Korrektur meines ersten Beitrages:
Unter einem sog. Kettenmietvertrag versteht der Jurist einen Mietvertrag, dessen Dauer bis zu einem näher bezeichneten Tag bestimmt ist und sich (jeweils) verlängert, wenn er nicht (unter Einhaltung der Kündigungsfrist) gekündigt wird.
Zwar sind solche Kettenmietverträge seit der Mietrechtsreform 2001 aufgrund unzulässiger Befristung i.S.d. § 575 BGB nicht mehr wirksam vereinbar, jedoch verbleibt es für Alt- Mietverträge (Mietvertrag vor dem 1.9.2001 geschlossen) bei der wirksamen Befristung.
Damit kann dieses Mietverhältnis jeweils lediglich zu dem vertraglich bestimmten Zeitpunkt gekündigt werden, wobei sich dann wiederum die Frage stellt, ob dann die von der Mietdauer unabhängige 3-monatige Kündigungsfrist zur Anwendung kommen kann. Dies wird von Rechtsgelehrten überwiegend abgelehnt.
Es dürfte gelten: Auf sog. Kettenmietverträge ist das Änderungsgesetz zum Einführungsgesetz des BGB nicht anwendbar.