Beiträge von Kolinum

    10. die Kosten der Gartenpflege,
    hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;

    An den Kosten einer Neuanpflanzung müsse Sie sich nicht beteiligen; aber an einer Erneuerung der Hecke wohl.


    1. Wie gehe ich jetzt am taktisch klügsten mit diesem "Menschen" um?

    2. Was ist wenn er die Mängel verweigert für das Übergabeprotokoll?

    3. Was ist wenn er vor Einzug um das Protokoll drumherum kommen will?

    4. Kann ich ein eigenes Protokoll mit Bilder und Zeugen anfertigen und hat es das gleiche Gewicht wie das was im Mietvertrag vereinbart ist? Es ist ein Punkt angekreuzt, dass das gemeinsame Protokoll mit Mieter und Vermieter Teil des Mietvertrages wird.

    5. Wenn er Mängel im Protokoll weglässt, die ich finde kann ich die Unterschrift verweigern? Falls ich unterschreibe hab ich dann noch das Recht auf ein zweites eigenes Übergabeprotokoll?

    Ich werde Ihnen zu diesen Fragen nicht antworten; denn Sie fordern hier eine unerlaubte Rechtsberatung von Laien ein.
    Das ist nach wie vor Juristen vorbehalten.

    Sie sind wohl neu hier. Das verzeiht einiges.
    Jeder der hier neu erscheint, glaubt andere Teilnehmer räsonieren zu müssen.
    Konzentrieren Sie sich auf die Frage und tragen Sie Ihre Meinung zum Problem bei.
    Wenn Sie dann geraume Zeit hier mitmachen, werden Sie lernen müssen, wie die "Hilfsbedürftigkeit" mancher Fragesteller aussieht.
    Völlig unangebracht ist in einem Rechtsforum Gutmenschelei zu pflegen. Dafür gibt es im Mietrecht nur ganz wenige Anhaltspunkte und diese werden letztendlich vom Kadi entschieden.


    Er sagt wenn neue Mieter in die Nachbar-Wohnung ziehen (selber Flur) soll ich mit den absprechen ob das ok wäre meinen Schuhschrank dort hinzustellen. Muss ich nun den besagten Schrank in meine Wohnung packen oder kann ich dem Vermieter sagen das ich das nicht tun werde?!

    Sie müssen den Schuhschrank wegräumen. Sie haben eine Wohnung gemmietet und nicht den Hausflur. Diesen können Sie nur als Zugangsmöglichkeit für Ihre Wohnung nutzen.
    Ein Hintertürchen hat Ihnen der Vermieter ja offen gelassen.

    Zitat

    ...ich habe bei meinem Sohn im Zimmer ein großen Velux Dachfenster drin und bisher hatten wir davor immer ein dunkles Lacken was aber wirklich nicht sehr anschaubar ist

    Ist die Jalousie bei Übernahme der Wohnung vorhanden gewesen, so muß der Vermieter diese bei Bedarf erneuern oder reparieren.

    "nicht sehr anschaubar"
    Was anschaubar ist oder nicht kann hier nicht beurteilt werden und ist reine Ansichtssache.

    Der Text im Vertrag ist eindeutig.

    "Vermietet wird ein Zimmer mit Küche und Bad, sowie eine Mitnutzung der Flure."

    Ich würde sogar soweit gehen und behaupten wollen, das Küche und Bad ausschließlich Ihnen gehören.
    Ein Objekt kann nur einmal vermietet werden und nicht 3 mal.
    Anders wiederum läge der Fall, wenn Sie Teil einer Wohngemeinschaft wären. Aber auch dann hätte der Vermieter keinesfalls Kontrollrecht.

    Er gab jedoch zu, dass die Formulierung im Mietvertrag falsch ist, da diese impliziert die Küche und das Bad würden mitvermietet.

    Dann wird Ihr Vermieter wohl damit leben müssen, das er in Zukunft seine Kontrollgänge in den Wind schreiben kann.

    Der Text im Vertrag ist eindeutig.

