Beiträge von Kolinum


    Mieter 1 nicht zu Hause. Darf ich mir dann Zugang zu Wohnung 1 verschaffen, da dies möglicherweise durch einen Heizungsschaden begründet ist (Gefahr eines Rohrbruches, Gasaustritt o.ä. kann von als Leihe nicht ausgeschlossen werden). Muss ich auf den Mieter der Wohnung 1 warten?
    MAche ich mich hier schon wegen Hausfriedensbruch strafbar?

    1. Es wäre kein Hausfriedensbruch, sondern Einbruch.
    Ich würde Anzeige erstatten oder Ihnen die Erlaubnis zum Betreten meiner Wohnung gegen ein Salaer erlauben.

    2. Sorgen Sie schnellstens dafür, das Sie Ihren Pflichten umgehend nachkommen. Entweder Sie bekommen die Erlaubnis vom Vermieter die Wohnung wegen der Heizungsanlage jederzeit zu betreten oder Sie können diese Räume nicht als Mietwohnung ausweisen.
    Wenn der Mieter z.B. im Winter 4 Wochen in Thailand weilt, wie wollen Sie da auf die Anlage zugreifen?

    In einer Schadenssituation haben Sie in jeden Fall die Arschkarte gezogen.

    Der Antwort von der-Mieter ist nur zuzustimmen.

    Dieser Effekt tritt bei einfach verglasten Fenstern immer auf. Insbeondere in der kalten Jahreszeit, da warme Luft mehr Feuchtigkeit enthält und diese sich an den kalten Scheiben niederschlägt. Das ist ein ganz normaler physikalischer Effekt.
    Da hilft nur immer abtrocknen und möglicht wenig Feuchtigkeitsspender aufstellen(Pflanzen) und viel lüften.

    Ist auch bei den heutigen Energiepreisen nicht gerade ratsam.
    Darauf sollte man in Zukunft bei der Anmietung auch achten.

    Übereifer schadet nur.

    Das ändert aber nichts an der Tatsache, das kein Mietvertrag zustande gekommen ist. Sie müssen die bereits getätigten Ausgaben wieder zurückfordern. Eine Provision erhält der Makler nur, wenn definitiv ein Mietvertrag zustande gekommen ist.

    Für die jetzt anfallenden Umstände müssen Sie allerdings selbst aufkommen. Gerichtlicher Mahnbescheid oder sogar Anwalt.
    Gut Glück!

    Verwenden sie als Zwischenlage Leisten oder Schienen. Da brauchen Sie nur in den Fliesenfugen Löcher bohren. Diese bekommen Sie später beim Auszug schnell wieder dicht.

    Sie befestigen also Holzleisten oder Metallschienen als Unterlage. Diese befestigen Sie an den in den Fugen geborten Dübel.
    Sie müssen die Leisten dann so anorden, das der Spiegel auf diesen befestigt werden kann.
    Lassen Sie sich das nochmal im Baumarkt erklären. Die Leute müssten das eigentlich wissen.

    Wenn ein schriftlicher Mietvertrag vorgesehen war, wird dieser erst durch die Unterschriften rechtskräftig. Bis dahin können Sie jederzeit zurücktreten.
    Die Maklerin sieht ihre Provision wegschwimmen, ist deshalb verärgert und geht jetzt auf Dummenfang.
    Ihre Anwältin sagt das Gleiche und ich kann dem nur zustimmen.


    Strom: 665,4 kwh
    (Fussboden)heizung: 1336 mwh
    Wasser: 13163
    Warmwasser: 6386
    Kann man mit diesen Angaben sagen, welche Summe da ungefähr auf mich zukommt?

    Mit den Angaben ist nichts anzufangen.

    Die Summe (€ oder was?) errechnet sich aus Verbrauch multipliziert mit dem Preis für eine KWh.
    Wo ist der Preis ?

    Fußbodenheizung: 1336 mwh (Megawatt?). Das können Sie garnicht bezahlen.

