Beiträge von Kolinum

    Eine vereinbarte Betriebskostenübernahme und die damit verbundene Abrechnung kann nur ab Mietbeginn in Ansatz gebracht werden.
    Kosten des Leerstandes der Wohnung sind vom Vermieter (Eiegntümer) zu tragen.
    Wenn er aus Kulanz bereits früher Ihnen die Wohnung zur Verfügung stellt ist das seine Privatangelegenheit.
    Für diese Kosten hätte dann eine extra Vereinbarung getroffen werden müssen.
    Wenn das nicht der Fall war, müssen Sie auch nicht zahlen.

    Am Ende lag es daran, dass in dem Zimmer 3 Lichtschalter sind, welche alle die Deckenlampe steuern und einer davon in einer Mittelstellung hing, wodurch der Stromkreis quasi unterbrochen war.

    Das ist im Eingangsbeitrag zu lesen. Darauf sollte man sich in den Beiträgen konzentrieren. Aber es wird wieder endlos über des Kaisers Bart palavert.

    Da ein Schalter sich in Mittelstellung befand kam es zum Stromausfall der Lampe. Dieser Schalter hüpft nicht von allein in diese Stellung.
    Also muß in jemand bedient (dahin gebracht haben). Dieser Schalter obliegt den unmittelbaren Zugriff des Mieters und damit einer eventuell vereinbarten Kleinreparaturklausel. Ob tatsächlich hier überhaupt eine Reparatur erforderlich ist, wage ich anzuweifeln.
    Eine korrekte Bedienung könnte auch genügen. Die Ursache war nicht die veraltete Anlage sondern die unrichtige Stellung des Schalters.

    Nun kommt der Hammer.
    Bei der Suche nach der Ursache bemerkte ein Fachmann, das die Anlage unmodern sei, wird nun ellenlang darüber diskutiert ob vielleicht doch der Vermieter schuld sei.

    Wenn eine Nebenkostenabrechnung formelle Fehler enthält und man einen Widerspruch gegen diese schreibt und sie als ungültig erklärt und eine "Korrektur der Nebenkostenabrechnung" fordert, so wie es weitgehend im Internet steht, was genau versteht man darunter?

    Ich dachte schon, das Sie sich über den Begriff "formell" im unklaren wären.

    Wieso schreibt er dann nicht 52 qm im Mietvertrag wenn er sowieso mit 52 abrechnet. So ganz erschließt sich mir die Logik nicht.

    Mir erschließt sich Ihre Logik nicht, warum hier jemand wissen soll, warum der Vermieter das und nicht was anders getan hat.
    Genaueres erfragen Sie beim Verursacher.


    Nun erscheint allerdings in der Nebenkostenabrechnung auf einmal unverhofft genau eine Position hierfür. Ist das rechtens oder war das ein Mangel, den der Vermieter eigentlich sowieso beheben musste?

    Reparaturkosten haben in der Nebenkostenabrechnung nichts, aber auch garnichts, zu suchen.
    Diese Position würde ich nicht zahlen.

    Ob die Kosten hier überhaupt in Rechnung zu stellen sind, kann ich nicht beurteilen.
    Ist der Schalter defekt, so müssten Sie die Kosten, sofern eine Kleinreparaturklausel vereinbart wurde, übernehmen.
    Die Mittelstellung könnte auch auf einen Bedienfehler weisen. Hier steht eine Kostenübernahme außer Frage.

    Im zitierten Link kann ich keine rückwirkende oder terminlichen Anwendungsbeginn erlesen.

    § 705 ZPO vor: „Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.“ Dies bedeutet, dass ein Urteil erst dann als „rechtskräftig“ bezeichnet werden darf, wenn alle Anfechtungsberechtigten ihr Anfechtungsrecht verloren haben, was auf vier verschiedene Arten geschehen kann:

    Verstreichen der Rechtsmittelfrist
    Rechtsmittelverzicht gemäß §§ 515 und 565 ZPO
    Rücknahme eines Rechtsmittels gemäß §§ 516 und 565 ZPO
    Beendigung des Instanzenzuges

    Was ich dazu sagen sollte ich habe Ihm die Miete für diesen Monat nicht Überwiesen, Ihn aber bei dem Termin vor Ort darüber informiert, dass ich unverzüglich den Zahlungen nachkommen werde sobald ein Lösungsweg da ist.

    Das sollten Sie aber nicht tun. Sie haben nur das Recht die Miete angemessen zu mindern

    Zur Schimmelproblematik an sich äußere ich mich nicht. Das wäre unseriös

    So viel zur formellen Richtigkeit:
    http://www.ra-diemel.de/resources/Betriebskostenabrechnung+$28formell$29.pdf

    Mietvertrag steht ca. 50 m², aber in der Nebenkostenabrechnung wird mit 52m² abgrechnet.
    Dann ist das für mich 52 m². Würde also noch innerhalb der Toleranz liegen.

    Sie sollten Sich über den Begriff ca. erstmal im klaren werden.
    Laut Duden: Synonyme zu circa
    annähernd, beinahe, bis, bis zu, ca., etwa, fast, gegen, geschätzt, in etwa, nahe, nahe bei, nahezu, rund, um, um … herum, ungefähr, vielleicht, wohl; (österreichisch) beiläufig; (bildungssprachlich) approximativ, präterpropter; (umgangssprachlich) an [die], Pi mal Daumen, schätzungsweise, über den Daumen gepeilt, ziemlich; (österreichisch umgangssprachlich) überhapps

    Ansonsten messen Sie Ihre Wohnung laut der Wohnflächenverordnung nach und reklamieren Sie.

    Es spielt bei dieser individuellen Vereinbarung (wurde bereits mehrfach so gesehen) keine Rolle, ob Sie das verbriefte Wohnrecht tatsächlich ausüben oder das Objekt nur zu Präsentationszwecken nutzen wollen.

    Ich würde das Objekt meistbietend veräußern. Auf Grund des gesundheitlichen Zustandes Ihrer Frau wird es zunehmend nur noch zum Kostenfaktor. Eine neue Wohnung kostet auch Geld. Sie haben dann die Nebenkosten "zweimal" zu tragen.

    1. Ich kann das schon beurteilen, da mir das Gleiche, wie geschildert, schon passiert ist. Ein einzelner Sprung ist immer ein Mangel am Glas oder Einbau, wie man im Link auch lesen kann.

    Sie verstehen es nicht, aber der Vermieter soll mal zahlen. Das verstehen Sie.

    Nur wenn der Vermieter einen Beweis erbringen könnte, dass der Mieter den Schaden verursacht hätte, dann wäre klar der Mieter dran.

    Genau so ist es richtig!

    Eine Glasbruchversicherung ist die dümmste Versicherung der Welt. Würde auch hier nichts nützen. Da der Begutachter de Versicherung zu den gleichen Urteil käme.

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