Beiträge von PKP

    Hier wäre zunächst zu klären, was die Genossenschaft überhaupt auf Dich umlegen kann. Wenn keine Kosten bei der Genossenschaft entstehen, dürften auch keine Vorauszahlungen darauf erhoben werden. Die Begründung der Genossenschaft finde ich zudem nicht wirklich einleuchtend. Wenn die Genossenschaft absolut kein Eigentum an der Heizungsanlage hat und auch die Wartungskosten Deine Sache sind ist die Umlage der Kosten völlig sinnfrei. Nur weil in der Zukunft mal das Eigentum an die Genossenschaft wechseln sollte, ist in meinen Augen keine ausreichende Begründung.

    Ich würde mich mit dieser Angelegenheit an einen Mietverein oder noch besser, an einen Anwalt wenden, der sich mit dieser Thematik auskennt. Hier gilt es nämlich zu prüfen, ob die Vereinbarungen, die zwischen Dir und der Genossenschaft geschlossen worden sind, überhaupt rechtlich zulässig sind. So wie sich der Fall darstellt, ist er zu komplex, um ihn hier im Forum fundiert zu klären.

    Dass eine Rückerstattung für Wartungskosten, die gar nicht erst entstehen aber vorausgezahlt werden müssen, nur freiwillig sind, halte ich für äußerst schleierhaft.


    1. Darf (laut Genossenschaft ein klares „JA“) die Genossenschaft mir grundsätzlich mit der Betriebskostenabrechnung anteilsmäßige Wartungskosten auferlegen, auch wenn eine Wartung meiner privaten Anlage durch die Genossenschaft nicht stattfindet und somit der Genossenschaft durch meine Anlage keine Kosten entstehen, nur weil sich dies laut Genossenschaft für die Genossenschaft besser rechnen lässt?


    Das verstehe ich nicht ganz. Die Wartung deines Eigentums ist deine Sache, mit welcher Begründung erfolgt dann eine Berechnung in der Betriebskostenvorauszahlung? Dass es sich besser rechnen lässt, ist keine Begründung. Hier müsste also zunächst die Grundlage festgestellt werden, auf welcher dies in der Betriebskostenvorauszahlung erhoben wird.


    2. Ist eine Rückerstattung (laut Genossenschaft wider ein klares „JA“) eines Teils meiner privaten Wartungskosten für die Genossenschaft grundsätzlich freiwillig auch wenn die Rückerstattung mit der nächsten Betriebskostenabrechnung wieder eingezogen wird?


    Was heißt hier freiwillig? Wenn Kosten gezahlt werden, die gar nicht erst entstehen, was soll daran freiwillig sein?


    3. Darf die Genossenschaft bei der Rückerstattung eines Teils meiner privaten Wartungskosten meine Originalrechnung der Wartungsfirma einbehalten und deren Herausgabe verweigern?
    Für Hilfe vielen Dank im Voraus!


    Wenn es nicht die Kosten der Genossenschaft sondern Deine sind, verstehe ich nicht, warum die Genossenschaft die Rechnung erhält.

    Eine Einwilligung zum Einzug mittels Lastschriftverfahrens ist immer widerrufbar. Ihr könnt also den Einzug widerrufen, dann dar der Vermieter bzw. die Verwaltung nicht mehr einziehen. Ich würde an dieser Stelle nur den "berechtigten" Teil überweisen, der vom Mieterbund nicht beanstandet wurde, mit dem Hinweis, dass die Zahlung unter Vorbehalt geleistet wird.

    Warum müsst Ihr das Geld, was zu viel eingezogen wurde, immer zurückbuchen? Im Regelfall müsste der Vermieter den Mehrbetrag überweisen. Auf der sicheren Seite seid Ihr also, wenn Ihr keine Einzugsermächtigung abgebt.

    Hallo knolli,

    tut mir Leid wegen der verspäteten Meldung.

    Zu Deinen Fragen:

    Lärmstörung
    Dass Ihr dem Vermieter schon oft Bescheid gegeben habt ist schon mal gut, auch unter Zeugen. Habt Ihr auch etwas schriftlich festgehalten und an den Vermieter weitere gereicht? Gerade bei Lärmstörungen ist der Nachweis von großer Bedeutung. Es müsste also quasi ein "Lärmprotokoll" geführt werden, bestenfalls über mehrere Wochen, in dem jede Lärmstörung und die Unzumutbarkeit für den Mieter (also Euch) festgehalten ist.

