Beiträge von Kolinum

    Ich gehe davon aus, dass der "alte" Mietvertrag vom Inhalt her so durch Sie übernommen wurde, dann zahlen Sie die Nebenkosten natürlich erst von Ihren Mietbeginn an.
    Der Vormieter hat den Vertrag ja gekündigt und zahlt bis zu diesem Zeitpunkt auch die Nebenkosten.

    Erheben Sie Einspruch und fordern Sie eine korrekte Abrechnung. Der Vermieter muß praktisch zwei Abre4chnungen erstellen, eine für Sie und eine für den Vormieter.

    Wehren wird nichts bringen. Sie mieten ein Objekt immer so, wie es sich Ihnen bei der Unterzeichnung des Vertrages darstellt.
    Wenn Sie in vollen Bewußtsein eine "Ruine" mieten, müssen Sie damit leben. Ich erspare mir, die von Ihnen aufgezählten Einzelheiten zu wiederholen.
    Da bleibt Ihnen nur der Auszug. Da Ihnen bereits gekündigt wurde, könnte Ihnen das sogar nützlich sein.

    Zitat


    Meine Vermieterin sagt, sie könnte nichts machen, weil er bereits ca. 20 Jahre in der Wohnung wohnt und somit quasi unkündbar ist... Stimmt das?

    Nein, jeder ist kündbar, solange es kein eingetragenes Wohnrecht auf Lebenszeit gibt. Das kommt aber nur in ganz speziellen Fällen zum tragen.
    Da will sich Ihre Vermieterin vor der Verantwortung drücken.

    Korrektur meines ersten Beitrages:

    Unter einem sog. Kettenmietvertrag versteht der Jurist einen Mietvertrag, dessen Dauer bis zu einem näher bezeichneten Tag bestimmt ist und sich (jeweils) verlängert, wenn er nicht (unter Einhaltung der Kündigungsfrist) gekündigt wird.

    Zwar sind solche Kettenmietverträge seit der Mietrechtsreform 2001 aufgrund unzulässiger Befristung i.S.d. § 575 BGB nicht mehr wirksam vereinbar, jedoch verbleibt es für Alt- Mietverträge (Mietvertrag vor dem 1.9.2001 geschlossen) bei der wirksamen Befristung.

    Damit kann dieses Mietverhältnis jeweils lediglich zu dem vertraglich bestimmten Zeitpunkt gekündigt werden, wobei sich dann wiederum die Frage stellt, ob dann die von der Mietdauer unabhängige 3-monatige Kündigungsfrist zur Anwendung kommen kann. Dies wird von Rechtsgelehrten überwiegend abgelehnt.

    Es dürfte gelten: Auf sog. Kettenmietverträge ist das Änderungsgesetz zum Einführungsgesetz des BGB nicht anwendbar.

    Durch Sie oder durch Ihr Eigentum entstandener Schaden ist zu ersetzen. Bei der Höhe des Schadens wird jedoch die bisherige Abnutzungsgrad berücksichtigt, der sogenannte Zeitwert. Nur für diesen sind Sie regresspflichtig. Sie können die Reparatur selbst vornehmen oder auch eine Firma beauftragen. In jeden Fall vorher mit dem Vermieter reden.

    Mainschwimmer:

    Zitat

    Ob Sie mit der Hilfsbedürftigkeit Ihrer Mutter eine fristlose Kündigung begründen können, wage ich zu bezweifeln. Denn selbst bei Tod des Mieters ist die Frist 3 Monate.

    Und wie interpretieren Sie dann

    BGB § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
    (1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.
    [/QUOTE] ?

    1. Sie können mit dem Nachmieter alle möglichen Verträge abschließen, auf Ihr bisheriges Mietverhältnis hat das keinerlei Einfluß.
    Vergessen Sie das!

    2.Eine Verrechnung der Kaution mit der Mietschuld ist rechtlich unzulässig. Wenn der Vermieter mitspielt, können Sie das natürlich versuchen.

    3. Auch eine Mietminderung wegen des Straßenbaus können Sie vornehmen. Erfolg zweifelhaft.
    Als Drohung schon machbar.

    Nochmal: Aus dem Geschreibsel kann man weder was Sinnvolles rauslesen bzw. was Sinnvolles antworten.
    Wenn Sie allen möglichen Zoff mit Ihrer Vermieterin haben, müssen Sie das dort mit ihr klären.
    Hier tagt kein Schiedsgericht !!!

    Und wenn Sie hier gleich mal wieder die beleidigte Leberwurst darbieten, müssen Sie sich nicht wundern, wenn
    "redet schlecht über mich bei femden die mich dann ansprechen" Ihnen das nachgesagt wird.

    Wenn das Verhältnis zu Ihrer Vermieterin bereits so zerrütet ist, wäre Auszug die beste Lösung.

    Ein Teil der Kaution darf der Vermieter bis zur Begleichung der Betriebskostenabrechnung zurückbehalten.

    In Ihrem Vertrag wurde eine Nebenkostenvorauszahlung festgeschrieben.
    Das sagt bereits das Wort, dass es sich um eine Vorauszahlung für den laufenden Abrechnungszeitraum handelt.
    Den Betrag, welchen Sie vorab gezahlt haben, wird Ihnen bei der Endabrechung gutgeschrieben.
    Es tritt kein Verlust ein. Wenn die Betriebskosten stark steigen, ist es nicht verwunderlich, das bei der Endabrechnung Nachzahlungen erforderlich sind.
    Sie müssen am Ende das zahlen, was Sie zu welchen Preis verbraucht haben.
    Dafür können Sie den Vermieter nicht haftbar machen.

    Das ist dann wohl eher ein Fall für den Psychiater.
    Da Sie sowieso schon in Behandlung sind, sollten Sie dort eher Rat finden.
    Aufgrund Ihrer Angaben ist da wenig zu antworten.

    Zitat

    Sorry ich finde das nen Witz.....

    Der kann uns doch nicht nach 3 Monaten wenn wir noch nichts haben auf die Strasse setzen

    Und wenn Sie das noch so witzig finden, da führt kein Weg vorbei. Fangen Sie sofort an sich eine neue Bleibe zu suchen, damit der Umzug noch innerhalb der Frist erfolgen kann.
    Protestieren könnte alles noch viel schlimmer machen, denn auch Proteste sind nicht umsonst.

    1. Sie brauchen nur den Zeitwert der Duschkabine ersetzen.
    Da ergibt sich schon mal was zum Einsparen.

    2. 10 Handwerkerstunden für den Wechsel einer Kabine sind extrem hoch angesetzt. Lassen Sie den Beleg von der Handwerkskammer prüfen. ACHTUNG: Da wird auch viel manipuliert.

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