Aus "Mietrechtslexikon"
Das bedeutet, dass die fristlose Kündigung des Vermieters nur wirksam ist, wenn sie sich auf einen im Mietrecht genannten Kündigungsgrund stützt (siehe unten) . Ist keine der gesetzlichen Begründungen zutreffend, so kann der Vermieter das Mietverhältnis nicht wirksam kündigen.
Der zur Kündigung führende wichtige Grund muss im Kündigungsschreiben angegeben werden § 569 Abs 4 BGB. Ohne die Angabe von Gründen ist die Kündigung unwirksam.
Kündigungsgründe:
Es muss ein gesetzlich anerkannter Grund für eine fristlose Kündigung vorliegen. Ein solcher Grund für den Vermieter, fristlos zu kündigen, kann insbesondere in den folgenden 3 Fällen bestehen. Danach kann der Vermieter insbesondere kündigen, wenn......
(1) ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache (Wohnung) durch den Mieter vorliegt § 543 Abs 2 Nr 2 BGB.
(2) Zahlungsverzug (laufende Mietzahlungen) des Mieters § 543 Abs 2 Nr 3.
(3) Störung des Hausfriedens und andere wichtige Gründe § 569 Abs 2 BGB.
Auch eine fortdauernde laufende unpünktliche Mietzahlung kann einen Grund für eine fristlose Kündigung im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB darstellen.