Beiträge von Kolinum

    BGB § 554 wird hier wohl nicht anzuwenden sein.

    (3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. Diese Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.

    Der Raum für die Waschmaschine wurde nicht mitvermietet.


    Ist evtl sogar der Vermieter dafür zuständig notwendige Maßnahmen einzuleiten um den Fußboden zu dämmen?

    Nein, der Vermieter muß nicht dafür sorgen, daß Ihre Kinder sich so verhalten, das andere Mitbewohner möglichst wenig gestört werden. Betonung auf möglichst. Sie sind die Erziehungsberechtigte! Andernfalls müssen Sie für eine entsprechende Schalldämmung sorgen.


    ..... und welchen Ausgang würde dieser haben?

    Der Ausgang eines Krieges ist immer ungewiß.
    Wenn man das so kleinlich betrachtet, haben Sie 3 Jahre auf Kosten Ihrer Mitbewohner gelebt. Ich würde die Differenz zahlen, hätte ein reines Gewissen und Frieden in der Gemeinschaft.
    Aber entscheiden müssen Sie!


    in meinem Mietvertrag steht das ich für Strom und Wärme mich an meinen Direktversorger wenden muss, nur leider habe ich gedacht das wärme mit in den Nebenkosten steckt (erste Wohnung und ziemlich naiv...).

    Das war schon nicht mehr nur naiv, leider nicht geklappt und der Krug geht halt nicht ewig bruchlos zum Brunnen.

    Zitat

    So nun bekam ich vor ca 10 Monaten post von meinem Energie unternehmen mit aufforderung Wärme zu bezahlen, habe ich dann auch gleich getan und ich dachte damit sei es gegessen.

    Hier handelte es sich wohl um die laufende Tilgung.

    Zitat

    Wieso sagen die aber jetzt erst was?

    Das kann niemand hier hellsehen.

    Zitat

    Gibt es da vielleicht ne verjährungsfrist oder irgendwas?

    Ja, Verjährungsfristen gibt es. Inwieweit das für Sie relevant ist, kann ich nicht beantworten.
    Zumal der angegebene Zeitraum grenzwertig ist.

    Konsultieren Sie einen Anwalt.

    Aber gilt das auch wenn die Zettel und Anweisungen von der Vermieterin kommen?

    Ich könnte es mir wahrscheinlich unter diesen Umständen auch nicht verkneifen, der Vermieterin "Zettel" zu schreiben. Wer sucht, der findet also auch immer einen Grund.

    Sollte der Vermieter die Stromleitungen doch erneuern, kann er dann im Gegenzug die Miete erhöhen?

    Nein, das dürfte er nicht.
    Es wäre nur dann möglich, wenn er z.B. einen Drehstromanschluß für einen Elektroherd (sofern nicht bereits schon vorhanden) installieren ließe.
    Es dabei zu unterschieden, ob eine Reparatur oder Modernisierung vorliegt.

    Das Nachziehen der Schrauben sollten Sie nicht vornehmen. Das ist eine Reparatur, welche dem Vermieter oder seinen Beauftragten obliegt. Wenn die Schrauben in den langen Jahren sich lockern kann durchaus Kabelbrand entstehen; das wird auch die Ursache sein.
    Das haben Sie aber nicht zu verantworten.
    Melden Sie disen Mangel schriftlich an den Vermieter und fordern Sie eine Überprüfung der Anlage. Erst bei Untätigkeit würde ich mit Mietminderung drohen.

    In der Regel wird die die Nutzungsgebühr nach Anzahl der Wohneinheiten (bzw. nach Anzahl der Anschlüsse)festgelegt, unabhängig davon, ob eine WE bewohnt ist oder welche Größe diese hat.
    Also kann folgerichtig nur die Verteilung nach Anzahl eben dieser WE(Anschlusse) erfolgen.
    Das heisst also: Jeder WE-Inhaber zahlt den gleichen Betrag.
    Eigenmächtige Umrechungen aufgrund nach Wohnfläche oder Vergleich mit etwa Fahrstuhstuhlkosten hinken und das sogar auf 2 Beinen.
    Wie bereits gesagt gibt es dazu widersprüchliche Entscheidungen von Gerichten und das Zitieren solcher fördert eher Zweifel anstatt diese auszuräumen.

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