Beiträge von Kolinum

    Also mietrechtlich ist alles so, wie schon durch andere Teilnehmer erwähnt.
    Es ist schon nachvollziehbar, das Sie sich vera.... fühlen. Ich wäre es auch. Das ändert aber nichts am bestehenden Mietrecht.
    Ein Hinweis noch:
    Übergeben Sie die Wohnung mit Schlüssel erst am letzten Tag des Mietendes. Kontrollieren Sie auch wöchentlich den Leerstand. Sollte Ihre Vermieterin dennoch die Wohnung zu einem früheren Datum vermieten wollen; so machen Sie zum Tag einen Aufhebungsvertrag. So könnten Sie wenigstens noch etwas Miete sparen. Sie müssen das aber nicht tun, wenn Sie Rachegelüste spüren und der Dame eins an das Bein pinkeln wollen.


    Also hat sich dein Vermieter selbst ins Knie geschossen, als er mit dir einen mündlichen (konkludenten) Vertrag abgeschlossen hat.

    Was zu beweisen wäre. Der Schriftliche Vertrag ist beweisbar, der "mündliche" leider nicht.

    Wenn ein Vermieter einen Mieter vor Unterzeichnung eines Mietvertrages die Wohnung überläßt, ist damit automatisch kein mündlicher Vertrag zustandegekommen.
    Wesentlich ist, ob bei dem ersten Gespräch nicht doch die Rede von einem befristeten Mietverhältnis die Rede war und nur die Ausfertigung des Vertrages nicht bereits beim Einzug fertig war.

    BGB § 575 Zeitmietvertrag
    (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
    1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
    2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
    3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
    und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

    Wenn eine Begründung im Vertrag angegeben ist, ist der Vertrag so auch rechtens. Andernfalls wäre für Sie ein Schlupfloch offen gewesen. Ihnen bleibt also nur ein Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter abzuschließen. Da bleibt ein Kniegang nicht erspart.
    Verträge müssen nun mal eingehalten werden, auch durch Sie. Wo würde das hinführen, wenn man da nach den Prinzip "rein in die Kartoffeln, raus aus den Kartoffeln" verfahren würde. Man denke dabei auch immer an den Umkehrschluß.
    Übrigens: Bei Ihren geheimnisvollen XXXX handelt es sich um das Jahr 2014; diesen Geheimnisverrat hatten Sie schon in Ihrem ersten Beitrag offenbart. Das könnte noch Folgen haben !

    Zitat

    1.) Kann mich mein Vermieter wegen angeblichem Lärm kündigen?

    Ja, wenn Sie trotz Abmahnung die Hausordnung weiterhin negieren, ist das möglich.

    Zitat

    In dem Text stehen Sachen drin die sehr beleidigend sind und überhaupt nix mit der Wahrheit zu tun haben.
    Kann ich wegen dem Brief Anzeige wegen Rufmord machen?

    Anzeigen nimmt zu zuständige Polizeidienststelle entgegen.
    Das ist ein hoheitlicher Akt und darf nur von den entsprechenden Organen ausgeführt werden.


    Zitat

    Aufgrund der sich häufenden Beschwerden der Bewohner müssen wir ihnen die erste Abmahnung erteilen.
    Bezugnehmend auf dem Mietvertrag den Sie unterschrieben haben steht im §22 Allgemeine Ordnungsbestimmung ,, Jede Ruhestörung besonders Musizieren, Rundfunk und Fernsehempfang, Benutzung von Tonwiedergabegeräte, Lärm im Treppenhaus ist zu vermeiden´´ wobei gerade das letzte von ihnen überhaupt nicht beachtet wurde.
    Trotz einigen persönlichen Gespräche ist es weiter bei nächtlichen Partys geblieben die erst in den Morgenstunden endeten und anderen Bewohner durch den Lärm den Schlaf raubten.
    Nachdem es jetzt auch zu einer Beschwerde aus dem Nebenhäuser gekommen ist ist unsere Kulanz Grenze erreicht.

    Bis dahin wäre das korrekt!

