Beiträge von Kolinum
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Lieber indi:
Beim Lesen von Urteilen und Gesetzen kommt es eben auf's Detail an. -
Ich würde als Vermieter genauso reagieren.
Wenn das Amt in 3 Monaten es nicht fertig bringt, die Kosten der Nachzahlung zu überweisen, dann müssen Sie dort mal eine Terroraktion starten. Nebenkostennachzahlungen sind umgehend zu überweisen.
SIE sind Vertragspartner und haben sich um pünktliche Zahlungen zu kümmern. Ihr Vermieter muß nicht irgendwelchen Ämtern hinterher laufen.
Also auf zum Amt. -
Recht besteht nur auf das, was im Mietvertrag vereinbart ist.
Da der neue Besitzer "andere Seiten aufziehen" will, scheint in diesem Haus doch einiges im Argen zu liegen.
Wenn der vorherige Vermieter, aus welchen Gründen auch immer, im Umgang mit seinen Mietern über das vertraglich Vereinbarte hinaus kulant war, war das seine reine Privatangelegenheit. Der neue Vermieter muß das nicht weiterführen.
Er muß nur den abgeschlossenen Mietvertrag akzeptieren. Deswegen, wenn nicht vorgesehen, brauch Sie eine Kaution nicht nachzahlen. -
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Moralisch allemal! Da ist Kulanz auf beiden Seiten gefragt.
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Prüfen Sie erst mal andere Möglichkeiten, z.B. Wohnung. Ich denke das bei einer frisch sanierten Wohn ung dafür ein Anschluß vorhanden ist.
Meine Frage ist:
Wo ist hier mein Recht? Kann ich auf den Anschluss beharren?Schauen Sie in den Mietvertrag dort ist Ihr Recht festgeschrieben und auf diesen können Sie beharren.
Aussagen der Vormieterin sind reine Luftnummern. Wenn Sie daran zweifeln, dann fordern Sie Ihr Recht bei ihr ein. -
Mir sind keine bekannt. Suchen Sie selbst.
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So ist es. Die Kleinreparaturklausel gilt nur für Ihr gemietetes Objekt. Bei mehreren Mietern im Haus haben Sie nur ein Nutzungsrecht auf das Treppenhaus.
Damit ist der Vermieter in der Pflicht. -
Ja, es war wohl das Gescheideste eine neue Wohnung zu suchen.
Das mit der Anfechtung wäre in die Hose gegangen. Ein Richter hätte Sie womöglich gefragt, warum Sie dann da schon ein halbes Jahr gewohnt haben und bisher der Vertrag nicht angefochten wurde. -
Sie sprechen mir aus dem Herzen. Auch ich war Mieter und Vermieter und bin mit dieser Lebenseinstellung immer gut gefahren.
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Achten Sie darauf, das die Geräte über einen Zwischenzähler laufen, sofern der Strom aus Ihrem Netz kommt.
Seriöse Firmen machen das von Haus aus. -
Ich muß Sie leider etwas rügen.
Eine genaue Beschreibung von Energieausweisen finden Sie unter Google.
Oder brauchen Sie einen Butler, der für Sie die arbeit macht. Ganz schön kess! -
Das war der #32 und damit wird nur noch Unsinn gelabert.
Eigentlich wollte ich es schon nach dem 10 tun. Denn alles was darüber hinaus geht ist nur noch unnützes Palaver.
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Kündigung ja, aber die Schulden bleiben. Sauber ist das neeet.
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§ 535 BGB - Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.Das wäre die Grundlage für ein Verfahren vor Gericht. Sollten Sie das in Erwägung ziehen, können Sie nicht umhin einen Anwalt damit zu betrauen.
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Betriebskosten können nach Wohnfläche oder Personen aufgeteilt werden.
Durch den Tod einer Person ändert sich an der Wohnfläche nichts. Es bleibt alles beim alten.Personenbezogene Kosten sind natürlich zu korrigieren.
Beim Müll gibt es unterschiedliche kommunale Regelungen. Das erfragen Sie vor Ort. -
Die Klausel darf sich daher z. B. auf Installationsgegenstände (Wasserhähne, Steckdosen, Lichtschalter etc.) beziehen, nicht aber auf die Installationen selbst, also nicht z. B. auf die im Mauerwerk verlegten Leitungen.
Sag ich doch!
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Wecken Sie bloß keine schlafenden Hunde. Tun Sie so als sei nichts geschehen. So gewinnen Sie noch Zeit
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Aus: Kleinreparaturen im Mietrecht - Was Mieter und Vermieter wissen m
Als Gegenstände, die dem häufigen unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen, kommen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) in Betracht:
Lichtschalter und Steckdosen innerhalb der eigenen Wohnung, Wasch-, Spül- und Toilettenbecken, Wasserhähne bzw. Mischbatterien (diese jedoch nicht, wenn die Erneuerung bzw. die Reparatur der Mischbatterie erforderlich ist, weil der Wasserhahn auf Grund einer Verkalkung unbrauchbar geworden ist (vgl. dazu den Artikel: „Kleinreparatur: Erneuerung oder Reparatur der Mischbatterie“), Badewannen, Duschköpfe, WC-Schüsseln und WC–Spülungen (zumindest deren Spülknopf; im Falle verkleideter Spülkästen vgl. die Ausnahme unten), Rolllädengurte, Verschlüsse von Fenstern und Türen der eigenen Wohnung, Verschlussvorrichtungen von Fensterläden sowie mitvermietete Kühlschränke, Herde und Waschmaschine
Auch mein Beitrag hierzu als Hobbyrechtsverdreher:
Das mit dem unmittelbaren Zugriff bezieht sich immer noch auf den Gegenstand und nicht auf dessen Innenleben.
Würde mit anderen Worten bedeuten:
Verursache ich einen Kratzer auf dem Gehäuse wäre es ein unmittelbarer Zugriff.
Verschmort der Kontakt innerhalb des Schalters wäre es keiner mehr.Die Logik von vereinbarten Kleinreparaturen ist aber nicht der Grad des Verschuldens, sondern eine praxisnahe Behebung des Schadens unabhängig davon.
Hat allerdings mit der eingangs gestellten Frage nichts zu tun.
Deshalb bitte ich für meine Ausschweifung um Entschuldigung
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