    Wasser: 21529 (Liter, Kubikmeter, Flaschen ????)

    Wenn nicht zu mehr reicht, dann sollten Sie das hier vergessen.

    dafür darf man Geld nehmen?

    Ja, es gehört nicht zu den Aufgaben eines Hausmeisters, Versäumnisse der Mieter auszubügeln. Seine Aufgabe besteht darin, die Gemeinschaftsanlagen zu pflegen und zu reparieren.
    Darüberhinaus gehende Arbeiten sind reine Privatsache.


    Oder haben diese Zeiträume gar keine Bedeutung mehr und wenn ja, wonach wird dann entschieden, ob eine Renovierung/Schönheitsreparatur durchgeführt werden muss?

    Entschieden wird garnichts. Z.B. ein Schlafzimmer kann 10-15 Jahre und länger nicht renovierungsbedürftig sein.
    Ein anderes hingegen schon nach 2 Jahren. Und genau deswegen wurde diese Regelung als ungültig erklärt, das es die Mieter zur Renovierung verpflichtete, obwohl keinerlei Bedarf vorhanden war.

    Zitat

    Nachdem die Wohnung sehr begehrt ist, glaube ich ehrlich gesagt nicht, dass wir eine komplette Renovierung verhandeln können. Im Zweifelsfall bekommt ein anderer die Wohnung und wir haben das Nachsehen.

    Marktwirtschaft gepaart mit Schicksal.

    Zitat

    Wie würde eine solche "entsprechende Regelung" beispielsweise aussehen?

    Hier darf keine Beratung stattfinden, sondern nur Meinungsäußerungen.

    Zitat

    Es ist doch schon richtig, dass die jetzige Mieterin eigentlich die Heizkörper und Türrahmen hätte streichen müssen, nachdem diese wie gesagt augenscheinlich renovierungsbedürftig sind.

    Nein, es ist falsch. Das Tun und Lassen der Vormieterin hat Sie nicht zu interessieren. Sie haben zu dieser Person keinerlei vertragliche Bindungen. Diese haben Sie bzw. möchten Sie nur mit dem Vermieter eingehen.

    Zitat

    ....heisst das automatisch, dass diese Pflicht auf uns übergeht, d.h. wir "Pech gehabt haben"?

    Das hatte ich bereits in meinen ersten Beitrag erläutert. Pech hätten Sie nur, wenn Sie blinden Auges einen Vertrag unterschreiben. Da Sie aber bereits vor Unterzeichnung des Vertrages hier Wissen sammeln sind Sie auf einen guten Weg.
    Die Masse der Fragsteller ruft allerdings meist aus einen Brunnen, in welchen sie fielen.

    Zitat

    Ich dachte es gilt der Grundsatz, dass man nur das renovieren muss was mach auch abgewohnt hat?!

    Nein, ein abgefahrenes Auto muß beim Gebrauchtwagenverkauf auch nicht erneuert werden und wird in dem gegenwärtigen Zustand verkauft. Genauso verhält es sich mit der Vermietung oder Verkauf der Wohnung.

    Zitat

    Ein Recht auf was genau?

    Auf eine Forderung Ihrerseits.


    Wann fängt die Frist der üblichen 3/5/7 Jahre für Schönheitsreparaturen an zu laufen?

    Eine solche starre Fristenregelung ist nicht mehr zulässig. Ist aber oft in alten Mietverträgen zu finden. Wurde durch das BGH gekippt

    Zitat

    Ist "Türrahmen streichen" eine Schönheitsreparatur

    Ja!

    Zitat

    .... wie mit diesen noch ausstehenden Renovierungen umzugehen ist.

    Entweder Sie nehmen eine vollständig renovierte Wohnung oder treffen im Mietvertrag eine entsprechende Regelung.
    Arbeiten, welche da noch vom Vermieter zu erledigen sind, kann man zwar in den Mietvertrag aufnehmen, aber erfahrungsgemäß passiert da auch nicht gleich was oder eher garnichts.
    Auf das Prokokoll können Sie sich nicht verlassen. Es ist lediglich eine Zustandsbeschreibung aber keine vertragliche Vereinbarung.

