Eine vereinbarte Betriebskostenübernahme und die damit verbundene Abrechnung kann nur ab Mietbeginn in Ansatz gebracht werden.
Kosten des Leerstandes der Wohnung sind vom Vermieter (Eiegntümer) zu tragen.
Wenn er aus Kulanz bereits früher Ihnen die Wohnung zur Verfügung stellt ist das seine Privatangelegenheit.
Für diese Kosten hätte dann eine extra Vereinbarung getroffen werden müssen.
Wenn das nicht der Fall war, müssen Sie auch nicht zahlen.
Beiträge von Kolinum
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Der Kostentreiber ist die Heizkostenabrechnung.
Machen Sie eine Kopie uns stellen diese hier ein. Persönliche Daten schwärzen.Ansonsten kann ich keine Fehler entdecken.
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Am Ende lag es daran, dass in dem Zimmer 3 Lichtschalter sind, welche alle die Deckenlampe steuern und einer davon in einer Mittelstellung hing, wodurch der Stromkreis quasi unterbrochen war.
Das ist im Eingangsbeitrag zu lesen. Darauf sollte man sich in den Beiträgen konzentrieren. Aber es wird wieder endlos über des Kaisers Bart palavert.
Da ein Schalter sich in Mittelstellung befand kam es zum Stromausfall der Lampe. Dieser Schalter hüpft nicht von allein in diese Stellung.
Also muß in jemand bedient (dahin gebracht haben). Dieser Schalter obliegt den unmittelbaren Zugriff des Mieters und damit einer eventuell vereinbarten Kleinreparaturklausel. Ob tatsächlich hier überhaupt eine Reparatur erforderlich ist, wage ich anzuweifeln.
Eine korrekte Bedienung könnte auch genügen. Die Ursache war nicht die veraltete Anlage sondern die unrichtige Stellung des Schalters.Nun kommt der Hammer.
Bei der Suche nach der Ursache bemerkte ein Fachmann, das die Anlage unmodern sei, wird nun ellenlang darüber diskutiert ob vielleicht doch der Vermieter schuld sei. -
Wenn eine Nebenkostenabrechnung formelle Fehler enthält und man einen Widerspruch gegen diese schreibt und sie als ungültig erklärt und eine "Korrektur der Nebenkostenabrechnung" fordert, so wie es weitgehend im Internet steht, was genau versteht man darunter?
Ich dachte schon, das Sie sich über den Begriff "formell" im unklaren wären.
Wieso schreibt er dann nicht 52 qm im Mietvertrag wenn er sowieso mit 52 abrechnet. So ganz erschließt sich mir die Logik nicht.
Mir erschließt sich Ihre Logik nicht, warum hier jemand wissen soll, warum der Vermieter das und nicht was anders getan hat.
Genaueres erfragen Sie beim Verursacher. -
Nun erscheint allerdings in der Nebenkostenabrechnung auf einmal unverhofft genau eine Position hierfür. Ist das rechtens oder war das ein Mangel, den der Vermieter eigentlich sowieso beheben musste?Reparaturkosten haben in der Nebenkostenabrechnung nichts, aber auch garnichts, zu suchen.
Diese Position würde ich nicht zahlen.Ob die Kosten hier überhaupt in Rechnung zu stellen sind, kann ich nicht beurteilen.
Ist der Schalter defekt, so müssten Sie die Kosten, sofern eine Kleinreparaturklausel vereinbart wurde, übernehmen.
Die Mittelstellung könnte auch auf einen Bedienfehler weisen. Hier steht eine Kostenübernahme außer Frage. -
In Google finden Sie zum Thema Schimmel hunderte von Beiträgen, auch Urteile über anwendbare Mietminderungen.
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Im zitierten Link kann ich keine rückwirkende oder terminlichen Anwendungsbeginn erlesen.
§ 705 ZPO vor: „Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.“ Dies bedeutet, dass ein Urteil erst dann als „rechtskräftig“ bezeichnet werden darf, wenn alle Anfechtungsberechtigten ihr Anfechtungsrecht verloren haben, was auf vier verschiedene Arten geschehen kann:
Verstreichen der Rechtsmittelfrist
Rechtsmittelverzicht gemäß §§ 515 und 565 ZPO
Rücknahme eines Rechtsmittels gemäß §§ 516 und 565 ZPO
Beendigung des Instanzenzuges -
Was ich dazu sagen sollte ich habe Ihm die Miete für diesen Monat nicht Überwiesen, Ihn aber bei dem Termin vor Ort darüber informiert, dass ich unverzüglich den Zahlungen nachkommen werde sobald ein Lösungsweg da ist.
