Grundsätzlich zur Mietminderung:
Man kürzt eigendlich immer die Miete zu hoch....das habe ich schon hinter mir. Entscheidet letztendlich ein Gericht über die tatsächlich gerechtfertigte Minderung, liegt die Minderung aus eigenem Ermessen meißtens viel zu hoch. Alleine schon deshalb weil manche Richter bei Mietstreitigkeiten gerne eine für beide Seiten akzeptable Pat Situation bevorzugen, egal wie hoch die Minderung war. Auch bei angeforderten Gutachten, vor allem bei Lärmbelästigung.
Dies kann im Schlimmsten Fall dazu führen, daß bei einer zu hohen Minderung über einen längeren Zeitraum, z.B. weil der Vermieter erst nach 2 Jahren trotz Aufforderungen reagiert, 2 nichtbezahlte Monatsmieten auflaufen können und somit zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzug führen können.
Deshalb, vergessen Sie also die im Internet herumgeisterten Mietkürzungsbeispiele, sondern fragen Sie bei Ihrem regionalen Mieterverein nach wieviel % allerhöchstens konservativ angemessen sind. Bei einer Lärmbelästigung wird dies aber auch einem Mieterverein sehr schwer fallen.
Ein besseres und sicheres Druckmittel ist in diesem Fall m.M. nach einen Teil der Miete nach Fristsetzung und Ankündigung einzubehalten.
Nach der Frist behalten Sie einen Teil der Miete ein ( ca. das 3-5 fache einer gerechtfertigten Minderung ) bis das Problem gelöst wurde. Hiermit garantieren Sie dem VM daß Sie die einbehaltene Miete zurückbezahlen sobald die Mängel behoben wurden. Sie kommen bei Einbehaltung auch über einen längeren Zeitraum nicht in Zahlungsverzug. Sie setzen über die höhere einbehaltene Summe den VM auch mehr unter Druck sich schneller um die Lärmbelästigung zu kümmern als über eine kleine Minderung.
Erstellen Sie unbedingt ein Lärmprotokoll mit Uhrzeit und Datum.