Beiträge von chrishorn

    Danke für die Antwort :-).

    Ich würde das Sonderkündigungsrecht des § 573a nutzen und nicht über die ordentliche Kündigung gehen.

    § 573a I BGB sagt doch ausdrücklich, dass es (wenn man mit dem Untermieter zusammen in der Wohnung wohnt-> besonderes Näheverhältnis) eben keinen Grund braucht.

    Wieso nehmen Sie an, dieser würde dennoch benötigt?

    § 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters

    (1) 1Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. 2Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

    Liebe Community,

    ich bin Hauptmieter in einer 2er-WG. Aus Gründen möchte bzw. muss ich meinem Untermieter kündigen.

    Ich vermute (bei Fehlern freue ich mich über Input):

    Gem. § 573a I S. 1 BGB muss ich keinen Grund angeben. Leider verlängert sich gleichzeitig gem. § 573a I S. 2 BGB die Kündigungsfrist um weitere drei Monate.

    Beispielhaft: Würde ich bis zum 03.09.22 kündigen, wäre das Ende des Untermietverhältnisses nach ordentlicher Frist der 01.12, nach der Reglung des § 573a I BGB drei Monate länger, also der 01.03.2023.

    Frage:

    Was wäre nun, wenn ich nach Aussprechen der o. g. Kündigung selbst gegenüber dem Eigentümer kündige? Hier würde m. W. nach die ordentliche Kündigungsfrist nach § 573c I S. 1 BGB greifen, welche ja nur 3 Monate beträgt. Diese wäre dann ja ggfls. kürzer als die des Untermieters. Hat er dann einfach Pech gehabt oder wie wäre die Lage?

    Vielen Dank für Eure Antworten :)

    HG

    Chris

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