Sofern Sie den Defekt nicht selbst verursacht haben brauchen Sie auch nicht zahlen.
Eine mögliche Kleinreparaturklausel kommt ebenfalls nicht in Betracht, da diese nur Anwendung findet bei Gegenständen welche dem direkten Zugriff des Muieters unterliegen.
Kommt also auf die Benennung des Schadens an-
Beiträge von Kolinum
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Wenn das Laminat bei der Übernahme der Wohnung bereits vorhanden war ist das Teil der Mietsache und Sie brauchen den Fußboden nicht entfernen.
Der Vermieter müsste nachweisen, dass Sie den Fußboden wissentlich vom Vormieter übernommen haben. -
BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. -
Wichtig ist doch nur, dass ich keinen mehr habe.Und damit haben Sie das Nachsehen.
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Das ist mir alles etwas seltsam.
1. Sie haben Kaution bezahlt ohne einen Beleg. Sowas tut man höchstens als Kleinkind und sieht dann sehr, sehr alt aus.
2. Völlig aus der Luft gegriffen erscheint mir die Zahlung Ihrer Kaution an die Schwiegererltern auch nicht.
Da muß ich Ihnen, statt einer Antwort, eher meine Bauchschmerzen mitteilen.
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Wenn Sie die Wohnung ordentlich übergeben haben, dann kann der Vermieter auch keine Forderungen diesbezüglich stellen.
Das wäre die Rechtslage. Diese könnte sich aber durchaus ändern.
Sie müssen selbst am besten wissen, warum gedroht wird. Hier kann nur eine Antwort zu den von Ihnen angegeben Fakten geäußert werden.
Wenn Sie sicher sind, sich nicht selbst was in die Tasche gelogen zu haben, sollten Sie auch nichts befürchten.Mir unverständlich, warum mit einer Räumungsklage gedroht wird.
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Sie können natürlich nur die Kosten bis August verrechnen.
Über die Kosten müssen Sie einen Nachweis erbringen.
Das geht aber nur bis August. Sie müssten dann für die Wasserabrechnung einen extra Abrechnungszeitraum festlegen. -
Es bleibt wie es ist. Der Mehrverbrauch ist nicht meßbar.
Das Sie insgesamt mehr verbrauchen ist wohl richtig.
Aber welchen Anteil wollen Sie für sich selbst abziehen?
Vergessen Sie das und heizen Sie nicht volle Pulle; das geht auch. -
Ich hoffe, Sie können den Schaden auf Heller und Pfennig beziffern.
Andernfalls fliegen Sie bei Gericht gleich wieder raus. Viel Erfolg -
Wenn Sie Ihre E-Mail Adresse jemanden mitteilen, dann geht jeder halbwegs gebildete Mensch davon aus, das man ihm auch darauf antworten kann.
Ist das dann als Einverständnis meinerseits zu werten?
Nun bin ich aber doch noch froh, kein Examen in meinem Leben bestritten zu haben.:eek:
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Sie sollten sich einmal darüber im Klaren werden, was Sie eigentlich wollen.
Da sollen umfangreiche Mängel behoben werden und dann sind Sie nicht immer da. Wie denn auch wenn man den ganzen Tag arbeitslos ist.
Wir wollen aber keine neue Bleibe suchen.
Dann müssen Sie sich eben eine andere Lösung einfallen lassen, wie Sie das Problem gemeinsam meistern. Mit gegenseitigen Willen geht da vieles ab. -
1. Den Eigenbedarf regelt das Gesetz und sonst nichts. Dazu finden Sie im Internet alles Wissenswerte.
2. Eine Möglichkeit besteht einen Aufhebungsvertrag in gegenseitiger Übereinstimmung abzuschließen. Das wäre das eigentlich Vernünftigste.
Ihre Probleme drumherum sind nicht relevant. Diese oder ähnliche hat am Ende jeder Betroffene.
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Wenn Sie nun schon einiges falsch gemacht haben, würde ich den schriftlichen Mietvertrag nun doch nicht unterzeichnen.
Wenn entgegen bereits mündlich getroffener Absprachen nun im Vertrag Änderungen ausgewiesen sind, müssen Sie nicht unterschreiben. Ich würde es demzufolge bei einem mündlichen Vertrag lassen, welches durch bereits konkluendes Handeln beider Partner zustande gekommen ist.
Damit haben Sie gegenüber einem schriftlichen Vertrag einige Vorteile. -
Es steht dem Vermieter frei, sein Eigentum, an wem auch immer, zu vermieten oder auch nicht. Wenn von vornherein der Vermieter der Meinung ist, das eine Bewerbung zwecklos ist; warum soll er dann eine überhaupt erst annehmen.
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Lassen Sie sich die Belege zeigen. Wenn keine vorhanden sind, zahlen Sie diesen Posten nicht.
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Ich habe heute telefonisch nachgefragt, was das Problem ist. Mit wurde keine Auskunft gegeben, nur der Hinweis, dass der Eigentümer das nicht wünscht und es sein kann, dass meine Freundin wieder ausziehen muss.
IST DAS RECHTENS?Ich denke ja. Ein Recht besteht nur bei einem Eheverhältnis oder eingetragener Lebenspartnerschaft.
Ob Homo oder nicht spielt dabei keine Rolle.ZitatMuss der Eigentümer die Ablehnung begründen?
Nein. Er ist Ihnen keine Antwort schuldig.
ZitatIst die Hausverwaltung nicht bemächtigt, solche Entscheidungen zu treffen. (Denn diese hätte nichts dagegen, nach meiner telefonischen Nachfrage)
Die Verwaltung handelt im Auftrag des Vermieters und hat diesbezüglich kein Mitspracherecht.
ZitatAuf welche Gesetze kann ich mich berufen z.b. Gründung einer Lebensgemeinschaft bzw. einen gemeinsamen Haushalt?
Wenn Sie eine Haushalt gründen wollen, sind Sie hier im falschen Zug. Googeln Sie und Sie werden fündig.
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Auch ich rate von Staffelmiete ab. Ich hatte ebenfalls so ein Ding mal an der Backe.
Es hat mich immer maßlos geärgert, wenn ich meine bescheidene Lohnerhöhung gleich wieder beim Vermieter abliefern musste. -
Wenn es sich um einen eingetragenen Lebenspartner handelt, brauchen Sie keine Zustimmung des Vermieters.
Wenn im Mietvertrag ein solcher Passus vereinbart wurde, gilt dieser nicht für nachstehende Personen, (Kinder, Eltern, Ehegatten, eingetragende Labenspartner)Hinweis: Nachzug des Partners
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