Beiträge von Crawfish

    Mich würde an deiner Stelle stutzig machen, warum der Vermieter überhaupt einen Aufhebungsvertrag anbietet.

    Ja das hat uns letztlich auch stutzig gemacht. Begründung des Vermieters: Wenn er uns regelgerecht kündigen würde hätten wir 3 Monate (31.05) und mit Aufhebungsvertrag immer bis zum 31.07. Zeit auszuziehen bzw. eine neue Wohnung zu suchen. Er könnte wohl auch einfach die Kündigung vordatieren. Das wäre doch wohl auch möglich wenn es nur um Zeit geht.

    Wir haben jetzt in einem Gespräch versucht noch mehr in diesem Vertrag zu regeln (Küchenübernahme, Verzicht auf Schönheitsreparaturen). Die Rückzahlung der Kaution und evtl. Beteiligung an den Umzugskosten stehen auch mit drin. Mal sehen was daraus wird.

    In dem Gespräch kam allerdings zu Tage dass das ganze Haus (2 Fam. Haus, beide Wohnungen vermietet) seit 01.01.2023 an den Sohn übergegangen ist. Die Eltern haben wohl einen Nießbrauch (so genau konnte ich das nicht raushören) für das Haus und erhalten die Miete. Mitgeteilt wurde uns das nicht, kam nur in dem Gespräch raus. Und jetzt soll eben für eine Wohnung (für unsere) eine Eigenbedarfskündigung erfolgen.

    Ändert dieser Umstand des Übergangs der Wohnung an den Sohn etwas an der "angedrohten" Eigenbedarfskündigung?

    Ich bin wirklich kein Experte auf diesem Thema und versuche mich zwar einzulesen aber das ist nicht ganz einfach. Deshalb entschuldigt die evtl. falschen Schlüsse die ich aus gelesenem entnehme. Weiterhin allerdings vielen Dank für die Erläuterungen.

    VG, Crawfish

    Hallo zusammen,

    danke Fruggel für deine Antworten. Ja, ich habe mir schon gedacht dass es keine allgemeingültigen Regelungen gibt die in einem "Vertrag" stehen sondern dass man dort alles und nichts regeln kann. Trotzdem helfen deine Hinweise und Ausführungen. Wichtig ist mir vor allem ob eben zB. der §545 BGB gängig ist in einem solchen Vertrag und welche Fallstricke mir aus gängigen Regelungen erwachsen können. Worauf man (in dem Fall ich) besonders achten kann und sollte.

    Wenn wir dann Widerspruch gegen die Kündigung einlegen

    Mit der Begründung dass der Eigenbedarf nicht rechtens ist da geeignetere Wohnungen für den Sohn vorhanden sind. Also sowas in der Art hier:

    Land­gericht Berlin Urteil vom 20.01.2021 - 64 S 50/20

    Kann ich diese Kosten durch Auszug verhindern?

    Diese Frage erübrigt sich, denn wenn man zum Ende der Kündigungsfrist auszieht, hat der Vermieter ja keinen Grund für die Räumungsklage mehr.

    Wir würden dann wohl nicht zum Ende der Kündigungsfrist ausziehen. Die Frage ob wir ausziehen stellt sich mittlerweile nicht mehr nur zu welchen Bedingungen (vertragliche Regelungen) und zu welchem Datum. Aber leider ist es halt in Ballungsräumen momentan wirklich schwierig eine einigermaßen adäquate (Ersatz-)Wohnung zu bekommen. Es geht mir also vor allem darum ein wenig Zeit zu gewinnen und danach nicht auch noch auf evtl. Klagekosten sitzen zu bleiben. Ich hoffe ich habe mich ein bisschen verständlicher ausgedrückt. Also Auszug auch bei Eigenbedarfskündigung aber nicht nach 3 Monaten sondern schätzungsweise nach 3 - 6 Monaten.

    Danke im voraus!

    VG, Crawfish

    Hallo zusammen,

    ich bin Mieter einer Wohnung und diese Woche war mein Vermieter bei mir und hat mir mündlich mitgeteilt dass sie uns (meine Frau und mich) wegen Eigenbedarfs kündigen müssen/wollen. Wir wohnen seit knapp 5 Jahren in der Wohnung. Grund für den Eigenbedarf ist der 22-jährige Sohn der in unsere 3,5 Zimmer Wohnung mit 85qm einziehen soll/will. Wir hatten dann die Übernahme unserer Küche und eine längere Frist zur Wohnungssuche für uns mündlich diskutiert. Im Haus selbst wohnt noch ein anderes Pärchen (nicht der Vermieter). Der Vermieter wohnt mit Ehefrau und Sohn im eigenen Haus und hat in der Umgebung noch mehrere Wohnungen.

    Diese Woche Mittwoch hatten wir allerdings einen Mietaufhebungsvertrag und keine Kündigung im Briefkasten.

    • In diesem wird die einvernehmliche Aufhebung des Mietverhältnisses geregelt.
    • Das mündlich vereinbarte Datum ist hier vermerkt.
    • Weiterhin wird geregelt, dass wir auf die Einräumung einer über dieses Auszugsdatum hinausgehenden Räumungsfrist verzichten. §545 BGB wird abbedungen.
    • Die Schlüsselrückgabe sowie der Verzicht auf Ansprüche aus größeren Schönheitsreparaturen.

    Grundsätzlich kann ich zähneknirschend mit dem Vertrag leben, wobei eine Abfindung zusätzlich zur Küchenübernahme noch diskutiert werden muss.

    Jetzt zu meinen Fragen bei denen ihr mir hoffentlich helfen könnt:

    • Was bedeutet vor allem der Satz mit "Verzicht auf §545 BGB"?
    • Was sind "normale" Regelungen in einem Mitaufhebungsvertrag? Entsprechen die Punkte einem "normalen" Aufhebungsvertrag?
    • Welche Regelungen sollten, vor allem aus Mietersicht hier noch aufgenommen werden oder sind üblich?

    Wenn ich/wir den Vertrag nicht unterschreiben wird wohl eine Kündigung wegen Eigenbedarfs kommen. Dann hätten wir eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Wenn wir dann Widerspruch gegen die Kündigung einlegen wäre der nächste logische Schritt die Bestrebung einer Räumungsklage gegen uns die evtl. mit Kosten, auch für uns, verbunden sind.

    • Kann ich diese Kosten durch Auszug verhindern?

    Ich weiß dass das viele "Wenns" und "Abers" sind aber ich hoffe ihr könnt mir hier ein wenig helfen eine klaren Blick in dieser Situation auf die ganze Sache zu bekommen.

    Danke im voraus.

    VG,

    Crawfish

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