Ob das "Ausgemachte" schon ein Mietvertrag ist, kann ich nicht beurteilen. Jedoch können Mietverträge auch mündlich geschlossen werden.
Beiträge von Kolinum
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Das Mietverhältnis beginnt am 1.5.10 - 30.4.11. Das Mietverhältnis läuft 1 Jahr.
Das Jahr wurde am 30.4.11. beendet. Eine automatische Verlängerung von Mietverhältnisssen ist nach der Mietrechtsreform nicht mehr zulässig.
Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. -
Pauschalmiete ist nicht mehr zulässig.
Heizkostenverordnung § - 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.Ihr Mietvertrag muß geändert werden und damit sollte auch eine Überprüfung der Wohnfläche einher gehen.
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Das riecht verdächtig nach vorgeschobenen Eigenbedarf.
Das von 9 Leerständen ausgerechnet Ihre Wohnung dem neuen Eigentümer schmeckt, ist schon sehr bemerkenswert.
Ich denke das er Sie bloß raushaben will und dieses Objekt zu sanieren und/oder es mit Gewinn weiter verkaufen will.
Allerdings müssen Sie selbst entscheiden, was Sie tun.
Ich würde mich vorab mit einem Anwalt beraten, inwieweit Sie eventuell Schadenersatz einklagen könnten. -
Befragen Sie einen Versicherungsfachmann.
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Zumal die Vereinbarung damals nur mündlich getroffen wurde, was noch zu beweisen wäre.
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BGH, Urteil vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 230/09 -
Mit dem am 1. Juli 1999 geschlossenen Mietvertrag sind die Parteien ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit (ursprüngliche Laufzeit bis zum 31. Juli 2004) eingegangen und haben zugleich wirksam bestimmt, dass sich dieses mangels Kündigung um jeweils fünf Jahre verlängert. Das bis zum Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes (1. September 2001) geltende Wohnraummietrecht eröffnete Mietvertragsparteien in § 565a Abs. 1 BGB aF die Möglichkeit, einen zeitlich befristeten Mietvertrag abzuschließen und eine Verlängerung des Mietverhältnisses bei unterbleibender Kündigung vorzusehen. Auch wenn das seit 1. September 2001 geltende neue Mietrecht keine entsprechende Regelung mehr vorsieht, berührt dies den Bestand befristeter Mietverträge mit Verlängerungsklauseln nicht, sofern sie vor dem 1. September 2001 wirksam abgeschlossen worden sind. Denn bei Mietverträgen, die - wie hier - vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes zustande gekommen sind, ist nach der Übergangsregelung des Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB die bis dahin geltende Bestimmung des § 565a Abs. 1 BGB aF weiterhin anzuwenden (vgl. etwa Senatsurteile vom 6. April 2005 - VIII ZR 155/04, NJW 2005, 1572, unter II 2 a aa; vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 257/06, NJW 2007, 2760, Tz. 8, 10; vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 230/06, WuM 2007, 513, Tz. 7; vom 12. März 2008 - VIII ZR 71/07, NJW 2008, 1661, Tz. 17). Dass die Verlängerung der ursprünglichen Mietdauer erst nach dem 1. September 2001 erfolgt ist, ist hierfür unerheblich, denn durch die mangels Kündigung eintretende Verlängerung des befristeten Mietverhältnisses um einen bestimmten Zeitraum (hier: fünf Jahre) wird kein neues Mietverhältnis begründet, sondern das bestehende unverändert fortgesetzt (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2007, aaO, Tz. 11 m.w.N.).
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Das ist insoweit korrekt. Wenn Sie kein Protokoll unterschrieben haben, gibt es auch keines.
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Das gibt es nur noch bei Uraltmietverträgen.
Bei den neuen Verträgen gibt es einen solchen Automatismus nicht mehr und es käme nur die 3-monatige Kündigungsfrist in Frage.
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Was hat wohl Ihr verspäteter Beitrag mit Mietrecht zu tun ??
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Was kann man da wohl tun ????????????????????
Mein Gott, reichts noch!!!!!!!!!!!! -
Meiner letzten Antwort kann ich nichts hinzufügen und lehne einen weiteren Disput ab.
Sollten Sie anderer Meinung sein, ist das Ihre eigene Angelegenheit und Sie können durchaus noch anwaltliche Hilfe anfordern. Geld nicht vergessen. -
Wartungskosten, wenn vereinbart, müssen Sie zahlen. Den defekten Brenner nicht, da dieser nicht "direkten und häufigen Zugriff" unterliegt.
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Mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrages ist der Vermieter für alles Folgende verantwortlich.
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Eine Rückforderung der Maklergebühr kommt nicht in Frage.
Er hat seine Aufgabe mit der Unterzeichnung des Mietvertrages durch Sie erfüllt.BGB§ 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält. -
Ein wesentlicher Fakt kommt noch hinzu: Es muß der Grund der Befristung angegeben werden. Fehlt dieser, ist es kein qualifizierter Zeitmietvertrag , sondern ein unbefristeter mit 3-monatiger Kündigungsfrist.
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19° C ist nicht normal. Finden Sie erst mal die Ursache heraus.
Denkbar wäre, da Sie ganz oben wohnen, Luft in der Heizungsanlage. Diese muß raus ! Melden Sie das dem Eigentümer oder dem Hausmeister. Das kann schon Wunder bewirken. -
Die Begründung der Bundesanstalt klingt ungewöhnlich. Mir ist ein besonderes Mietrecht für diese Anstalt nicht bekannt.
Da kann ich Ihnen nur zu professioneller Hilfe raten. -
Wenn ich mal auf die Eingangs gestellte Frage zurückkomme, klingt das eher nach der Henne und dem Ei.
Ist doch egeal ob: 3 x 1 = 3 oder 1 x 3 = 3 ist.
Entschuldigung, da war wohl die Vernunft mit mir durchgeangen.
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