    Ich würde sogar soweit gehen und behaupten wollen, das Küche und Bad ausschließlich mir gehören.
    Ein Objekt kann nur einmal vermietet werden und nicht 3 mal.
    Anders wiederum läge der Fall, wenn Sie Teil einer Wohngemeinschaft wären. Aber auch dann hätte der Vermieter keinesfalls Kontrollrecht.

    Er gab jedoch zu, dass die Formulierung im Mietvertrag falsch ist, da diese impliziert die Küche und das Bad würden mitvermietet.

    Dann wird Ihr Vermieter wohl damit leben müssen, das er in Zukunft seine Kontrollgänge in den Wind schreiben kann.

    Ein Fenster kann durchaus ohne Ihr zutun einen Sprung bekommen. Ist mir auch schon passiert.
    Dann ist es ein sogenannter Spannungsriss. Lesen Sie hier:
    Glasbruch durch Temperaturzwang - Glas - Sch
    Solche Schäden können noch nach Jahren vorkommen. Ein Fachmann müsste das anhand des Sprungbildes beurteilen können.
    Aber warum sollte er das, sein Kunde ist schließlich der Vermieter.

    Diese Art von Fensterschäden müssen Sie nicht bezahlen. Es handelt sich hier um einen Baumangel, welchen der Vermieter zu tragen hat.

    Wenn Ihr Eigenbedarf alle Kriterien erfüllt können Sie natürlich kündigen. Vermuten Sie aber Widerstand, dann wäre eine vorherige Konsultation mit einem RA empfehlenswert.

    § 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters
    (1).....

    (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

    1. ......

    2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder

    3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

    (3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

    (4) ....

    Hallo, Landratten, alle mal herhören!

    Deichband ist ein Verband zum Schutze der Deiche
    Mitglieder des Verbandes sind alle Grundeigentümer und Erbbauberechtigten der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke.
    Für diese fallen auch Beiträge an. Diese sind nach der Betriebskostenverordnung als "öffentliche Lasten" auch umlagefähig

    § 2 Aufstellung der Betriebskosten
    Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
    1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;


    Das Mietverhältnis beginnt am 01.10.2014 und läuft auf unbestimmte Zeit. Die Vertragsparteien und sich darüber einig, dass das Mietverhältnis frühestens 1 Jahr nach Mietbeginn von beiden Parteien, das heißt frühestens zum 01.10.2015 mit gesetzlicher Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats ordentlich kündbar ist.

    Zu welchem Termin könnte ich nun frühestens kündigen? Einerseits verstehe ich das so, dass ich erst NACH dem 01.10.2015 mit 3 Monaten Frist kündigen kann, also quasi frühestens zum 01.01. (oder 31.12.?). Andererseits steht dort "zum 01.10.2015", was doch eigentlich heißt, dass ich auch schon Ende Juni kündigen kann, sodass ich Ende September raus sein könnte, oder?

    Eine Kündigungsfrist kann frühestens am 1.10.2015 von beiden Seiten wahrgenommen werden.
    Das Mietverhältnis würde dann am 31.12.2015 enden.

    Das bedeutet aber nicht, das man den Partner nicht schon früher das Kündigungsschreiben übergeben kann. Da kommt schnell mal Unklarheit auf.
    Wichtig ist das die vereinbarte Frist eingehalten wird.


    Nun meine Frage, wenn der Vermieter mit der Rechnung kommt , ist es dann das Recht meiner Tochter zu sagen Sie zahlt die Hälfte und die andere Hälfte muss der Vermieter sich bei ihrer Ex Freundin holen ?

    Bei einem gemeinsamen Vertrag haftet jeder Beteiligte gesamtgesellschaftlich. Also auch Einer für Alle.

    Der Geschädigte kann sich das Geld dort holen, wo es ihm am ehesten möglich ist.
    Dem Gläubiger ist nicht zuzumuten, jeden Einzelnen hinterherzulaufen.

    BGB § 421 - Gesamtschuldner

    Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.


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