    Wenn Ihr das alles so gemacht habt, könnte man eine Mietminderung bis zu 10% durchsetzen (keine Garantie, da Mietminderungen immer Einzelfälle sind).

    Nebenkostenabrechnung
    Womit hängt es zusammen, dass der Vermieter noch keine neue Nebenkostenvorauszahlung berechnet hat? Liegt denn bereits für 2009 eine Nebenkostenabrechnung vor? Diese bildet nämlich im Regelfall die Grundlage für die neuen Abschläge. Ich denke, dass hier eine Anpassung erfolgen wird, wenn die Nebenkostenvorauszahlung für den entsprechenden Abrechnungszeitraum vorliegt.

    Zur Kündigung
    Hierzu müsst Ihr einfach schreiben, dass Ihr das Mietverhältnis kündigen wollt. Weitere Infos:
    Form und Inhalt der Kündigung im Mietrecht - MIetvertrag
    Kündigungsfristen - Mietvertrag Kündigungsfrist

    Eine Begründung für die Kündigung müsst Ihr nicht angeben, aber die Drei-Monats-Frist beachten.

    Ob du streichen musst, hängt vom Zustand der Wohnung ab. Wenn die Wohnung nicht verschmutzt ist und auch keine "grellen" Farben vorhanden sind, so kannst du die Wohnung besenrein verlassen. Dies hängt immer vom Renovierungsbedarf der Wohnung ab. In der Regel wird dies nach 3 Jahren noch nicht zwingend nötig sein.

    Hier kannst du weiteres zu diesem Thema nachlesen: Endrenovierung

    Hallo lutsie,

    die Abrechnung verjährt nicht, der Anspruch auf eine Nebenkostenabrechnung bleibt weiterhin erhalten. Verjähren könnte eine Nachzahlungsforderung, aber dies auch erst dann, wenn die Nebenkostenabrechnung erstellt wurde, was bei euch ja nicht der Fall ist.

    Du schreibst ja, dass ihr im April 2008 eingezogen seid. Demzufolge könnte die Abrechnungfrist vom 01.04.2008 - 31.03.2009 laufen (theoretische Annahme). So wäre die Abrechnungsfrist noch nicht überschritten, da euch die Abrechnung bis spätestens 31.03.2010 zugehen müsste.

    Ich würde einfach schriftlich nachfragen, wann mit der Abrechnung zu rechnen ist, da du überprüfen möchtest, ob die Nebenkostenvorauszahlung angemessen ist. Wenn du dann eine schriftliche Antwort hast, hast du auch eine bessere Grundlage. Sollte dann eine Nebenkostenabrechnung erfolgen, so solltest du aber zuerst überprüfen, um welchen Abrechnungszeitraum es sich handelt.

    Hat der Vermieter dich den vorher abgemahnt, um die vermeintlichen Mängel beseitigen zu lassen? So wie ich das sehe, stützt der Vermieter seine Kündigung auf § 543 Abs. 2 BGB (Erhebliche Gefährdung der Mietsache durch Vernachlässigung)

    Nichts desto trotz hätte dich der Vermieter vorher abmahnen müssen oder dir eine Abhilfefrist zur Beseitigung der Beanstandungen setzen müssen. Die fristlose Kündigung wird also ohne dies keinen Bestand haben.

    Wenn du aber kein warmes Wasser hast, kannst du aber eine Mietminderung geltend machen. Hier gibt es verschiedene Entscheidungen von verschiedenen Gerichten mit einer Mietminderung von 10-30%.

    Hier wäre zu klären, was "in regelmäßigen Abständen" bedeutet. Fällt die Heizung bspw. alle paar Wochen aus bzw. kannst du den Fehler selbst beheben, sind 25% eine Menge. Fällt die Heizung dagegen bspw. regelmäßig, mehrmals in der Woche aus, so sind 25% zu wenig.

    Nichts desto trozt handelt es sich bei Mietminderungen immer um eine Einzelfallententscheidung. Auch die Gerichte sind nicht immer einer Meinung. Selbst bei einem totalen Ausfall der Heizung schwanken die zugesprochenen Mietminderungen von 40% bis zu 100%. Bei tageweisem Ausfall der Heizung habe ich eine Minderung von 5% gefunden (LG Berlin, GE 1992, S. 1043).

