Beiträge von Kolinum


    Ende Januar habe ich ein brief mit ein mahnung geschickt wegen schimmel und ein frist bis 11.02.2015 gesetzt. Der hat dacharbeiter angerufen und draußen an der Wand ein loch gefunden und am 07.02 zu gemacht. Aber trotzdem ist noch schimmel in mein Zimmer und an 2 Wande sind 1/2m x 1/2 m alles feucht.

    Dann beseitigen Sie den Schimmel. Vom Loch schließen allein geht der Schimmel nicht weg. Da muß man Hand anlegen statt zum Doktor zu rennen und sich eine nichtsnutzige Bescheinigung ausstellen lassen. Diese können Sie wegschmeißen.
    Rechtlich völlig ohne Belang.

    Zitat

    Ich habe auch ein Artzliche bescheinigung das ich Krank wegen die schimmel war und ist gesündheitliche gefahr.


    Ihm können Sie alles erzählen und da er in erster Linie Humanist ist wird er Ihnen immer "helfen".

    Zitat

    Wenn die abhilfe frist ist schon vorbei und schimmel steht noch in Zimmer, kann ich fristlose kündigung geben oder?


    Nein, zur fristlosen Kündigung reicht das nicht. Dazu ist der Schimmelfleck noch nicht erwachsen genug.

    Zitat

    Kann Jemand bitte hilfen?

    1. Den Restschimmel entfernen
    2. Sofort kündigen zum Ende mai 2014.

    Wenn die Gebühr Ihnen nicht angekündigt wurde, müssen Sie auch nicht zahlen.
    Letztendlich könnte sich jeder anmassen für Antworten, sei es schriftlich oder mündlich, eine Gebühr zu verlangen.
    Fragen Sie nicht hier nach einem Gesetz, sondern zahlen einfach nicht. Sollte seitens dieser Verwaltung Ärger ins haus stehen, lassen Sie sich die gestzliche Grundlage erklären und dann erst sehen Sie weiter.


    Nicht unbedingt, ich habe mal einen Vermieter gehabt, bei dem auch EU-Bürger willkommen sind. Die sind ihm sogar manchmal lieber weil sie im Gegensatz zu deutschen Mietern nicht wegen jedem Kleinmist gleich die Miete mindern oder fristlos kündigen wollen.

    War von mir eher ironisch gemeint.
    Auch meine ersten Mieter waren Deutsch-Russen. Ich habe ebenfalls in den vier Mietjahren von ihnen keine Beanstandungen hören müssen, obwohl der Balkon wegen Bauarbeiten monatelang nicht nutzbar war.
    Als ich später selbst einzog, habe ich diese sogar einige Monate eher aus dem befristeten Mitevertrag entlassen und es Ihnen damit ermöglicht mein Flurnachbar zu werden. Wir helfen uns nun schon 3 Jahre gegenseitig in bestimmten Situationen.
    Was besseres konnte mir garnicht passieren.


    Denn bevor man zu seinem Vermieter geht und diesbezüglich nochmal um ein Gespräch bittet, will man ja wissen, ob das so rechtens ist und wie man die Situation entschärfen kann.

    Da bin ich völlig auf Ihrer Seite. Wissen ist Macht(Lenin)! Widerspruch sollte schon Hand und Fuß haben.
    Sie wissen nun offensichtlich besser Bescheid als früher.
    Fazit:

    1. Hund abschaffen oder
    2. Wohnungswechsel oder
    3. vor Gericht Haltung einklagen.

    Das mit der Klappermarke und fristlose Kündigung ist natürlich Unsinn³.
    Nehmen Sie das nicht ernst.


    Nun kam der Vermieter auf sie zu und drohte ihr die Kündigung an, wenn sie nicht innerhalb von 2 Wochen den Hund wegschafft.
    .....
    Sie hat sich vor dem Einzug zwar nicht mit dem Vermieter abgesprochen, allerdings haben einige Nachbarn ebenfalls große Hunde und im Mietvertrag wird die Tierhaltung nicht thematisiert also auch nicht untersagt.

