Fragen Sie einen Energieberater, ob in diesem Objekt überhaupt eine Dämmung vorgenommen werden muß. Da gibt es auch Ausnahmen.
Beiträge von Kolinum
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Sie waren in der Darstellung Ihres Problems so fleißig, daß ich etwa in der Hälfte der Schilderung mit Lesen aufgehört habe und Ihnen nur den Rat geben kann:
Bringen Sie es auf den Punkt! -
Zitat
Was den für ein Heckmeck?
Sie haben hier eine Frage gestellt und diese wurde Ihnen nach besten Wissen beantwortet. Dazu ist das Forum da.
Wenn Sie damit inhaltlich nicht einverstanden sind, ist das allein Ihr Brot. Niemand zwingt Sie hier irgendwas zu tun, was Ihrer Meinung zuwider läuft.
Vergessen Sie also den ganzen "Heckmeck" und bemühen sich um professionelle Hilfe vor Ort. -
Zuerst reden Sie mit dem Vermieter in der bereits von Ihnen angedachten Möglichkeit der Renovierung.
Kann ich vom Vermieter verlangen das er das Badezimmer sprich die Fliesen erneuert?
Nein, können Sie nicht. Sie mieten die Wohnung in dem Zustand wie Sie diese besichtigten und 39 Löcher waren Ihnen sicherlich nicht verborgen geblieben.
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BGB § 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.Sie haben die Wohnung so gemietet, wie diese sich bei der Besichtigung präsentierte.
Einen Deckenanschluß für die Lampen muß er ihnen nicht bieten. Bei der Besichtigung hätte dieser offensichtliche Mangel Ihnen auch ins Auge fallen müssen und Sie hätten dieses Problem und deren Behebung durch den Vermieter im Mietvertrag festhalten sollen.
Im Nachhinein bleibt Ihnen nur ein Kniegang zum Vermieter oder die Suche nach einer flexiblen Installation. -
Der Aufbruch war eine Sachbeschädigung an fremden Eigentum. Dafür sind Sie zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, Sie über die Art und Weise der Reparatur zu informieren, geschweige denn eine Erlaubnis einzuholen.
Anders als bei Schönheitsreparaturen sind hier die Regeln des Mietrechtes nicht anzuwenden. -
Auf Ihrer mitgemieteten Terrasse können Sie Ihre Gegenstände abstellen. Da hat der Vermieter keine Verbote zu erlassen; zumal auch in diesem Fall keine Gefährdung Anderer auszugehen scheint.
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Ob Sie das dürfen, fragen Sie zu allerst Ihren Vermieter. Hier ergeht Ihnen dazu keine Erlaubnis.
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Zu 1. Mietrecht: die Kosten für den Hausmeister, Hauswart
Zu 2. Nein, mündlich oder Einsicht genügt
Zu 3. Ja
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Also, wenn Sie nur eine E-Mailadresse haben, wundert es mich aber sehr in welcher Weise Sie dem Vermieter die Kündigung zugesandt haben. Diese muß schriftlich und mit den Unterschriften der oder des Vertragspartners unterzeichnet sein.
Wenn Sie das womöglich mit E-Mail gemacht haben, wäre diese ungültig.
Ich hoffe das Beste und bete für Sie. -
Na, das mit dem vergessen glaube wer will.
Irgendwie und irgendwann kriegen sie dich doch. -
Sie haben sich entschieden: Keine Kaution gegen Mindestmietdauer!
Und besteht überhaupt die Chance vor Ablauf der Mindestmietdauer aus dem Mietvertrag raus zukommen ohne Kautiuon zu bezahlen. Kann ja auch sein das ich berufsbedingt woanders Arbeit finde und mir dort auch noch ne Wohnung suchen muss oder will, weil man halt nicht pendeln will.
Nicht's ist unmöglich! Wäre dann Verhandlungssache.
Rechtlich geht da nix. -
Zur Mieterhöhung finden Sie hier alles Rechtliche: BGB 558 ff.
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BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.Sollte das Haus bis zu Mietbeginn nicht einen vertragsgemäßen Gebrauch entprechen, können Sie fristlos kündigen.
Vor einer Übernahme des Krempels würde ich warnen, da die Eigentumsverhältnisse nicht klar offenliegen. -
"man kann deutlich sehen, dass der Schimmel von unten kommt, die Wand ist ca 20 cm von unten feucht, was man sehen und fühlen kann."
Wohnen Sie im Erdgeschoß? Dann könnte eine mangelhafte Isolierung der Grundmauer die Ursache sein.
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Hier Wortlaut:
BGB § 652 - Entstehung des Lohnanspruchs
(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
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Aus "Mietrechtslexikon":
Ist im Mietvertrag eine reine Warmmiete oder Bruttomiete vereinbart, so kann der Vermieter die Miete nicht mit der Begründung erhöhen, die Betriebskosten seien gestiegen. Dieser Erhöhungstatbestand ist ausdrücklich in den Mietgesetzen vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Der Grund: Der Vermieter hat die Möglichkeit eine Netto oder Kaltmiete zu vereinbaren, um so diesem Problem zu entgehen. Daneben wollte der Gesetzgeber keine weiteren zusätzlichen Mieterhöhungstatbestände im Mietrecht schaffen. Die Mieterhöhung einer Warmmiete ist deshalb nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Mieterhöhung vorliegen.Ich schlage einen neuen Mietvertrag vor, welcher in Grundmiete(Kaltmiete) und Betriebskosten gegliedert ist.
Dadurch wird Klarheit erreicht und warne vor irgendwelchen Konstruktionen, welche früher oder später wieder zu Unstimmigkeiten führen. -
Wenn Sie alle 3 den Mietvertrag unterschrieben haben, kann dieser auch nur durch alle Unterzeichneten gekündigt werden. Dazu sollten Sie sich noch äußern
Aus: "Mietrechtslexikon"
Während der Laufzeit der Staffelmiete ist eine sonstige Mieterhöhung wegen Modernisierung oder Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete ( §§ 558 bis 559 b BGB) ausgeschlossen. -
Ich kann Ihnen darauf leider nicht antworten, da Ihre Frage eher wenig mit dem Mietrecht zu tun hat sondern als eine qualitative Bewertung einer Institution.
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Da es sich hier um eine Fristenregelung handelt, welche vom BGH als rechtswidrig beanstandet wurde, genügt besenrein.
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