    Wie bereits angesprochen, handelt es sich immer um Einzelfallentscheidung. Die Mietminderung ist davon abhängig, wie groß der Mietmangel ist und wie sehr er den Mieter einschränkt. Ich würde erstmal die Reaktion der Vermietung abwarten.

    Die vergangenen Monate können nicht mehr nachträglich gekürzt werden.

    Nein, so einfach kann euch nicht gekündigt werden. Wenn der Vermieter kündigen will, muss er diese Kündigung auch begründen, von daher müsst ihr euch zunächst einmal keine Sorgen machen.

    Wenn ihr damals den Kontakt hergestellt habt, weil ihr die Miete gekürzt habt...warum macht ihr das diesmal nicht auch? Vielleicht meldet sich dann der Vermieter oder einer seiner Nachfolger.

    Hallo merlin,

    eine Behinderung berechtigt nicht zum Sonderkündigungsrecht. Du hättest also in jedem Fall die 3 monatige Kündigungsfrist einhalten müssen und auch für diesem Zeitraum weiter die Miete entrichten.

    Man hätte sich gegebenenfalls (vor der dem Auszug) darauf verständigen können, dass du einen Nachmieter stellst (wenn der Vermieter damit einverstanden ist). Da du aber ausgezogen bist, ohne diese Absprache, wird man an dieser Stelle nichts machen können. Aber auch hier sei gesagt, dass sich der Vermieter nicht darauf einlassen muss, dass der Mieter einen Nachmieter stellt. Dies wäre also freiwillig seinerseits gewesen.

    Ob das Verhalten des Vermieters richtig ist, sei mal dahin gestellt. Rechtlich gesehen ist es aber einwandfrei, so dass er auf die Kündigungsfrist bestehen kann und demzufolge, für die Ausfallmieten, die Mietkaution einbehalten hat. Er kann aber nicht mehr einbehalten, als ihm tatsächlich zusteht. Ist also die Mietkaution höher als die tatsächlich ausgefallene Miete (zzgl. etwaiger Nebenkosten Nachzahlungen), so muss er dir die Differenz auszahlen.

    Nein, hier sind Grenzen gesetzt. Modernisierungen können auf den Mieter umgelegt werden, Instandhaltungen und Renovierungen nicht. Diese sind Sache des Vermieters. Der Vermieter kann also nicht sein Haus auf Kosten der Mieter sanieren. Jedoch gestaltet es sich auch schwierig, in der Praxis zwischen Modernisierung und Instandhaltung zu differenzieren. Ihr solltet also, wenn das bei euch schon Übermaß annimmt, mit Fachleuten darüber sprechen. Hierzu sollten auch ein paar Urteile zu finden sein.

    Ja, das ist so richtig. Die Miete kann um 11% jährlich (der Modernisierungskosten) angepasst werden werden, dies ergibt sich aus § 559 Abs. 1 BGB. Sind also Modernisierungskosten in Höhe von 4.000€ vorgenommen worden, so erhöht sich die Miete um 440€ jährlich, also 36,66€ monatlich.

    Der Vermieter muss aber die Kosten der Modernisierung genau aufschlüsseln und eindeutig auf die Wohnungen umlegen, so dass du sehen kannst, wie viel dich erwartet.

    Solltest du mit der Mieterhöhung nicht einverstanden sein, so kannst du auch von deinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen:
    Sonderkündigung Mietvertrag

    Zu der bisherigen Mieterhöhung von 20%. Diese Erhöhung ist zulässig, bis max. 20%. Jedoch darf der Vermieter die Miete in den nächsten 3 Jahren nicht wieder an die ortsübliche Vergleichsmiete anpassen, da hiermit die Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB erreicht wurde.

    Zum Balkonanbau:
    Durch den Anbau von Balkonen hat der Vermieter eine nachhaltige Verbesserung der Wohnverhältnisse geschaffen. Damit kann er die Miete nochmals bis zu 11% erhöhen, da es sich um eine Mieterhöhung nach Modernisierung handelt. Auch die Gesamtwohnfläche kann sich hierdurch erhöhen, es darf die Miete aber nicht mehr dafür angehoben werden, da wie bereits oben beschrieben, die Kappungsgrenze erreicht wird.

