aber kann der Vermieter dann theoretisch auch schon an jemanden ab April vermieten und doppelt kassieren?
Nach Aufhebung des Mietvertrages kann er sofort weitervermieten.
aber kann der Vermieter dann theoretisch auch schon an jemanden ab April vermieten und doppelt kassieren?
Nach Aufhebung des Mietvertrages kann er sofort weitervermieten.
Wenn Sie die Wohnung an den Vermieter übergeben, bestehen Sie auf die Aufhebung des Mietverhältnisses zum Tag.
Alles andere wäre Mauschelei und ergibt fast sicher immer Ärger. Mit Korrektheit sind Sie auf der sicheren Seite.
Warum hat sich hier offensichtlich kein Mieter daran gehalten? Die alte Dame war seit Mai 2013 nicht mehr da, weshalb ich persönlich stutzig werden würde, wenn auf einmal eine Firma putzt.
Spätestens im Juni 2013 hätte ich wohl den Vermieter auf die Hausordnung hingewiesen und den Besen in die Hand genommen.
Da dürfte der Fragesteller wohl in Erklärungsnot geraten.
Ihre Sorgen an sich kann ich nachfühlen.
Solche habe ich auch manchmal. Allerdings ein öffentliches Forum damit zu nerven, fiel mir bisher noch nicht ein.
Dem Zitat nach können Sie die Einbauten drin lassen.
Der Verbleib der alten Sitzbadewanne ist aber nicht geklärt. Darum geht es ja. Wenn es keine mehr gibt, kann nur noch eine Ersatzforderung (in Geld) geltend gemacht werden. Mit dem Rückbau hat das aber nichts zu tun.
Nun bin ich aber unsicher, ob ein Mahnbescheid das richtige ist.
a) Welchen Betrag gebe ich beim Mahnbescheid an? Die gesamte Kaution?
b) Der Ex-Vermieter würde ja dem Mahnbescheid vermutlich teilweise widersprechen (was ja in Ordnung ist, wenn er sich dann endlich dazu äußert, in welchem Ausmaß er widerspricht und dies auch nachweist). Wer trägt dann (zu welchen Anteilen) die Mahnungskosten?
c) Sollte ich das Thema Kaution und das Thema Nebenkostenabrechnung in getrennten Mahnbescheiden unterbringen?
Das riecht leider nach Rechtsberatung. Von mir also keine Meinung.
Kein Kommentar! Ist mir etwas zu blöd. Sorry
Das Laminat ist pfuschverlegt. Was da noch unter diesem zum Vorschein kommt, lässt Schlimmes ahnen.
Möglich ist auch eine mangelhafte Isolation.
Der übliche Nachbarschaftskrieg. Kein Kommentar. Geht auch garnicht, da man die Gegenseite nicht kosultieren kann.
Denke auch, nette Dame!
Es tut mir leid, wenn Sie sich durch meine Anfrage belästigt fühlten.
Wir sind hier alles Laien und tragen "Rechtsquellen" nicht einfach mal so nebenbei rum.
Wir müssten genauso das Internet abgrasen wie Sie.
Übrigens auch ein Grund dafür, das Fragen fast schon im Stundentakt beantwortet werden. Wo bekommen Sie das so schnell und billig?
Hauptsache, wir konnten Ihnen helfen.
Vermieten ja, aber mit null Ahnung.
Die Sachen können in den von Ihnen gemieteten Räumen verbleiben solange Sie das wollen.
Sollten gemeinschaftliche Räume beansprucht sein, verräumen Sie das umgehend!
Die Polizei samt fristloser Kündigung können Sie ganz getrost erwarten.
Eine Rechtsquelle suchen Sie gefälligst selbst; hier ist kein Dienstleistungsunternehmen.
Darf ein Vermieter
A) unangekündigt vorbeikommen , um sich die Wohnung anzuschauen
und
B) was dürfen dies für Gründe sein , ausser , um sich gfls. Schäden anzuschauen ?
Anmelden sollte er sich schon. Wer zeigt schon gern seine ordentlich aufgeräumte und von diversen Pflanzenwuchs bereinigte Wohnung.
Ich hatte oder hätte da keine Probleme.
Gründe hierfür kann es viele geben. Da ist nichts definiert. Sie entscheiden letztlich, welchen Eindruck Sie hinterlassen.
Sie scheinen des öfteren wahnsinnig zu sein. Erst ziehen Sie zu völlig fremden Leuten in eine WG, wo früher oder später der Wahnsinn schon vorprogrammiert ist.
Nun wollen Sie noch einen wahnsinnigen Dank an die Teilnehmer hier los werden. Die Situation scheint so verworren, das ich Ihnen wahnsinnigerweise nur einen kostenpflichtigen Anwalt empfehlen kann.
Wir haben das Nachsehen.
Wenn ein Guthaben ausgewiesen ist, dann ist der Betrag umgehend zu überweisen.
Stellt sich bis zum Jahresletzten noch eine Korrektur ein, kann diese vorgenommen werden.
Im neuen Jahr bräuchten Sie keine Nachzahlung zu leisten, jedoch das Guthaben an Sie wäre auszuzahlen.
Sie sollten der Firma eine Mahnschreiben schicken mit der Drohung eines eventellen gerichtlichen Mahnbescheides.
Spätestens dann werden sie ihren Hintern bewegen müssen.
Patient ist schon lange tot!
Wenn Ihre Vermieterin bereits gekündigt hat, besagt das noch garnichts. Kündigungen seitens des Vermieters bedürfen besonderer Prüfung.
Dazu wäre der Mietvertrag sowie das Kündigungsschreiben hilfreich.
§ 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
Außerdem weiß ich nicht, ob die Hausverwaltung nicht letztendlich am längeren Hebel sitzt, ist ja schließlich auch ne Rechtsanwaltsgemeinschaft.
.....
Das Problem ist, dass die Hausverwaltung wirklich sehr unangenehm ist. Ich hatte wirklich schon einige recht unangehme Erfahrungen mit denen. Und habe irgendwo auch Angst, dass sie mir- sollte ich mich beschweren- versuchen werden, mir irgendwo anders einen reinzudrücken. Wenn Rechtsanwälte so etwas rechtswidriges in die Wege leiten- dann heißt das ja schon einiges!
Wenn Sie Ihre Angst nicht bewältigen können und glauben da stehen Sie Göttern gegenüber, ist dieser Irrglaube Ihre alleinige Angelegenheit.
Erst kürzlich erhielt ein krimineller Rechtsanwalt seine Zulassung entzogen, weil er mit undurchsichtigen Mitteln tausendfach Erpresserbrief verschickte. Auch hier haben sich Leute gewehrt und hatten letztlich Erfolg.
Auch studierte Juristen sind nicht in jeden Fall Saubermänner.
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