Beiträge von Kolinum

    § 573 BGB - Ordentliche Kündigung des Vermieters
    (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

    (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
    1. ...
    2. ...
    3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

    (3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Da das Haus bereits weitgehend entmietet wurde kan man von einer sogenannten Verwertungskündigung ausgehen(Punkt 3).
    .
    Allerdings sind
    1. die Fristen einzuhalten. Bedeutet nicht, dass Ihnen der Eigentümer keine Abstandszahlung anbieten darf.
    2. die Mängel am Objekt nicht zu ignorieren. Hier können Sie nach wie vor Mietminderungen vornehmen. Wasser darf schon garnicht abgestellt werden. Hier könnte eine einstweilige gerichtliche Verfügung erwirkt werden.

    Raus müssen Sie aber in jeden Fall, aber eben unter Einhaltung des gesetzlichen Weges.

    § 551 BGB - Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten

    (1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.

    (2) ...
    (3) ...
    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Eine weitergehende Sicherheitsleistung ist damit ausgeschlossen.
    Ich denke, das gilt auch für Verträge außerhalb des Mietvertrages.


    Der Vermieter glaubt sich besonders schlau, als er das nicht im Mietvertrag vereinbaren wollte, aber dann in einer E-Mail das als Bestandteil requiriert. Die Mail gehört in den Papierkorb.

    ... ist der erste Tag der Zuständigkeit der neuen HV...

    Ihr Mietvertrag endet am 30.6. und nicht am 1.7.
    Wenn Sie erst am 1.7. ausziehen, kann der neue Vermieter schon Schadenersatz fordern.

    Uff, ich glaube, ich bin schon bei einer verbotenen Rechtsberatung

    Stellen Sie dem Vermieter schriftlich einen Termin zur Wohnungsübergabe am 30.6.
    Wird der Termin vom Vermieter nicht wahrgenommen, behalten Sie die Schlüssel solange bis sich der neue Vermieter meldet.
    Da der Vermieter eine ordnungsgemäße Übergabe durch Nichterscheinen verhindert hat, kann er auch keinen Schadenersatz geltend machen.
    Keinesfalls Schlüssel beim Vermieter in den Briefkasten.

    Nein musst Du nicht!

    Bitten sind das letzte was ein Rechtsstaat braucht. Auch die primitivsten Dinge sollten schon schriftlich und anwaltssicher sein.

    Das hat aber nur wenig mit dem konkreten Fall zu tun. Ursachen für die Nichtberäumung können vielfältig sein.
    Es wird hier nicht geschrieben, was der Vermieter dazu unternommen hat. Einfach eine Bitte ausprechen ist das ein; eine Kontrolle unmittelbar vor Baubeginn ist das andere.
    Das Zeug einfach vom Balkon zu werfen geht schon mal garnicht.

    Also bei mir steht mit drin das der Hof gefegt werden muss im Wöchentlichen wechseln.
    Aber was ist Hof und was ist zufahrt zum Stellplatz?!


    Gehts's noch? Wer letztendlich den Hof wieviele Male in der Woche nutzt oder nicht ist völlig egal. Ihre Verpflichtung ist laut Vertrag den Hof zu reinigen PUNKT.

    Frage: Warum haben Sie diesen Vertrag überhaupt unterschreiben, wenn Sie nun diesen in Zweifel zu ziehen.

    Wir wollen zum 1.07 ausziehen, werden aber immer abgewimmelt. Man kann uns nicht sagen ob die Kündigung eingegangen ist, man kann uns keinen Termin für die Wohnungsübergabe geben.

    .
    Wenn Sie ordentlich gekündigt und die Frist eingehalten haben können Sie ausziehen. Eine Bestätigung ist nicht erforderlich.

    Zitat

    Da müssen Sie sich ab dem 1.07 an die neue Verwaltung wenden.


    Sie können und müssen auch nichts tun.

    Zitat

    Ich will ja schließlich auch meine Kaution wieder haben und da muss ich halt schon jemand kompetentes vor mir haben der sich die Wohnung mit mir anguckt.


    Am 30. Juni müssen Sie die Wohnung an den Vermieter übergeben.

    Die beauftragte Hausverwaltung erstellt die Nebenkostenabrechnung. Diese beinhaltet in der Regel auch die Heizkoszenabrechnung.
    Die Hausverwaltung ertellt für den Vermieter die Abrechung für die vermietete Wohnung und übergibt diese an den Vermieter.
    Der Vermieter kann diese Rechnung notfalls korrigieren und leitet diese dann dem Mieter zu.
    Ein erforderlicher Widerspruch muß also dem Vermieter gegenüber geltend gemacht werden.


    bei meinem Einzug in meiner Wohnung wurde festgehalten, dass ein vom Vormieter verursachter Schaden im Bad der Wohnung besteht: die Duschwand ist kaputt, Emailleschaden in der Duschwanne. Nach 2 Monaten meldet sich nun endlich die Hausverwaltung (vom Vermieter bevollmächtigt) zurück und sagt, dass die Dusche mit einer neuen Wanne und einem Duschvorhang repariert werden soll. Für den Schaden kommt wohl die Haftpflicht des Vormieters auf.
    Meine Frage: Ich will lieber eine Duschwand haben als einen Vorhang, ist dies eine angemessene Reparatur seitens des Vermieters oder bin ich berechtigt eine Duschwand zu fordern? Habe ich unter diesen Umständen ein Recht auf Mietminderung, da zum Zeitpunkt der Wohnungsübergabe eine Duschkabine mit Duschwand installiert war?


    Wenn bei Übernahme der Wohnung eine Duschwand vorhanden ist(unabhängig von einem Reparaturbedürfnis) muß Ihnen auch wieder eine installiert werden.

    Die Kündigungsfrist müssen Sie schon einhalten. Da Sie dort schon einige Monate wohnen, hätten Sie beizeiten die Frist nutzen können.
    Jetzt mal so ad hoc geht schlecht, was Sie aber nicht hindern kann jetzt schon bei einer Freundin zu wohnen. Die Einhaltung des Vertrages berührt das allerdings nicht.


    In einer 3er WG (1 Mieter ist Haupt- 2 Mieter sind Untermieter) wird einem Untermieter schriftlich gekündigt. Der Untermieter unterschreibt.

    Haben beide Untermieter unterschrieben kann auch nur beiden gekündigt werden.
    Zur Verdeutlichung: Nicht der eine oder andere Untermieter kann gekündigt werden, sondern nur der Vertrag in seiner Gänze.
    Demnach ist die Kündigung wirkungslos.

    Andernfalls könnten es auch zwei Verträge sein. Dann geht das.

    § 536 BGB - Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    Was unerheblich ist, müssen Sie selbst entscheiden. Bei einem Selbstbehalt könnte die Duscharmatur durchaus von Ihnen ersetzt werden. Wenn man kein Geld für den Anwalt hat, sollte man besonders genau sein eigenes Verhalten prüfen.


    Ach ja, eine frage habe ich noch wie viel Beiträge sind erlaubt wenn 43 laut dem Erfahrenen Benutzer zu viel sind ???

    Eben darum. Je mehr Beiträge, destomehr wird alles zerredet und der Fragesteller versteht dann nur noch Bahnhof.
    Gerade weil man unsicher ist in der Materie kommt es darauf an, möglichst kurzen, präzisen und verständlichen Rat zu erteilen.

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