Anfang Juli. Das wäre dann Juli, August und September!
Die Angabe deser Datums ist sowieso unsinnig, da diese keine Jahreszahlen enthalten.
Hätte lauten müssen: jeweils.
Anfang Juli. Das wäre dann Juli, August und September!
Die Angabe deser Datums ist sowieso unsinnig, da diese keine Jahreszahlen enthalten.
Hätte lauten müssen: jeweils.
Verschaffen Sie sich erst mal Klarheit darüber ob ein mündlicher oder schriftlicher Mietvertrag vorliegt. Beides bezweifele ich.
Bevor Sie hier Unverständliches schreiben, lesen Sie vorm Einstellen nochmals Korrektur.
§ 573c BGB - Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
"Ich habe mit meinem Mieter entgegen der ursprünglichen Kündigungsfrist von 3 Monaten eine zusätzliche Vereinbarung
getroffen und einer Reduzierung der Kündigungsfrist auf einem Monat zugestimmt."
Ihr Vermieter kann Ihnen frühestens in 3 Monaten kündigen. Eine abweichende individuelle Vereinbarung zum Nachteil des Mieters ist gegenstandslos. Für den Mieter gilt aber diese kürzere vereinbarte Frist.
Das Andere erlesen Sie aus Absatz 1.
Tun Sie das, was Sie für richtig halten. Meiner Meinung müssen Sie schon garnicht folgen.
Wenn die Wohnung nicht vermietbar ist, warum sollen Sie dann zahlen.
Na, hören Sie mal. Das ist doch Erstklässlerlogik.
Also kann ich aber damit argumentieren dass mir der Mangel eventuell sogar arglistig verschwiegen wurde?
Nein! Sie haben doch den Mangel bei der Besichtigung bemerkt. Da war wohl nichts zu verschweigen. Wenn Sie das hinterher bemerkt hätten, würde ich Ihnen beipflichten.
ZitatDie Wohnung wurde mit einem Energieausweis beworben und der wert wurde mir im uebergabeprotokoll bestätigt.
Wenn jetzt aber die Fenster defekt sind, ist der wert der mir laut Gutachten bestätigt wurde hinfällig.
Entbehrt nicht einer gewissen Logik.
Aber was wollen Sie daraus ableiten?
Unser Haus hat auch nur einen Eingang. Ist aber für das Mietrecht nicht relevant.
Rein mietrechtlich könnten folgende Bestimmungen zur Anwendung kommen:
§ 536 BGB - Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
Hierzu wird es wohl nicht reichen.
§ 569 BGB - Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1)............
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Vermieter in diesem Fall ist völlig aussichtslos.
Ihnen bleibt nur eine Anzeige wegen Ruhestörung bei der Polizei. Über die Fruchtbarkeit dieses Vorschlages erlaube ich Ihnen zu lächeln, wenn nicht gar auch zu Tode kommen.
Ernstlich bleibt nur Ohropax oder Auszug offen.
§ 536b - BGB Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.
Ob Sie ihm für gewisse Zeit die Miete mindern, bleibt Ihre freie Entscheidung.
Sollte aber wider Erwarten in den "Abweseneitsmonaten" der Mieter wieder aufttauchen und die Wohnung nutzen, sind Meinungsverscheidenheiten vorprogrammiert. Ich würde so etwas nicht machen.
Ich würde jetzt einfach ein Schreiben aufsetzen in dem steht dass der Mietvertrag vorzeitig in beiderseitigem Einverständnis aufgehoben wird zum Enddatum, mit Datum und Unterschrift beider Parteien.
Ich würde es inhaltsgetreu auch so tun.
Sie haben leider nur ein Anrecht auf die im Mietvertrag genannten Räume und Flächen.
Verspechen sind leider nur Versprecher!
Einer Mietminderung können Sie nur dann geltend machen, wenn da von Ihnen gemietete Objekt Mängel aufweisst.
ich habe mit dem Mietvertrag eine Zusatzvereinbarung unterschrieben, in der es heißt, dass der Hausmeister einen Schlüssel für Notfälle besitzt.
Widerrufen Sie die Vereinbarung und fordern Sie den Schlüssel zurück.
Eben aus diesen Grund, welchen Sie bereits andeuteten.
Da habe ich mich falsch ausgedrückt. Die Kündigung liegt uns schriftlich vor. Nur dass die Mieterin die Kündigungsfrist von 3 Monaten früher beenden möchte, ist per SMS mitgeteilt worden.
So schnell kann man eine falsche Antwort erhalten!
Das Beenden des Mietverhältnisses wurde uns per SMS mitgeteilt. Nur bin ich mir nicht sicher, ob eine SMS bindend ist.
Vertragsverhältnisse kannman nicht mal schnell mit einer SMS ändern.
Demnach wäre die Wohnung noch nicht gekündigt.
Mit dem Pech bin ich Ihrer Meinung.
Sorry, Sie sitzen hier im falschen Zug.
Hier geht es um Mietrecht und nicht um Sozialrecht!!!
Nun steht in dem Vertrag aber eine mindestlaufzeit bis juni 2017 drin. Es ist ein Sogenanter Hamburger Mietvertrag.
Ist dieses rechtens?
Das hängt von vielen Faktoren ab und kann nur anhand des vorliegenden Verertrages halbwegs beantwortet werden.
Der Kündigungstermin ist für die Mieterin bindend. Mal hüh, mal hot geht geht nicht.
Sollte die Wohnung über den Termin hinaus blockiert werden, nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch wegen Schadenersatzforderung.
Es ist möglich das damit sogar eine ganze Lawine an Forderungen losgetreten wird.
Aha. Das hört sich schon anders an.
Vergleichen Sie die Betriebskostenausgaben beim Vermieter anhand der dortigen Belege.
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