Zitat
10. die Kosten der Gartenpflege,
hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;
Könnte der Vermieter diesen Punkt der Betriebskostenverordnung für sich zu Nutze machen?
Selbstverständlich, wenn der Spielpark sich auf dem Grundstück befindet. Sie schildern aber, das das eine öffentliche Anlage ist, dann haben sie in den Betriebskosten nichts zu suchen.
Hierzu die gesetzliche Grundlage:
§ 1 Betriebskosten
(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder
Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude,
Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers
oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines
Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte
Möglicherweise könnte das aber auch unter die Rubrik "Öffentliche Lasten" fallen. Da Fragen Sie nochmals beim Vermieter nach.