    Zitat

    In der Beschwerde hieß es Sie würden in ihrer Wohnung mit ihren Freunden nackt herumlaufen und tanzen.
    Ausdrücke wie Männerpuff gehörten noch zu den harmlosesten Ausdrücken die uns gegenüber geäußert wurden.

    Natürlich dürfen Sie in Ihrer Wohnung nackt wohnen und rumlaufen, solange es kein öffentliches Ärgernis erregt.

    Zitat


    Ein Vermieter darf die Grundsteuer ja normalerweise als Betriebskosten an den Mieter weitergeben.

    Das ist richtig !

    Zitat

    Mein Vermieter hat aber im Mietvertrag die Grundsteuer bei der Auflistung der Betriebskosten mit anderen nicht zutreffenden BKs gestrichen. Darf er sie bei der Nebenkostenabrechnung jetzt trotzdem in Anrechnung bringen?

    Wenn alle Betriebskosten im Detail genannt sind, kann er auch nur die dort explzit genannten Kosten umlegen.
    Hätte er im Vertrag pauschal auf die Betriebskostenverordnung verwiesen, wäre das was Anderes.

    Da liegt ein Wohnungsmangel vor. Sie sind verpflichtet das dem Eigentümer anzuzeigen. Setzen Sie ihm eine angemessene Frist und mindern Sie die Miete entsprechend. Wie und wie hoch finden Sie im Internet.

    Lieber Freund,
    Ihr Anliegen ist einfach absurd.

    Zur Kündigung eines Mietvertrages sind bestimmte Regeln einzuhalten. Was Sie sich da ausgedacht, geht nie und nimmer.
    Die Übergabe der Wohnung gehört auch ein Übernehmender. Wenn sich die Vertragspartner schon nicht grün sind, kann die Übergabe natürlich auch durch einen Beauftragten erfolgen. Einen Zeugen können Sie schon mitnehmen.

    Einzelheiten finden Sie im "Mietrechtslexikon"

    Zitat

    Die Umlegung der Grundsteuer hätte dann ja im Mietvertrag im Feld unter den 120 € stehen müssen.

    Nein, muß nicht.

    Dieser Punkt 2. bezieht sich lediglich auf die monatlichen Vorauszahlungen. Auf diese Vorauszahlungen kann aber ganz oder teilweise verzichtet werden. Das ist nicht bindend vorgeschrieben. Dadurch wird aber die Nachzahlung in der Jahresabrechung in der Regel höher. Von einer Befreiung der Grundsteuer kann dabei keine Rede sein.
    Eine Nachzahlung für die Jahre vor 2010 ist deshalb ausgeschlossen.
    Wenn der Vermieter, aus welchen Gründen auch immer, Ihnen die Grundsteuer bisher geschenkt hat, können Sie daraus kein Gewohnheitsrecht ableiten.

    Viel Erfolg. Auch wenn der Betreuer dann als Mieter auftritt ändert das an der Sache an sich nichts.
    Genaueres könnte hierzu nur eine professionelle Institution sagen.
    Hier im Forum macht das keinen Sinn. Ich werde auch meine Meinung dazu nicht ändern und wenn das noch so barmherzig offeriert wird.
    Ich kann mich nur an das Mietrecht halten und das ist so wie ich schon in meinem ersten Beitrag erwähnte.
    Es ist ein Irrtum anzunehmen, hier werde Recht gesprochen oder gar ein Gefälligkeitsgutachten erstellt. Dazu ist das Forum nicht befugt und auch nicht vorgesehen.

    Zitat

    Was ist mit § 104 BGB - Geschäftsunfähig und § 827 BGB - Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit?

    Geschäftsunfähigkeit kann nur durch richterlichen Beschluß festgestellt werden. Dann wäre er auch nicht mehr geschäftsfähig einen Mietvertrag abzuschließen bzw. zu erfüllen.
    Lassen Sie das Thema. Mit Hilfe des Mietrechtes kommen Sie hier nicht weiter. Seelsorgerische Hinweise zu diesen Thema ergoogeln Sie unter den entsprechenden Links.

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