Beiträge von Steez

    Grundsätzlich zur Mietminderung:

    Man kürzt eigendlich immer die Miete zu hoch....das habe ich schon hinter mir. Entscheidet letztendlich ein Gericht über die tatsächlich gerechtfertigte Minderung, liegt die Minderung aus eigenem Ermessen meißtens viel zu hoch. Alleine schon deshalb weil manche Richter bei Mietstreitigkeiten gerne eine für beide Seiten akzeptable Pat Situation bevorzugen, egal wie hoch die Minderung war. Auch bei angeforderten Gutachten, vor allem bei Lärmbelästigung.

    Dies kann im Schlimmsten Fall dazu führen, daß bei einer zu hohen Minderung über einen längeren Zeitraum, z.B. weil der Vermieter erst nach 2 Jahren trotz Aufforderungen reagiert, 2 nichtbezahlte Monatsmieten auflaufen können und somit zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzug führen können.

    Deshalb, vergessen Sie also die im Internet herumgeisterten Mietkürzungsbeispiele, sondern fragen Sie bei Ihrem regionalen Mieterverein nach wieviel % allerhöchstens konservativ angemessen sind. Bei einer Lärmbelästigung wird dies aber auch einem Mieterverein sehr schwer fallen.

    Ein besseres und sicheres Druckmittel ist in diesem Fall m.M. nach einen Teil der Miete nach Fristsetzung und Ankündigung einzubehalten.

    Nach der Frist behalten Sie einen Teil der Miete ein ( ca. das 3-5 fache einer gerechtfertigten Minderung ) bis das Problem gelöst wurde. Hiermit garantieren Sie dem VM daß Sie die einbehaltene Miete zurückbezahlen sobald die Mängel behoben wurden. Sie kommen bei Einbehaltung auch über einen längeren Zeitraum nicht in Zahlungsverzug. Sie setzen über die höhere einbehaltene Summe den VM auch mehr unter Druck sich schneller um die Lärmbelästigung zu kümmern als über eine kleine Minderung.

    Erstellen Sie unbedingt ein Lärmprotokoll mit Uhrzeit und Datum.

    Ich kenne keine 'neueren Gebäude', in denen die Heizkosten noch nach dem 50/50-Prinzip abgerechnet werden. Diese Abrechnungsform macht eigentlich nur bei wirklich schlecht isolierten Gebäuden oder aber bei Objekten, die noch mit Meßgeräten nach dem Verdunstungsprinzip ausgestattet sind, einen Sinn.

    Hallo @ Gruwo,

    aber so steht es in dem von Ihnen im ersten Beitrag beigefügten Link.

    Und hier die Heizkostenverordnung nach Bundesrecht, neueste Fassung 2009 :

    http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/heizkostenv/gesamt.pdf

    So steht es im §7 Abs. 1, ich zitiere:

    "Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom
    Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu
    verteilen. In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom
    16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung
    versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung
    überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage
    70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen"

    Bei neuen Gebäuden bleibt alles so wie es war.

    Deshalb meine Frage:

    Darf mein Vermieter ohne Rücksprache den vertraglich zugesicherten Verteilerschlüssel ohne Absprache einseitig verändern ? Das Gebäude entspricht der WSV von 1994 und wurde erst vor 10 Jahren gebaut.

    Erstmal Danke für die schnelle Antwort.

    Ich dachte allerdings daß die neue Heizkostenverordnung mit der zwingenden 30/70 Heizkostenverteilung nur ältere Häuser vor Bj.95 betrifft, also die der Wärmeschutzverordnung von 1994 nicht entsprechen. Das Haus wurde erst vor ca. 10 Jahren gebaut und entspricht der Wärmeschutzverordnung von 1994.

    Leider gibt es keinen Energiepass für das Haus. Eine Überprüfung zur Suche der Schwachstellen wollte ich bereits in Auftrag geben, diese ist allerdings erst unter 5 Grad Außentemperatur, also nur im Winter möglich.

    Hallo zusammen,

    ich bin seit April 2009 Mieter einer Dachgeschosswohnung mit Fußbodenheizung in einem 10 Jahre alten Haus mit 3 Mietparteien. Meine angemietete Wohnung hat einen anderen Eigentümer wie die 2 anderen Wohnungen im Haus.
    Letzte Woche wurden allen Mietern die ersten Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2009/2010 und 2010/2011 vorgelegt.
    Mal davon abgesehen daß die Abrechnung für 2009/ 2011 mir nicht fristgerecht zugestellt wurde, wurden für beide Jahre ein Heizkostenverteilerschlüssel von 30% Fläche und 70% Verbrauch berechnet. Dies ergab in meiner Abrechnung alleine eine Heizkostennachzahlung in Höhe von 1.380 Euro, die anderen Mietparteien erhielten ordendliche Rückzahlungen durch reduzierte Heizkosten. In meinem Mietvertrag wurde allerdings ein Verteilerschlüssel von 50% / 50% vereinbart, bei dem sich die Heizkosten erheblich reduzieren würde.
    Nach Rücksprache mit den anderen Mietern erfuhr ich erstaunt daß in den anderen Mietverträgen ein Verteilerschlüssel von 30% / 70%festgelegt wurde.
    Die weitere Überprüfung ergab auch daß meine angemietete Dachgeschoss-Wohnung doppel so viel Heizkosten verursachte wie die beiden in etwa gleich große Wohnungen zusammen, und dies obwohl meine Raumtemperatur im Winter wie in den anderen Wohnungen auch 22 Grad nicht übersteigt. Die mittlere Wohnung wird im Winter so gut wie gar nicht beheizt.

    Deshalb meine Fragen:

    Kann mein VM rückwirkend und ohne Absprache entgegen den vertraglichen Bedingungen den Heizkosten Verteilerschlüssel zur Abrechnung einseitig verändern?

    Darf mein VM unter den unfairen Heizbedarfs Bedingungen im Haus innerhalb einer 3- Jahresfrist nach der Festlegung den Verteilerschlüssel einseitig zu so starken Benachteiligung einer Miet-Partei verändern ?

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