Danke für die Antwort :-).
Ich würde das Sonderkündigungsrecht des § 573a nutzen und nicht über die ordentliche Kündigung gehen.
§ 573a I BGB sagt doch ausdrücklich, dass es (wenn man mit dem Untermieter zusammen in der Wohnung wohnt-> besonderes Näheverhältnis) eben keinen Grund braucht.
Wieso nehmen Sie an, dieser würde dennoch benötigt?
§ 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters
(1) 1Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. 2Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.