    Hundehaltung in Mietwohnungen bedarf der Genehmigung durch den Vermieter. Was die Nachbarn dürfen, dürfen noch lange nicht alle.

    Zitat

    Meine Recherche im Netz hat eigentlich nichts ergeben, was das ganze wirklich rechtfertigen würde, wobei wie oben schon gesagt, kein wirklich vergleichbarer Fall auszumachen war.

    Richtig. Zur ungerechtfertigten Hundehaltung werden Sie auch nichts für Sie Positives finden.

    Zitat

    Welche Schritte sollten nun ergriffen werden?

    Gegen ein mögliches Verbot werden Sie nur klagen können.

    Zitat

    Die Abgabe des Hundes ist übrigens keine Option, ein erneuter Umzug auch nicht wirklich.

    Ganz schön anmaßend; also notfalls Klage einreichen.

    Hier bekommen Sie mit Sicherheit nicht das, was Sie unter Hilfe verstehen.
    Der § 17 ist in allen Absätzen korrekt und rechtlich würde ich diesen nicht beanstanden wollen.
    Sie haben das so auch unterschrieben und wollen sich vor eventuellen Konsequenzen drücken.
    Der Zeitraum ist völlig unmaßgeblich. Es kommt auf den Zustand der Wohnung an. Auch in zwei Jahren kann man daraus einen Saustall machen.
    Warten Sie erstmal die gemeinsame Begehung ab und dann sehen Sie weiter.


    Nach Auszug aus unserer Mietwohnung am 30.07.2014 haben wir ohne Protokoll aber mit Zeugen, die Räumlichkeiten an den Vermieter zurückgegeben. Er hat uns die Wohnung ohne eine Beanstandung zu bemerken abgenommen.


    Dann ist die Suppe gegessen.
    Er könnte noch bis zu 6 Monaten Mängel geltend machen, welche verdeckter Natur sind.

    Zitat

    ...... defekte Fenster und Türen sowie diverse Schäden an den Bodenbelegen geltend machen möchte.


    Das sind keine verdeckten Mängel.

    Wer hat schon gern eine Klage am Hals. Der können Sie aber getrost entgegensehen.
    Zumal Sie nur etwas vermuten.

    § 549 BGB Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften

    (1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt.

    (2) Die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über

    1. Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,

    2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,

    3. Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat.

    (3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gelten die §§ 557 bis 561 sowie die §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a nicht.

    Die unter (2) genannten Bedingungenn treffen hier nicht zu. Daher gilt nur (1).
    Auch ein kreativer Titel wie ""Nutzungsvereinbarung zur Zimmernutzung" ändert daran nichts.
    Wäre dann auch möglich eine ""Nutzungsvereinbarung zur Wohnungsnutzung".
    Riecht nach mißlungener Rechtsverdreherei.

    ......, da ich aus meinem Mietvertrag nicht schlau werde.


    Sie unterschreiben sowas, woraus Sie garnicht schlau werden. Gute Nacht!

    Zitat

    Der wörtliche Text lautet:
    "Vermieterin und Vermieter sind sich einig, dass es sich um kein Wohnraumverhältnis handelt, sondern um eine zeitlich befristete Nutzung, ähnlich einem Jugendgästehaus bzw. einem Studentenwohnheim (zunächst für 1 Jahr)"


    Vielleicht schlafen die beiden sogar miteinander. Sowas wie eine Ferienwohnung.

    Zitat

    .....wie vereinbart, überlässt -Vermieter A- Ihnen vom -Datum- (mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende) das Zimmer in -Wohnung X-"

    Also ein Zimmer in einer Wohnung. Wenn es möbiliert ist, können Sie zum Monatsende kündigen.
    Bei Wohnraum nach BGB § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
    Ansonsten 3 Monate.

    Paperlappap!
    Wenn der Mietvertrag im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben wurde, kann am nächsten Tag schon weitervermietet werden.
    Es erschließt sich mir nicht, warum der bisherige Mieter Miete für ein Objekt zahlen soll, über welcjes er nicht mehr verfügen kann.

    Das habe ich bereits unter #7 schon mal erklärt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!