    Zitat

    Wenn der Vermieter sagt wir sollen das machen (was ich auch machen kann, kein Problem, aber möglichst gerne vermeiden würde aus obigem Grund) steht uns dann dafür eine "Bezahlung", z.B. in Form kostenlosen Wohnens für 1-2 Monate o.ä. zu und/oder könnte man in den Mietvertrag schreiben, dass wir unsere Pflicht bzgl. Schönheitsreparaturen mit der Reparatur der Türrahmen dann abgegolten haben?

    Das kann man vereinbaren und ist garnicht so selten.
    Wenn der Vermieter mitspielt ist das oft eine gute Lösung.
    Sie können nach Ihren Wünschen und Qualität die Arbeiten durchführen und sparen je nach dem einiges an Kaltmiete.
    Vorher genau kalkulieren, damit Sie nicht draufzahlen.

    Ein Recht dürfen Sie aber davon nicht ableiten.
    Das ist dann Vereinbarungssache und sollte penibel im Mietvertrag fixiert werden.

    Wohnungen kann man bei Nichtgefallen nach 14 Tagen nicht zurückgeben. Eine Wohnung mieten ist leider keine Kulturveranstaltung, bei der man die Karten einfach zurückgeben kann. Wer da nicht genau hinguckt und obendrein noch leichtfertig sein Kündigungsrecht wegwirft, muß halt damit Leben.

    Woraus schließen Sie, das hier jemand weiß, warum Ihnen die Beträge abgebucht.

    Da bucht Ihnen irgendwer Geld ab und hier im Forum wird gefragt, warum.

    Mein Gott, reicht es bei Ihnen nicht, zu allererst den Abbucher zu fragen, weshalb und warum.

    Maßgebend ist nicht der Geisteszustand der beiden Vertragspartner, sondern allein die Regelung im Mietvertrag.

    Was ist hinsichtlich der Betriebskosten vereinbart? Was steht da genau?
    Mündliche Absprachen haben keinerlei Beweiswert.

    Die Rechte und Pflichten bei der Berechnung der Heizkosten sind in der Heizkostenverordnung geregelt. Diese ist verbindlich.
    Darin besteht auch die Pflicht entsprechende Messgeräte zu instalieren und die Abrechnung nachvollziehbar durchzuführen.
    Ich würde mich auf die Heizkostenverordnung berufen und den Widerspruch schriftlich dem Vermieter mitteilen. Nur damit Ihr Vermieter nicht das gleiche denkt wie Sie von ihm.

    Mit Ihren Angaben zu €-Preisen ist nichts anzufangen.
    Da es sich hier vornehmlich um enorme Heizkosten handelt sind Angaben über die Art der Heizung und den Verbrauchswerten unabdingbar.

    Meine Gas -und Stromrechnung Ende 2011 war durch das Bewohnen eines halben Jahres ausgesprochen günstig ausgefallen.
    Leider hat die Gas- und Stromabrechnung von 2012 die Wahrheit offenbart. Eine Nachzahlung von 1700 Euro flog in mein Haus,

    Das mußte Sie auch, denn den von Juli bis November braucht man erfahrungsgemäß weniger Energie als unter Hinzuziehung der Wintermonate (Winter 2012 war relativ lang)

    Zu Ihren Fragen:

    1.
    BGB § 559 Mieterhöhung bei Modernisierung
    (1) Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durch-geführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat, so kann er die jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.
    (2) Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt worden, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.
    (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    2. Ausziehen

    3. Nein, Sie hätten sich das bei Unterzeichnung des Mietvertrages vorbehalten lassen müssen.

    Zitat

    Außerdem sei gesagt, dass er irrtümlich angenommen hat es sei eine Dämmung vorhanden. Und ich glaube ihm das er es wirklich dachte. Wie verhält es sich mit Unwissenheit und Aussagen?

    BGB § 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

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