Beiträge von Kolinum

    In unserem Haus wurde vor ca. 2 Jahren durch KabelBW(jetzt Unimedia) das Kabelnetz kostenlos modernisiert.
    Neue Kabel gezogen und DSL-fähig gemacht. Das erfolgte damals kostenlos. Inwieweit hier eine Änderung durch unimedia eingetreten ist, kann ich nicht sagen.

    Wenn ein funktionsfähiges Kabelnetz im Haus vorhanden ist, müssen Sie sich damit begnügen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet den gewachsenen Ansprüchen seiner Mieter zu genügen.
    Reparaturen des Netzes muß der Vermieter aber vornehmen lassen.

    Wenn ein schriftlicher Mietvertrag vorgesehen ist, gilt dieser erst nach beiderseitiger Unterschrift.
    Daraus eine Konkludenz bzw. gar einen mündlichen Mietvertrag zu machen, halte ich für sehr gewagt.
    Selbst die Aushändigung eines Schlüssels ändert daran nichts. Eine Art Probefahrt.
    Ein mündlicher Mietvertrag kommt nur mit gegenseitiger Willensübereinstimmung zum tragen. Wenn also ein schriftliches Vertragsverhältnis vorgesehen war, ist nur dieses relevant.
    Natürlich kann es zur Rechtsverdreherei kommen, wie so oft. Aber mehr kann ich dazu nicht sagen.


    Und ja, ich bin keine Expertin in Mietrecht, wie viele von euch hier scheinen zu sein aber genau deswegen bin ich hier!

    Richtig! In diesem Forum geht es um Mietrecht und nicht um Baurecht. Um das zu erkennen muß man kein Experte sein.

    Unverputzte Löcher im Treppenhaus gehören einfach nicht hierher; schon deshalb, weil es ihre Vertragsbeziehung zum Vermieter keineswegs tangiert. Im Mietrecht, sagt schon der Name, geht es nur um solche Prozesse; welche sich aus dem Mietvertrag ergeben.

    Anfragen solcher Art, vom deftigen Hauskrach bis hin zur Forderung nach einer Expertise für alles mögliche, sind keine Seltenheit.
    Da wundert es nicht, wenn hier ab und zu mal mit schärferen Worten zurückgeschossen wird.
    Einige sind hier schon sehr lange dabei, kennen das Milieu und müssen auch oft Beleidigungen einstecken, wenn Die Antwort nicht wunschgemäß ausfällt.

    Speziell in diesem Fall sollten Sie schon mal den Vermieter auf die Füße treten, aber eben nur das, und nicht daraus ein Recht konstruieren.

    Zum Laminat:

    Wenn Laminat aufquillt ist die Ursache Feuchtigkeit.
    Entweder schlecht verlegt oder zu naß gereinigt. Von verschütteten Getränken will ich noch garnicht reden.
    Von natürlicher Abnutzung kann da keine Rede sein. Dies müßte der Vermieter tragen
    Wie das Rennen am Ende ausgeht, kann hier niemand sagen.

    Meine Erfahrung:
    Ich habe 2004 Laminat in der Diele verlegt. Ich denke fachgerecht. Danach wohnten 4 Jahre mein Mieter drin und ich jetzt auch schon 4 Jahre.
    Ich kann Ihnen versichern, da wölbt sich nichts. Weil wir eben alle darauf geachtet haben, das alles trocken bleibt.


    wir haben am 27. Dezember 2014 unseren Mietvertrag zum 31.03.2015 gekündigt.

    Begonnen hat das Mietverhältnis am 01.04.2014.
    In unserem Mietvertrag steht folgende Klausel:
    "Die Parteien verzichten wechselseitig auf die Dauer von 1 Jahr ab Vertragsbeginn auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Eine ordentliche Kündigung ist erstmals nach Ablauf des bezeichneten Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig."

    Ihr Vertragsbeginn war der 1.4.2014. Die Klausel weisst eindeutig daraufhin, das demzufolge eine Kündigung erst am 1.4.2015 zum 30. Juni 2015 vorgenommen werden kann.
    Sie haben die Textpassage "Eine ordentliche Kündigung ist erstmals nach Ablauf des bezeichneten Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig" falsch interpretiert.
    Heisst: Sie dürfen Ihr Kündigungsschreiben erst am 1.4.2015 dem Vermieter übergeben.
    Sie können das auch eher tun, jedoch ist dabei die Frist des Vertragsendes zu beachten.

    Wenn Sie am 27.12.2014 zum 30.6.2015 kündigen, wäre das auch in Ordnung.

    Zitat

    Wir haben heute die Kündigungsbestätigung von unserem Vermieter erhalten. Sie schreiben, dass aufgrund dieser Klausel das Mietverhältnis erst am 30.06.2015 endet.


    Alles OK!

    Gruß Ananas

    Erkundigen Sie sich erstmal bei Ihren Vermieter was für Schritte bereits eingeleitet wurden.
    Es ist durchaus möglich, das bereits ein Auftrag läuft.
    Allerdings kann der Vermieter(Hausverwaltung) die Firma nicht mit Waffengewalt zwingen, zuerst bei Ihnen tätig zu werden.
    Da wäre vorerst nur eine provisorisch Abdichtung möglich.

    § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    Beachten Sie den letzten Satz. Ob die Beeinträchtigung un- oder erheblich ist, kann hier niemand beurteilen, geschweige den bewerten.

    ich nehme kein zeugs, aber ich bin gelernter Handwerker und beschäftige mich schon seit geraumer zeit mit traditionellen techniken.


    Da scheint es aber nicht weit her zu sein oder schließen Sie die traditionelle Technik der Großschreibung davon aus?

    Zitat

    es gab früher wissen, welches den menschen bewusst geraubt wurde.


    Leider auch eine ordentliche Grammatik.

    Zitat

    leider gibt es heutzutage nicht mehr viele baumeister, die altes wissen besitzen....


    Da sollten Sie mal Nabelschau halten.

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