Dieses Problem, so verständlich es auch ist, kann nur zwischen Ihnen und dem Vermieter gelöst oder auch nicht, werden.
Rechtlich haben Sie darauf keinen Anspruch.
Beiträge von Kolinum
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Sehr geehrter Herr Olele,
Sie sind neu hier im Forum. Da ist es üblich Fragen möglichst in Übereinstimmung mit geltenden Recht zu beantworten. Tut man das nicht und glaubt mit Gutmenschelei(durch vielfältigen Mißbrauch leider in schlechten Ruf geraten) Hoffnungen zu wecken, führt das meist in die Irre beim Fragesteller.
Aber konkret zur Frage:
§ 536b BGB Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.Wenn das Unterstrichene geschehen ist, kann er auch das einfordern.
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Gewisse Spezies liegen hier schon mal falsch.
Bei Billiganbietern kann man nicht alles erwarten; da kann es passieren das da schon mal deutsch gesprochen wird.
Hätten Sie einen Anwalt bemüht, wäre Ihnen das nicht passiert. -
Dann gilt der neue Mietvertrag ohne Stall. Für junge und naive Mieter gibt es halt keinen Bonus.
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Wenn der festeingebaute Whirlpool Bestandteil der vermieteten Wohnung ist gilt:
§ 535 BGB - Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.Ob hier eine Kleinreparatur vorliegt kann ich nicht beurteilen.
Und noch etwas, was Sie sich hinter die Ohren schreiben sollten:
Oder zahlt das dann meine (Haftplicht-)Versichung?Dann schauen Sie mal gefälligst in Ihrer Police nach oder soll jemand von hier bei Ihnen vorbeikommen und das tun?
Soviel Intelligenz sollte schon mal vorhanden sein. -
Viel Kauderwelsch, bin völlig überfordert.
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Vor einen Jahr??? Was soll das denn jetzt?
Sie brauchen wohl Geld?Vergessen Sie das!
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Auf die Erklärung bin ich schon gespannt
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Im Falle, dass keine Dusche vorhanden ist 20% laut Urteil vom 18.09.1973 - 8 C 716/72, WM 1974, S. 53., Das AG Aachen sagt hingegen, dass nur 14% Minderung gerechtfertigt sind (Urteil vom 12.03.1970 - 10 C 90/70, NJW 1970, S. 1923).
Nun wissen Sie, was Amtsgerichtsurteile wert sind.
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§ 573b BGB Teilkündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile eines Grundstücks ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 kündigen, wenn er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile beschränkt und sie dazu verwenden will,
1. Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder
2. den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen oder Grundstücksteilen auszustatten.
(2)...............
(3)................
(4)................
(5)................Eine Teilkündigung der Ställe zur weiteren Verwendung als stall oder ähnlichen ist also ausgeschlossen.
Als noch die Gemeinde Vermieter wahr, standen die Ställe mit im Mietvertrag. Seit 15 Jahren stehen sie nicht mehr drin, wurden aber trotztem von uns genutzt.
Das bedarf aber noch einer Erläuterung von Ihnen. Ich glaube nicht, das da jemand klammheimlich in Ihrem Exemplar rumradiert hat.
Sollte nichts im zur Zeit gültigen Mietvertrag vereinbart sein, müssten Sie räumen.
Wenn Sie auf ein sogenanntes "Gewohnheitsrecht" spekulieren, muß ich Sie enttäuschen. -
Sonn- und Feiertage bleiben bei der Karenzzeit unberücksichtigt.
Weiter hier:http://www.mietrecht.org/kuendigung/kue…ntage-beachten/
Also, es wurde fristgerecht gekündigt
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Die Handwerker verbrauchen Strom, Wasser und wömöglich auch Wärme.
Lesen Sie vorher die Zählerstande ab. Die entstehenden Kosten muß der Vermieter ersetzen. -
Glauben Sie etwa, das Ihnen hier jemand Ihre Fehler und Nachlässigkeiten ungeschehen machen könnte.
Da müssen Sie durch und es muß auch noch richtig weh tun, damit Sie das nächste Mal sich selbst was Gutes tun.Halt wieder einer von den "dankbaren" Mietern. Mit einigen Jahren entwickelt man schon ein Gespür für Problemmieter mit Anspruchsdenken. Manche stinken schon durch die Leitung.
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Von mir leider keine konkrete Antwort. Ich sehe mich außerstande "Ihre" Abrechnung nachzuvollziehen, geschweige den die Ihres Vermieters.
Nur soviel zur Nachzahlung. Wenn man im Herbst einzieht, werden in den meisten Fällen erhebliche Nachzahlungen fällig sein.
Die Ursache liegt im Mangel an ansparen.
Wenn Sie im Frühling einziehen, können Sie im Sommer bei abgeschalteter Heizung schon einiges ansparen. -
§ 569 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1)..............
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.Auch hier gebe es eine Möglichkeit. Eine Abmahnung würde ich durchaus befürworten.
Bei resistenten Mietern dürfte eine Kündigung auf Grundlage des BGB 569 für den Vermieter letztendlich hoffnungslos sein.
Absatz 2 ist sowas von Kotz für Pferde vor der Apotheke. -
Von Ihrer Einschätzung des Erbvermögens hängt alles ab.
Die Ausschlagung einer Erbschaft bedeutet aber auch Alles oder Nichts. Schulden ausschlagen und Vermögen erben geht also nicht.
Wenn Sie sich dann im Klaren sind, würde ich die Erbschaft ausschlagen.
Näheres erfahren Sie beim Nachlaßgericht. -
Von solchen Konstruktionen Halte ich überhaupt nichts. Stellt sich hinterher ein Mangel raus, geht das Gezerre von neuen los.
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er hat uns einen Aufhebungsvertrag vorgehalten, den wir erstmal blind unterschrieben haben.
Das war keine Unwissenheit, das war grenzenlose Dummheit.
Wer so etwas tut, sollte einen Betreuer beantragen. -
Sie bezahlen für's Erste nur die Rechnung des Elektrikers. Diese Originalrechnung behalten Sie ein um diese Handwerkerleistung steuerlich geltend zu machen. Geht nur mit Originalrechnung (keine Kopie)!!!
Eine weitere Reparatur werden Sie aber trotzdem noch zahlen müssen. Der ursprügliche Zustand ist wiederherzustellen. Ein Provisorium genügt da nicht.
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Ruhestörender Lärm ist eine Ordnungswidrigkeit und kann nur von den dazu befugten Stellen verfolgt werden.
Warum diese Befugnis dem Vermieter übertragen werden kann, bleibt mir ein Geheimnis.
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