ist natürlich jedem selbst überlassen ob er´s notfalls vor Gericht durchboxen will oder kann.

    Vorallem da auch die 6 Monatsfrist vergangen ist in der der Vermieter versteckte Mängel dem Mieter noch anlasten kann.

    Für die aktuelle Auseinandersetzung spielt das imho keine Rolle wenn der Gutachter feststellt, dass es Fehlverhalten der Mieterin ist und die Wohnung mängelfrei und schimmelfrei übergeben wurde, so what.

    Dass es bei dem Vormieter mal Schimmel gegeben hat der aber wieder wegging kann auch am Fehlverhalten des Vormieters gelegen haben und bedeutet nicht, dass es ein Baumangel ist.

    Knackpunkt ist

    "ich habe die Wohnung zum 30.11. gekündigt, jedoch den Umzug nicht rechtzeitig geschafft"

    "Der Mieter ist nach § 546 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Vermieter die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. ... Bei verspäteter Übergabe haftet der Mieter für eventuell entstandene Verzugsschäden und bleibt während des Verzugs auch für die Wohnung verantwortlich."

    Mietrecht: Streit bei der Wohnungsübergabe muss nicht sein | Miet- und Wohnungseigentumsrecht

    Ein Entschädigungsanspruch des Vermieters ergibt sich aus §546a BGB.

    Ein Übergabeprotokoll erfordert nicht unbedingt die Mitwirkung der anderen Partei, es empfiehlt sich aber für beide Seiten eines anzufertigen.
    Eine Verpflichtung dazu besteht imho nicht. Auch ist weder VM noch Mieter verpflichtet es zu unterschreiben, wenn z.B. Punkte strittig sind.
    Es empfiehlt sich aber unabhängige Zeugen hinzuzuziehen.

    Schlüssel in den Briefkasten geht übrigens garnicht. Stellt auch für den Mieter ein hohes Risiko dar.
    Auch spielt es keine Rolle ob ein Nachmieter auf der Matte stand, seien Sie froh sonst könnten Sie diesem noch Hotel und Einlagerung der Möbel ersetzen.

    Vergessen Sie die Nummer mit dem "Einbruch", die Fehler sind von Ihrer Seite gemacht worden und mit einer Monatsmiete als Schadensersatz sind Sie noch gut weggekommen.

    Hier kommt es alleine auf die Kulanz des Vermieters an und da Du wahrscheinlich keine 100 qm Wohnung bezahlt bekommst, auch mit zwei Kindern wird es wohl darauf hinauslaufen, dass Du Dir eine neue Wohnung suchen musst.

    Kündigen könnt ihr den Mietvertrag aber nur beide.

    "Ich möchte da wohnen bleiben" ... 100 qm ... Harz4 ... in welcher Welt lebst Du?

    und nein mit Mietrecht hat es wirklich nicht viel zu tun

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