Beiträge von Kolinum


    Punkt 1: Die Kaltwasserkosten
    Seit 2013 wurde bei uns eine sog. Bio Kläranlage eingebaut, heist, wir sind am eigentlichen Abwassernetz nicht angeschlossen. Die Gesamtkosten für alle Mietparteien in der Abrechnung als "Gesamt" bezeichnet waren in der Abrechnung zuvor (2012/2013) auf 2.545 € beziffert, wovon 352 € auf uns entfielen. In der Abrechnung 2013/2014 hingegen gibt es aufeinmal den Punkt "Kaltwasser + Abwasser", der gleich mal für alle Mietparteien auf 3.427 € beziffert wurde und davon 492 € auf uns entfielen.
    Die Frage ist nun.. weshalb wird bei uns überhaupt das Abwasser miteingerechnet?

    BetrKV
    Punkt 3. die Kosten der Entwässerung, hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung,....
    Die hauseigene Kläranlage spielt dabei keine oder nur eine unwesentlich Rolle. Auch Regenwasser gehört zu den Abwässern.

    Zitat

    Punkt 2: Betriebskosten (Hausmeister)
    Wir haben bei uns einen "hauseigenen" Hausmeister, der seit 2015 pro Monat 85 € bekommt, (bis 2014 waren dies noch 80 €). Unser Hausmeister selbst, hat für dieses Geld weder Lohnbescheide, noch bekommt er es in regelmäßigen Abständen. Trotz allem sind die Hausmeisterkosten für alle Mietparteien 2012/2013 von 960 € (auf uns 169 €) 2013/2014 auf 1.303 € (auf uns 229 €) angestiegen.
    Darf er ohne uns zu benachrichtigen einfach so die Hausmeisterkosten in die Höhe treiben?


    Der Vermieter muß bei Kostenerhöhungen niemad um Erlaubnis fragen. Die Kosten sind in jeden Fall laut Belegen nachzuweisen.
    Übrigens müssen für Hausmeister auch Sozial- und Versicherungen gezahlt werden. Das war früher meist nicht der Fall.
    Sie können das anhand der Belege alles nachprüfen.
    .

    Zitat

    Punkt 3: Betriebskosten (Allgemein)
    Die "Allgemeinen Betriebskosten" - Leider nicht einsehbar was alles dazu gehört, die Müllabfuhr, Antennenanlage, Grundsteuer und Versicherungen kann es nicht sein, denn dies ist extra aufgelistet - von 2012/2013 für alle Mietparteien 398 € (auf uns 70 €) 2013/2014 auf 678 € (auf uns 119 €) angehoben.
    Rechtlich ok?


    Fordern Sie für diesen Posten Einsicht in die Belege. Allgemeine Betriebskosten gibt es nicht. Da lässt sich allzuviel verstecken.
    Maßgeblich ist die BetrKV und dort finde ich "Allgemeine Betriebskosten" nicht.

    Zitat


    Trotz allem wären einpaar Belege/Rechnungen etc., vorallem beim Thema "Allgemein" seitens des Vermieters unseres Wissens nach schon angebracht.


    Nun wissen Sie was Sie zu tun haben.

    Zum Termin der Zahlung:
    BGB § 286 - Verzug des Schuldners
    (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
    (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
    (5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

    § 556 BGB - Vereinbarungen über Betriebskosten
    (1)..........
    (2)..........
    (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

    Ich würde der Abrechnung aus formellen Gründen widersprechen.

    Ohne eine Prüfung Ihrer Abrechnung wird das hier nichts. Gehen Sie damit vor Ort zu einer Verbraucherzentrale oder etc.

    Nur anhand der Abrechnung kann hier überhaupt eine seriöse Antwort gegeben werden.
    Übrigens befragen Sie zuerst mal Ihren Vermieter bevor Sie hier um Hilfe rufen.
    Ich habe keine Lust hier im Nebel rumzustochern.

    Die Lüfter blockieren könnte zu einer unüberschaubaren Reaktion führen. Ich würde das auf keinen Fall tun.
    Das der Nachbar des Vermieters das Gebäude umbaut halte ich praktisch für unwahrscheinlich.
    Es wird Ihnen nur der Auszug bleiben.

    § 536 BGB - Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    § 536a BGB - Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
    (1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.

    (2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn

    1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder

    2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.

    Das wären Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

    § 536c BGB - Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
    (1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
    (2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,

    1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,

    2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder

    3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.

    Alles klar?

    Erst trauen Sie dem Vermieter keinen Millimeter über den Weg und dann rufen Sie ihn wegen des Schadenersatzes an.
    Seltsame Logik!

    Es tut mir nicht leid für Sie.

    Nochmals zum Verstandnis (wird oftmals übersehen):

    Das Wörtchen UND zwischen zwei Bedingungen bedeutet, das beide Bedingungen erfüllt sein müssen.

    Steht zwischen zwei Bedingungen ein ODER genügt für das Wirksamwerden bereits eine der Bedingungen.

    Eigentlich logisch; wird aber leicht überlesen.

    Die Kaution ist eine Sicherheitsleistung für den Vermieter. Diese haben Sie gegen Quittung dem bisherigen Vermieter ausgehändigt. Dieser ist nun verpflichtet, diese Leistung dem neuen Vermieter zu übertragen, damit er die erforderliche Sicherheit von Ihnen hat.
    Sie müssen nur aufpassen, dass Sie eine Kopie behalten, als Nachweis für Sie.

    Ich sehe >ihre Sorge unbegründet.
    Ihr bisheriger Vermieter hat Ihnen schriftlich den neuen Vermieter mitgeteilt. Dazu sollte mindestens die neue Anschrift vermerkt sein.
    bis zur Zahlung der Miete für Juli ist noch etwas Zeit. Ihren bisherigen Vermieter sollte die Anschrift und ggf. die Telefonnummer bekannt sein. Sie müssten sich dann beim neuen Vermieter nach den Zahlungsmodalitäten erkundigen.
    Vom Aussitzen würde ich abraten, denn Miete ist eine Bringschuld.

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