    Zum Teppich:
    Ist ne gute Frage, was du hier tun kannst. Am besten vor den Baumaßnahmen dokumentieren, dass der Teppich neu ist und frei von Schäden. Sollten die Bauarbeiter den Teppich verunreinigen oder gar zerstören, so müssen Sie für Reinigung/ Ersatz sorgen.

    In der Regel kann der Vermieter zu Überprüfungszwecken, ob noch Nachforderungen bestehen, die Mietkaution bis zu 6 Monaten einbehalten. Dieser Zeitraum ist ja hier schon überschritten.

    Weitere Informationen findest Du hier: https://www.mietrecht.de/mietkaution/

    Du hast mit der Klärung der Beiden nichts zu tun. Es spielt auch in diesem Fall keine Rolle, ob die internen Mieterkonten geklärt sind oder nicht. Da aber vom Verwalter schon die Zahlung "genehmigt" wurde, stellt sich nun die Frage, warum die Hausverwaltung nicht zahlt. Wenn auf Anrufe oder Schreiben (ich würde grundsätzliche alles schriftlich machen) keine Reaktion gezeigt wird, dann würde ich einen Rechtsanwalt mit der Angelegenheit betrauen.

    Hallo mary,

    dass du nicht davon hast, lässt sich so direkt nicht sagen. Wenn das Haus vom Dachboden her gedämmt ist, so dürfte auch das gesamte Haus davon betroffen sein. Dennoch liegst du sicherlich richtig mit der Annahme, dass die Mieter im 2 Stock deutlich mehr davon haben. Aus diesem Grunde müssen auch die Kosten der Modernisierung gerecht verteilt werden, was bedeutet, dass dich die Vermieterin nicht mit der gleichen Erhöhung beteiligen kann, wie den Mieter über dir.

    Die Vermieterin muss die Mieterhöhung aufgrund Modernisierung ja begründen, und auch die Kosten aufstellen und die Verteilung bekannt geben. Dort kannst Du dann ersehen, inwieweit Du an den Kosten beteiligt wurdest.

    Leider habe ich keine Urteile gefunden, die sich auf dein Beispiel beziehen. Ähnlich gelagerte Fälle könnten aber sein, wenn der Vermieter einen Aufzug in das Wohnhaus einbaut. In der Regel hat der Bewohner im Erdgeschoss auch nichts davon, wird aber trotzdem beteiligt. Hier aber auch in einem deutlich anderem Verhältnis, als bspw. der Mieter im 5. OG. Es kommt immer auf den Einzelfall an.

    Ich rate Dir in diesem Fall, Dich mal an einen Mieterverein zu wenden. Vielleicht haben diese mit solchen Fällen schon zu tun gehabt. Diese findest Du hier: Mietvereine

    Wie sieht denn der Dachboden bisher aus? Wenn es sich nämlich um eine Instandhaltung anstatt einer Modernisierung handelt, dann darf die Vermieterin diese Kosten nicht auf die Mieter umlegen. Müsste der Estrich eh schon auf dem Dachboden ersetzt werden oder war bisher keiner vorhanden, so handelt es sich nicht um eine Modernisierung sondern um eine Instandhaltungsmaßnahme.

    Wenn die Wohnung unbewohnbar ist, kann auch keine Miete gezahlt werden. Wenn kein Strom, Heizung und Warmwasser vorhanden ist, dann ist die Wohnung jedenfalls unbewohnbar. Hier kann eine Mietminderung von 100% durchgesetzt werden.

    Es greift hier nicht die höhere Gewalt. Die Wohnung entspricht nicht dem, was angemietet wurde. Ist der Vermieter schon informiert? Wenn nicht, sofort eine Mängelanzeige machen.

    Zitat


    Unser Gericht hat eine einstweilige Verfügung gegen den Vermieter ausgestellt,falls er NICHT den Mietteilbetrag von der Kaution abziehen will !!!!!!!!!!!!!

    Ich hab auch schon gedacht, du hättest den Vermieter gleich mit einer einstweiligen Verfügung begrüßt:D Jetzt ist aber klar, du hast dich nur informiert;)

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