Das sollten Sie aber nicht tun. Sie haben nur das Recht die Miete angemessen zu mindern
Zur Schimmelproblematik an sich äußere ich mich nicht. Das wäre unseriös
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So viel zur formellen Richtigkeit:
http://www.ra-diemel.de/resources/Betriebskostenabrechnung+$28formell$29.pdfMietvertrag steht ca. 50 m², aber in der Nebenkostenabrechnung wird mit 52m² abgrechnet.
Dann ist das für mich 52 m². Würde also noch innerhalb der Toleranz liegen.Sie sollten Sich über den Begriff ca. erstmal im klaren werden.
Laut Duden: Synonyme zu circa
annähernd, beinahe, bis, bis zu, ca., etwa, fast, gegen, geschätzt, in etwa, nahe, nahe bei, nahezu, rund, um, um … herum, ungefähr, vielleicht, wohl; (österreichisch) beiläufig; (bildungssprachlich) approximativ, präterpropter; (umgangssprachlich) an [die], Pi mal Daumen, schätzungsweise, über den Daumen gepeilt, ziemlich; (österreichisch umgangssprachlich) überhappsAnsonsten messen Sie Ihre Wohnung laut der Wohnflächenverordnung nach und reklamieren Sie.
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Wenn Sie die Wohnung so übernommen haben, gilt das. Er ist nicht verpflichtet Wohnungen zu streichen.
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Es spielt bei dieser individuellen Vereinbarung (wurde bereits mehrfach so gesehen) keine Rolle, ob Sie das verbriefte Wohnrecht tatsächlich ausüben oder das Objekt nur zu Präsentationszwecken nutzen wollen.
Ich würde das Objekt meistbietend veräußern. Auf Grund des gesundheitlichen Zustandes Ihrer Frau wird es zunehmend nur noch zum Kostenfaktor. Eine neue Wohnung kostet auch Geld. Sie haben dann die Nebenkosten "zweimal" zu tragen.
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Dumm gelaufen
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Ist es auch möglich meinem Untermieter trotz der fristlosen Kündigung eine Frist aus Kulanz meinerseits einzuräumen, also beispielsweise den 30.04.?
Das bleibt Ihnen überlassen. Eine Frist für fristlos gibt es nicht.
Etwas angemessen sollte schon sein. Auf die nächtse Stunde geht natürlich nicht.
Es muß schon eine machbare Frist sein. -
Richtig. Verzeihung, in der DDR war immer Lenin an allen Schuld.
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handelt es sich jedoch um Beschädigung der Mietsache, dann kann der Vermieter sofort reparieren bzw. beheben lassenAuch hier ist dem Mieter zuerst Gelegenheit zu geben, den Schaden zu beseitigen.
Wenn Sie dennoch der Meinung sind, erbitte ich eine rechtliche Begründung -
Hin und her. In der Beweispflicht sind beide Parteien. Theoretisch!
Also muß bei gegenseitiger Uneinsichtigkeit eine Klärung her und die kann nur ein Gericht herbeiführen.
Es muß also notfalls geklagt werden. -
Verwaltungskosten sind keine Betriebskosten.
Rechnung immer genau prüfen; da wird schon mal einiges untergemogelt.Wissen ist Macht (Lenin)
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1. Ich kann das schon beurteilen, da mir das Gleiche, wie geschildert, schon passiert ist. Ein einzelner Sprung ist immer ein Mangel am Glas oder Einbau, wie man im Link auch lesen kann.
Sie verstehen es nicht, aber der Vermieter soll mal zahlen. Das verstehen Sie.
Nur wenn der Vermieter einen Beweis erbringen könnte, dass der Mieter den Schaden verursacht hätte, dann wäre klar der Mieter dran.
Genau so ist es richtig!
Eine Glasbruchversicherung ist die dümmste Versicherung der Welt. Würde auch hier nichts nützen. Da der Begutachter de Versicherung zu den gleichen Urteil käme.
Dieses Mal kein Like.
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lebe
Ah, eh Schwab!
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